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BGBl. I Nr. 98/2009

kundgemacht 18.08.2009 RIS↗Parlament↗
Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2009 - KorrStrÄG 2009
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975 und das Staatsanwaltschaftsgesetz geändert werden (Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2009 - KorrStrÄG 2009)
Kundmachung BGBl. I Nr. 98/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 18 § 0↗RIS↗
§ 20ageändertAbs 1 Z 1 bis Z 5, Z 6 bis Z 13 (neu)
in Kraft 01.01.2009 – 31.08.2009 · idF BGBl. I Nr. 109/2007 · danach: BGBl. I Nr. 98/2009 § 20a↗RIS↗
in Kraft 01.09.2009 – 31.12.2009 · idF BGBl. I Nr. 98/2009 § 20a↗RIS↗
Korruptionsstaatsanwaltschaft (KStA)
§ 20a.
(1) Die Der KStA ist bundesweit obliegt für das gesamte Bundesgebiet die Leitung des Ermittlungsverfahren Ermittlungsverfahrens, dessen Beendigung im Sinne des 10. und 11. Hauptstücks sowie zur Erhebung die Einbringung der öffentlichen Anklage und deren Vertretung im Hauptverfahren sowie und im Verfahren vor dem Oberlandesgericht wegen folgender, nicht der Zuständigkeit des Bezirksgerichts (§ 30) unterliegenden strafbaren Handlungen zuständig Vergehen oder Verbrechen:
1. Strafbare Verletzungen Missbrauch der Amtspflicht und verwandte strafbare Handlungen gemäß dem 22. Abschnitt des Strafgesetzbuches Amtsgewalt (§ 302StGB), BGBl. Nr. 60/1974,
2. Untreue unter Ausnützung einer Amtsstellung Bestechlichkeit (§ 313 304 StGB), Geschenkannahme durch Machthaber sowie Förderungsmissbrauch gemäß §§ 153 bis 153b StGB,
3. Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren gemäß Vorteilsannahme ( § 168b 305 StGB),
4. Geschenkannahme durch Bedienstete oder Beauftragte gemäß Vorbereitung der Bestechlichkeit ( § 168c Abs. 2 306 StGB),
5. Geldwäscherei gemäß Bestechung ( § 165 StGB, soweit die Vermögensbestandteile aus einem in Z 1, Z 2 oder Z 4 genannten Verbrechen oder Vergehen herrühren, kriminelle Vereinigung oder kriminelle Organisation gemäß §§ 278 und 278a 307 StGB, soweit die Vereinigung oder Organisation auf die Begehung der in Z 1), Z 2 oder Z 4 genannten Verbrechen oder Vergehen ausgerichtet ist.
6. Vorteilszuwendung (§ 307a StGB),
7. Vorbereitung der Bestechung oder der Vorteilsannahme (§ 307b StGB),
8. Verbotene Intervention (§ 308 StGB),
9. Untreue unter Ausnützung einer Amtsstellung oder unter Beteiligung eines Amtsträgers (§§ 153 Abs. 2 zweiter Fall, 313 oder in Verbindung mit § 74 Abs. 1 Z 4a StGB),
10. Geschenkannahme durch Machthaber (§ 153a StGB),
11. Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren (§ 168b StGB) und Schwerer Betrug (§ 147 StGB) sowie Gewerbsmäßiger Betrug (§ 148 StGB) auf Grund einer solchen Absprache,
12. Geschenkannahme durch Bedienstete oder Beauftragte (§ 168c Abs. 2 StGB),
13. Geldwäscherei (§ 165 StGB), soweit die Vermögensbestandteile aus einem in Z 1 bis Z 9, Z 11 zweiter und dritter Fall und Z 12 genannten Vergehen oder Verbrechen herrühren, Kriminelle Vereinigung oder Kriminelle Organisation (§§ 278 und 278a StGB), soweit die Vereinigung oder Organisation auf die Begehung der in Z 1 bis Z 9 und Z 11 zweiter und dritter Fall genannten Vergehen oder Verbrechen ausgerichtet ist.
(2) § 313 StGB begründet nur dann eine Zuständigkeit der KStA, wenn durch dessen Anwendung die Zuständigkeit des Landesgerichts als Geschworenen- oder Schöffengericht begründet wäre.
… 3 unveränderte Absätze
(3) Die KStA ist auch für das Verfahren wegen Rechtshilfe oder strafrechtlicher Zusammenarbeit mit den zuständigen Einrichtungen der Europäischen Union sowie mit den Justizbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union in den im Abs. 1 genannten Fällen zuständig. Sie ist zentrale nationale Verbindungsstelle gegenüber OLAF und Eurojust, soweit Verfahren wegen der in Abs. 1 genannten Straftaten betroffen sind.
Schlagworte
Geschworenengericht
§ 20ageändertAbs 2
in Kraft 01.09.2009 – 31.12.2009 · idF BGBl. I Nr. 98/2009 § 20a↗RIS↗
in Kraft 01.01.2010 – 31.08.2011 · idF BGBl. I Nr. 98/2009 · danach: BGBl. I Nr. 67/2011 § 20a↗RIS↗
… 14 unveränderte Absätze
Korruptionsstaatsanwaltschaft (KStA)
§ 20a.
(1) Der KStA obliegt für das gesamte Bundesgebiet die Leitung des Ermittlungsverfahrens, dessen Beendigung im Sinne des 10. und 11. Hauptstücks sowie die Einbringung der Anklage und deren Vertretung im Hauptverfahren und im Verfahren vor dem Oberlandesgericht wegen folgender Vergehen oder Verbrechen:
1. Missbrauch der Amtsgewalt (§ 302 StGB),
2. Bestechlichkeit (§ 304 StGB),
3. Vorteilsannahme (§ 305 StGB),
4. Vorbereitung der Bestechlichkeit (§ 306 StGB),
5. Bestechung (§ 307 StGB),
6. Vorteilszuwendung (§ 307a StGB),
7. Vorbereitung der Bestechung oder der Vorteilsannahme (§ 307b StGB),
8. Verbotene Intervention (§ 308 StGB),
9. Untreue unter Ausnützung einer Amtsstellung oder unter Beteiligung eines Amtsträgers (§§ 153 Abs. 2 zweiter Fall, 313 oder in Verbindung mit § 74 Abs. 1 Z 4a StGB),
10. Geschenkannahme durch Machthaber (§ 153a StGB),
11. Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren (§ 168b StGB) und Schwerer Betrug (§ 147 StGB) sowie Gewerbsmäßiger Betrug (§ 148 StGB) auf Grund einer solchen Absprache,
12. Geschenkannahme durch Bedienstete oder Beauftragte (§ 168c Abs. 2 StGB),
13. Geldwäscherei (§ 165 StGB), soweit die Vermögensbestandteile aus einem in Z 1 bis Z 9, Z 11 zweiter und dritter Fall und Z 12 genannten Vergehen oder Verbrechen herrühren, Kriminelle Vereinigung oder Kriminelle Organisation (§§ 278 und 278a StGB), soweit die Vereinigung oder Organisation auf die Begehung der in Z 1 bis Z 9 und Z 11 zweiter und dritter Fall genannten Vergehen oder Verbrechen ausgerichtet ist.
(2) § 313 StGB begründet nur dann eine Zuständigkeit der KStA, wenn durch dessen Anwendung die Zuständigkeit des Landesgerichts als Geschworenen- oder Schöffengericht begründet wäre. Ermittlungsverfahren wegen der in Abs. 1 erwähnten Straftaten hat die KStA nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes grundsätzlich in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung zu führen, es sei denn, dass dessen Organe nicht rechtzeitig einschreiten können, das Bundesamt die Ermittlungen einer anderen kriminalpolizeilichen Behörde oder Dienststelle übertragen hat oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt, Anordnungen an andere kriminalpolizeiliche Behörden oder Dienststellen zu richten.
(3) Die KStA ist auch für das Verfahren wegen Rechtshilfe oder strafrechtlicher Zusammenarbeit mit den zuständigen Einrichtungen der Europäischen Union sowie mit den Justizbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union in den im Abs. 1 genannten Fällen zuständig. Sie ist zentrale nationale Verbindungsstelle gegenüber OLAF und Eurojust, soweit Verfahren wegen der in Abs. 1 genannten Straftaten betroffen sind.
Schlagworte
Geschworenengericht