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BGBl. I Nr. 109/2012

kundgemacht 14.12.2012 RIS↗Parlament↗
Änderung des Geodateninfrastrukturgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Geodateninfrastrukturgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 109/2012× zu GeoDIG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geodateninfrastrukturgesetz (GeoDIG) 16 § 0↗RIS↗
§ 4geändertAbs 2; Abs 3
in Kraft 02.03.2010 – 14.12.2012 · idF BGBl. I Nr. 14/2010 · danach: BGBl. I Nr. 109/2012 § 4↗RIS↗
in Kraft ab 15.12.2012 · idF BGBl. I Nr. 109/2012 § 4↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
2. Abschnitt
Anforderungen an Metadaten sowie Geodatensätze und -dienste
Metadaten
§ 4.
(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben Metadaten für die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze oder -dienste in der zur Erfüllung des in § 3 Abs. 1 Z 6 genannten Zwecks ausreichenden Qualität zu erstellen und auf aktuellem Stand zu halten. Hierzu können sie sich eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen bedienen.
(2) Die nach Abs. 1 zumindest erforderlichen Mindesterfordernisse für die Erstellung und Pflege der Metadaten sind in der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Metadaten, ABl. Nr. L 326 vom 4. Dezember 2008 S. 12, in der Fassung der Berichtigung ABl. L 328 vom 15. Dezember 2009 S. 83, enthalten.
(3) Die Metadaten nach Abs. 2 umfassen auch Angaben betreffend Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit gemäß § 8 sowie die Gründe für solche Beschränkungen.
(4) Die Metadaten sind für die Geodatensätze oder -dienste der Geodaten-Themen
… 5 unveränderte Absätze
1. des Anhangs I und II bis zum 3. Dezember 2010 und
2. des Anhangs III bis zum 3. Dezember 2013
zu erstellen.
Schlagworte
Geodatendienst