BGBl. I Nr. 109/2012
Änderung des Geodateninfrastrukturgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Geodateninfrastrukturgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2geändertAbs 4; Abs 5 Z 2 lit c
… 12 unveränderte Absätze
Geltungsbereich
§ 2.
(1) Dieses Gesetz ist auf Geodatensätze anzuwenden, die
1. sich auf das österreichische Staatsgebiet beziehen,
2. in elektronischer Form vorliegen,
3. bei
a) einer öffentlichen Geodatenstelle, unter deren öffentlichen Auftrag sie fallen, oder
b) einem Dritten, dem gemäß § 7 Abs. 2 Netzzugang gewährt wird,
vorhanden sind oder für eine solche Geodatenstelle oder einen solchen Dritten bereitgehalten werden,
4. eines oder mehrere der in Anhang I, II oder III angeführten Geodaten-Themen betreffen und
5. in Verwendung stehen.
Dieses Gesetz ist außerdem auf Geodatendienste anzuwenden, die sich auf Daten der im ersten Satz genannten Geodatensätze beziehen.
(2) Sind von einem Geodatensatz nach Abs. 1 identische Kopien vorhanden, so gilt dieses Gesetz nur für die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind.
(3) Bestehen Rechte geistigen Eigentums Dritter an Geodatensätzen oder -diensten, so können für diese Geodatensätze und -dienste nur dann Maßnahmen nach diesem Gesetz getroffen werden, wenn diesen der Dritte zustimmt.
(4) Wenn es sich bei einer öffentlichen Geodatenstelle gemäß § 3 Abs. 1 Z 9 lit. a bis c und e um eine Einrichtung der untersten Verwaltungsebene handelt, so ist auf Geodatensätze und -dienste, die bei einer solchen Stelle vorhanden sind oder für eine solche Stelle bereitgehalten werden, dieses Gesetz nur dann anzuwenden, wenn die Sammlung oder Verbreitung dieser Geodatensätze oder -dienste rechtlich vorgeschrieben ist.
(5) Dieses Gesetz lässt insbesondere
… 3 unveränderte Absätze
1. das Umweltinformationsgesetz (UIG), BGBl. Nr. 495/1993, und das Informationsweiter-verwendungsgesetz (IWG), BGBl. I Nr. 135/2005, sowie
2. die Rechte des geistigen Eigentums
a) der öffentlichen Geodatenstellen oder
b) der auf landesrechtlichen Bestimmungen beruhenden Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinie oder
c) der Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft Union oder diesen eines den Mitgliedstaaten gleichgestellten Staates
unberührt.
… 3 unveränderte Absätze
(6) Dieses Gesetz schreibt nicht die Erstellung oder Sammlung neuer Geodaten vor.
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