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BGBl. I Nr. 21/2015

kundgemacht 13.01.2015 RIS↗Parlament↗
Änderung des Universitätsgesetzes 2002 und des Hochschulgesetzes 2005
Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 und das Hochschulgesetz 2005 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 21/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Universitätsgesetz 2002 (UG) 535 § 0↗RIS↗
§ 88geändertAbs 1a
in Kraft 19.08.2009 – 13.01.2015 · idF BGBl. I Nr. 81/2009 · danach: BGBl. I Nr. 21/2015 § 88↗RIS↗
in Kraft 14.01.2015 – 30.09.2017 · idF BGBl. I Nr. 21/2015 · danach: BGBl. I Nr. 129/2017 § 88↗RIS↗
Führung akademischer Grade
§ 88.
(1) Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten, auch abgekürzten, Form zu führen, wobei der akademische Grad einschließlich eines geschlechtsspezifischen Zusatzes geführt werden darf.
(1a) Personen, denen von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein akademischer Grad verliehenen verliehen wurde, haben das Recht, die Eintragung dieses akademischen Grades in abgekürzter Form ohne Zusatz gemäß Abs. 1 in öffentliche Urkunden zu verlangen.
(2) „Mag.“, „Dr.“ und „Dipl.-Ing.“ („DI“) sind im Falle der Führung dem Namen voranzustellen, die übrigen akademischen Grade sind dem Namen nachzustellen.