BGBl. I Nr. 16/2010
Artenhandelsgesetz 2009 – ArtHG 2009
Bundesgesetz über die Überwachung des Handels mit Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten (Artenhandelsgesetz 2009 – ArtHG 2009)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10neu
Beschlagnahme
Paragraph 10,
Werden Exemplare einer dem Geltungsbereich des Artikel 3, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art an einer Einfuhrstelle ohne eine nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erforderliche gültige Genehmigung oder Bescheinigung in die Gemeinschaft eingeführt und liegt weder eine gemäß Paragraph 7, strafbare Handlung noch ein Finanzvergehen nach Paragraph 8, vor, sind die Exemplare
- Ziffer einsbei ungenütztem Verstreichen der Frist nach Artikel 49, Zollkodex oder
- Ziffer 2vor Verstreichen der Frist nach Artikel 49, Zollkodex wenn die Exemplare zu verenden oder zu verderben drohen
unbeschadet des Artikel 16, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Zollrechts-Durchführungsgesetz zu beschlagnahmen. Die Beschlagnahme ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zwecks Durchführung des Verfahrens nach Paragraph 11, Absatz 2, unverzüglich anzuzeigen.