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BGBl. I Nr. 79/2013

kundgemacht 23.05.2013 RIS↗Parlament↗
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung
Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002, das Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998, das Studienförderungsgesetz 1992, das Fachhochschul-Studiengesetz und das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung)
Kundmachung BGBl. I Nr. 79/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Universitätsgesetz 2002 (UG) 11 § 0↗RIS↗
§ 46geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 01.10.2009 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 81/2009 · danach: BGBl. I Nr. 79/2013 § 46↗RIS↗
in Kraft 01.01.2014 – 31.12.2015 · idF BGBl. I Nr. 79/2013 · danach: BGBl. I Nr. 131/2015 § 46↗RIS↗
Verfahren in behördlichen Angelegenheiten
§ 46.
(1) Die Universitätsorgane haben in allen behördlichen Angelegenheiten das AVG anzuwenden. § 73 Abs. 2 AVG gilt mit der Maßgabe, dass die Bundesministerin oder der Bundesminister nicht sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist.
(2) In Studienangelegenheiten endet der administrative Instanzenzug Beschwerden in behördlichen Verfahren beim Studienangelegenheiten sind bei dem Organ einzubringen, das den Bescheid erlassen hat. Dieses hat, wenn die Beschwerde nicht unzulässig oder verspätet ist, die Beschwerde mit dem gesamten Akt unverzüglich dem Senat vorzulegen. Der Senat kann ein Gutachten zur Beschwerde erstellen. Liegt ein derartiges Gutachten vor, so hat die Beschwerdevorentscheidung unter Beachtung dieses Gutachtens zu erfolgen. Wird die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, so ist das Gutachten des Senats anzuschließen. Abweichend von § 14 Abs. 1 VwGVG hat das zuständige Organ innerhalb von vier Monaten zu entscheiden.
(3) In Studienangelegenheiten sind auch die Organe der gesetzlichen Vertretung der Studierenden zur Einbringung von Rechtsmitteln berechtigt, sofern die betroffenen Studierenden nicht ausdrücklich die Zustimmung verweigern.