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BGBl. III Nr. 96/2009

kundgemacht 27.08.2009 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Türkei zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen samt Protokoll
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Türkei zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen samt Protokoll
Kundmachung BGBl. III Nr. 96/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung – Einkommen- u. Vermögensteuer aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 28aufgehoben
in Kraft 24.09.1973 – 30.09.2009 · idF BGBl. Nr. 595/1973 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 96/2009 Art. 28↗RIS↗

Artikel 28

Inkrafttreten

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Ankara ausgetauscht werden.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft, und seine Bestimmungen finden Anwendung
    1. Litera a
      in der Türkischen Republik für alle Steuerzeiträume, die nach dem 1. Jänner des Jahres enden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist;
    2. Litera b
      in der Republik Österreich für Steuern, die für Jahre erhoben werden, die dem Jahr folgen, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.