Absatz eins,Die öffentlichen Geodatenstellen haben Metadaten für die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze oder -dienste in der zur Erfüllung des in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Zwecks ausreichenden Qualität zu erstellen und auf aktuellem Stand zu halten. Hierzu können sie sich eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen bedienen.
BGBl. I Nr. 14/2010
Geodateninfrastrukturgesetz – GeoDIG
Bundesgesetz über eine umweltrelevante Geodateninfrastruktur des Bundes (Geodateninfrastrukturgesetz – GeoDIG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
2. Abschnitt
Anforderungen an Metadaten sowie Geodatensätze und -dienste
Metadaten
Paragraph 4,
- Absatz 2,Die nach Absatz eins, zumindest erforderlichen Metadaten sind in der Verordnung (EG) Nr. 1205 aus 2008, zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Metadaten, Amtsblatt Nummer L 326 vom 4. Dezember 2008 Seite 12 enthalten.
- Absatz 3,Die Metadaten nach Absatz 2, umfassen auch Angaben betreffend Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit gemäß Paragraph 8, sowie die Gründe für solche Beschränkungen.
- Absatz 4,Die Metadaten sind für die Geodatensätze oder -dienste der Geodaten-Themen
- Ziffer einsdes Anhangs römisch eins und römisch zwei bis zum 3. Dezember 2010 und
- Ziffer 2des Anhangs römisch drei bis zum 3. Dezember 2013
zu erstellen.