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BGBl. I Nr. 81/2009

kundgemacht 18.08.2009 RIS↗Parlament↗
Universitätsrechts-Änderungsgesetz 2009
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002) geändert und einige universitätsrechtliche Vorschriften aufgehoben werden (Universitätsrechts-Änderungsgesetz 2009)
Kundmachung BGBl. I Nr. 81/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Universitätsgesetz 2002 (UG) 456 § 0↗RIS↗
§ 88geändertAbs 1; Abs 1a (neu); Abs 2
in Kraft 01.01.2004 – 18.08.2009 · idF BGBl. I Nr. 120/2002 · danach: BGBl. I Nr. 81/2009 § 88↗RIS↗
in Kraft 19.08.2009 – 13.01.2015 · idF BGBl. I Nr. 81/2009 · danach: BGBl. I Nr. 21/2015 § 88↗RIS↗
Führung akademischer Grade
§ 88.
(1) Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten Form zu führen. Dazu gehört auch das Recht, die Eintragung eines von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verliehenen akademischen Grades in abgekürzter Form in öffentliche Urkunden zu verlangen. diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten, auch abgekürzten, Form zu führen, wobei der akademische Grad einschließlich eines geschlechtsspezifischen Zusatzes geführt werden darf.
(1a) Personen, denen von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein akademischer Grad verliehenen wurde, haben das Recht, die Eintragung dieses akademischen Grades in abgekürzter Form ohne Zusatz gemäß Abs. 1 in öffentliche Urkunden zu verlangen.
(2) “Mag.” „Mag.“, “Dr.” „Dr.“ und “Dipl.-Ing.” „Dipl.-Ing.“ (“DI”„DI“) sind im Falle der Führung dem Namen voranzustellen, die übrigen akademischen Grade sind dem Namen nachzustellen.