Absatz eins,Dieses Gesetz ist auf Geodatensätze anzuwenden, die
- Ziffer einssich auf das österreichische Staatsgebiet beziehen,
- Ziffer 2in elektronischer Form vorliegen,
- Ziffer 3bei
- Litera aeiner öffentlichen Geodatenstelle, unter deren öffentlichen Auftrag sie fallen, oder
- Litera beinem Dritten, dem gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Netzzugang gewährt wird,
vorhanden sind oder für eine solche Geodatenstelle oder einen solchen Dritten bereitgehalten werden, - Ziffer 4eines oder mehrere der in Anhang römisch eins, römisch zwei oder römisch drei angeführten Geodaten-Themen betreffen und
- Ziffer 5in Verwendung stehen.
Dieses Gesetz ist außerdem auf Geodatendienste anzuwenden, die sich auf Daten der im ersten Satz genannten Geodatensätze beziehen.