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BGBl. I Nr. 14/2010

kundgemacht 01.03.2010 RIS↗Parlament↗
Geodateninfrastrukturgesetz – GeoDIG
Bundesgesetz über eine umweltrelevante Geodateninfrastruktur des Bundes (Geodateninfrastrukturgesetz – GeoDIG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 14/2010× zu GeoDIG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geodateninfrastrukturgesetz (GeoDIG) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft 02.03.2010 – 14.12.2012 · idF BGBl. I Nr. 14/2010 · danach: BGBl. I Nr. 109/2012 § 4↗RIS↗

2. Abschnitt
Anforderungen an Metadaten sowie Geodatensätze und -dienste

Metadaten

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die öffentlichen Geodatenstellen haben Metadaten für die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze oder -dienste in der zur Erfüllung des in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Zwecks ausreichenden Qualität zu erstellen und auf aktuellem Stand zu halten. Hierzu können sie sich eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen bedienen.
  2. Absatz 2,Die nach Absatz eins, zumindest erforderlichen Metadaten sind in der Verordnung (EG) Nr. 1205 aus 2008, zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Metadaten, Amtsblatt Nummer L 326 vom 4. Dezember 2008 Seite 12 enthalten.
  3. Absatz 3,Die Metadaten nach Absatz 2, umfassen auch Angaben betreffend Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit gemäß Paragraph 8, sowie die Gründe für solche Beschränkungen.
  4. Absatz 4,Die Metadaten sind für die Geodatensätze oder -dienste der Geodaten-Themen
    1. Ziffer eins
      des Anhangs römisch eins und römisch zwei bis zum 3. Dezember 2010 und
    2. Ziffer 2
      des Anhangs römisch drei bis zum 3. Dezember 2013
    zu erstellen.