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BGBl. I Nr. 67/2010

kundgemacht 18.08.2010 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesfinanzierungsgesetzes, des Bundeshaushaltsgesetzes und des Bundeshaushaltsgesetzes 2013
Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzierungsgesetz, das Bundeshaushaltsgesetz und das Bundeshaushaltsgesetz 2013 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 67/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesfinanzierungsgesetz (BFinG) 16 § 0↗RIS↗
§ 4geändertAbs 2
in Kraft 21.08.2003 – 18.08.2010 · idF BGBl. I Nr. 71/2003 · danach: BGBl. I Nr. 67/2010 § 4↗RIS↗
in Kraft 19.08.2010 – 30.09.2010 · idF BGBl. I Nr. 67/2010 § 4↗RIS↗
§ 4.
(1) Jeder der Geschäftsführer ist für sich alleine zur Geschäftsführung berufen. Wenn einer der Geschäftsführer gegen die Vornahme einer zur Geschäftsführung gehörenden Handlung Widerspruch erhebt, so muß dieselbe vorerst unterbleiben und ist die Entscheidung des Aufsichtsrates einzuholen.
(2) In den folgenden Angelegenheiten Die Geschäftsführung hat die Vornahme von für folgende Handlungen der Geschäftsführung einstimmig mit die Zustimmung des Aufsichtsrates zu erfolgen einzuholen:
1. Auswahl der Währungen und Finanzierungsinstrumente,
… 9 unveränderte Absätze
2. Auswahl der Verzinsungsform,
3. Beurteilung (Rating) der Vertragspartner bei Währungstauschverträgen,
4. Neustrukturierungs- und Umschuldungsmaßnahmen,
5. monatliche Festsetzung der Liquidität des Bundes,
6. Festlegung der Veranlagungsrichtlinien und des Ratings der Schuldner bei Agenden gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4 und
7. die Durchführung sonstiger Kreditoperationen.
(3) Der Vorstand hat dem Bundesminister für Finanzen und dem Aufsichtsrat jährlich Bericht über die Erfüllung der Aufgaben der ÖBFA gemäß § 2 Abs. 1 sowie vierteljährlich Zwischenbericht jeweils binnen vier Wochen nach Ablauf des Berichtszeitraumes zu erstatten.
Schlagworte
Neustrukturierungsmaßnahme
§ 4geändertAbs 1; Abs 1a (neu); Abs 2 Z 6
in Kraft 19.08.2010 – 30.09.2010 · idF BGBl. I Nr. 67/2010 § 4↗RIS↗
in Kraft 01.10.2010 – 23.12.2010 · idF BGBl. I Nr. 67/2010 · danach: BGBl. I Nr. 107/2010 § 4↗RIS↗
§ 4.
(1) Jeder der Geschäftsführer ist für sich alleine zur Geschäftsführung berufen. Wenn einer der Geschäftsführer gegen die Vornahme einer zur Geschäftsführung gehörenden Handlung Widerspruch erhebt, so muß dieselbe vorerst unterbleiben und ist die Entscheidung des Aufsichtsrates einzuholen. Vorstandsbeschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit. Kommt infolge Stimmengleichheit kein Beschluss zustande oder erfolgt in Handlungen gemäß Abs. 3 kein einstimmiger Beschluss, hat der Vorstand den Aufsichtsrat und den Bundesminister für Finanzen zu informieren.
(1a) Der Vorstand führt die Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze, des Gesellschaftsvertrages und der vom Aufsichtsrat zu genehmigenden Geschäftsordnung. Im Gesellschaftsvertrag ist die Einzelvertretungsmacht, eine Einzelprokura oder eine Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb auszuschließen. Die Vertretung der Gesellschaft erfolgt durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen.
(2) Die Geschäftsführung hat für folgende Handlungen die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen:
… 4 unveränderte Absätze
1. Auswahl der Währungen und Finanzierungsinstrumente,
2. Auswahl der Verzinsungsform,
3. Beurteilung (Rating) der Vertragspartner bei Währungstauschverträgen,
4. Neustrukturierungs- und Umschuldungsmaßnahmen,
5. monatliche Festsetzung der Liquidität des Bundes,
6. Festlegung der Risikomanagement-Richtlinien (einschließlich adäquater Steuerungsmechanismen für alle relevanten Risikoarten, insbesondere auch die Risikoarten Kreditrisiko, Marktrisiko, Rechtsrisiko, operationelles Risiko und Reputationsrisiko), der Veranlagungsrichtlinien und des Ratings der Schuldner bei Agenden gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4 und 5,
7. die Durchführung sonstiger Kreditoperationen.
… 3 unveränderte Absätze
(3) Der Vorstand hat dem Bundesminister für Finanzen und dem Aufsichtsrat jährlich Bericht über die Erfüllung der Aufgaben der ÖBFA gemäß § 2 Abs. 1 sowie vierteljährlich Zwischenbericht jeweils binnen vier Wochen nach Ablauf des Berichtszeitraumes zu erstatten.
Schlagworte
Neustrukturierungsmaßnahme