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BGBl. I Nr. 98/2009

kundgemacht 18.08.2009 RIS↗Parlament↗
Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2009 - KorrStrÄG 2009
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975 und das Staatsanwaltschaftsgesetz geändert werden (Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2009 - KorrStrÄG 2009)
Kundmachung BGBl. I Nr. 98/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafgesetzbuch (StGB) 4122 § 0↗RIS↗
§ 307aneu
in Kraft 01.09.2009 – 31.12.2012 · idF BGBl. I Nr. 98/2009 · danach: BGBl. I Nr. 61/2012 § 307a↗RIS↗

Vorteilszuwendung

Paragraph 307 a,

  1. Absatz eins,Wer einem Amtsträger nach Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4 a, Litera b bis d oder Schiedsrichter für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts entgegen einem den Vorteilsempfänger treffenden dienst- oder organisationsrechtlichen Verbot einen Vorteil für ihn oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer die Tat in Bezug auf einen 3.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wer jedoch die Tat in Bezug auf einen 50.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.