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BGBl. I Nr. 107/2010

kundgemacht 23.12.2010 RIS↗Parlament↗
E-Geldgesetz 2010 sowie Änderung des Bankwesengesetzes, des Zahlungsdienstegesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, der Gewerbeordnung 1994, des Konsumentenschutzgesetzes, des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes und des Bundesfinanzierungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein E-Geldgesetz 2010 erlassen und das Bankwesengesetz, das Zahlungsdienstegesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, die Gewerbeordnung 1994, das Konsumentenschutzgesetz, das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz und das Bundesfinanzierungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 107/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesfinanzierungsgesetz (BFinG) 11 § 0↗RIS↗
§ 4geändertAbs 1
in Kraft 01.10.2010 – 23.12.2010 · idF BGBl. I Nr. 67/2010 · danach: BGBl. I Nr. 107/2010 § 4↗RIS↗
in Kraft 24.12.2010 – 24.04.2017 · idF BGBl. I Nr. 107/2010 · danach: BGBl. I Nr. 53/2017 § 4↗RIS↗
§ 4.
(1) Vorstandsbeschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit. Kommt infolge Stimmengleichheit kein Beschluss zustande oder erfolgt in Handlungen gemäß Abs. 3 2 kein einstimmiger Beschluss, hat der Vorstand den Aufsichtsrat und den Bundesminister für Finanzen zu informieren.
(1a) Der Vorstand führt die Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze, des Gesellschaftsvertrages und der vom Aufsichtsrat zu genehmigenden Geschäftsordnung. Im Gesellschaftsvertrag ist die Einzelvertretungsmacht, eine Einzelprokura oder eine Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb auszuschließen. Die Vertretung der Gesellschaft erfolgt durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen.
… 8 unveränderte Absätze
(2) Die Geschäftsführung hat für folgende Handlungen die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen:
1. Auswahl der Währungen und Finanzierungsinstrumente,
2. Auswahl der Verzinsungsform,
3. Beurteilung (Rating) der Vertragspartner bei Währungstauschverträgen,
4. Neustrukturierungs- und Umschuldungsmaßnahmen,
5. monatliche Festsetzung der Liquidität des Bundes,
6. Festlegung der Risikomanagement-Richtlinien (einschließlich adäquater Steuerungsmechanismen für alle relevanten Risikoarten, insbesondere auch die Risikoarten Kreditrisiko, Marktrisiko, Rechtsrisiko, operationelles Risiko und Reputationsrisiko), der Veranlagungsrichtlinien und des Ratings der Schuldner bei Agenden gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 bis 5,
7. die Durchführung sonstiger Kreditoperationen.
(3) Der Vorstand hat dem Bundesminister für Finanzen und dem Aufsichtsrat jährlich Bericht über die Erfüllung der Aufgaben der ÖBFA gemäß § 2 Abs. 1 sowie vierteljährlich Zwischenbericht jeweils binnen vier Wochen nach Ablauf des Berichtszeitraumes zu erstatten.
Anmerkung
EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2010
Schlagworte
Neustrukturierungsmaßnahme