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BGBl. I Nr. 28/2010

kundgemacht 20.05.2010 RIS↗Parlament↗
Darlehens- und Kreditrechts-Änderungsgesetz – DaKRÄG
Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch geändert, ein Bundesgesetz über Verbraucherkreditverträge und andere Formen der Kreditierung zu Gunsten von Verbrauchern (Verbraucherkreditgesetz – VKrG) erlassen sowie das Konsumentenschutzgesetz, das Bankwesengesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Investmentfondsgesetz, das Zahlungsdienstegesetz, die Gewerbeordnung 1994 und das Maklergesetz geändert werden (Darlehens- und Kreditrechts-Änderungsgesetz – DaKRÄG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 28/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bankwesengesetz (BWG) 110 § 0↗RIS↗
§ 37geändertAbs 1 Z 1, Z 1 lit a (neu), lit b (neu), Schlussteil (neu), Z 2; Abs 2; Abs 3 (entfallen)
in Kraft 01.11.2009 – 31.12.2010 · idF BGBl. I Nr. 66/2009 · danach: BGBl. I Nr. 28/2010 § 37↗RIS↗
in Kraft 01.01.2011 – 31.05.2018 · idF BGBl. I Nr. 28/2010 · danach: BGBl. I Nr. 17/2018 § 37↗RIS↗
Wertstellung
§ 37.
(1) Kreditinstitute haben im Geldverkehr mit Verbrauchern im Sinne Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG Beträge taggleich im Zusammenhang mit Spareinlagen, spätestens jedoch Kreditkonten oder Girokonten, sofern diese nicht unter den Anwendungsbereich der §§ 42 und 43 ZaDiG fallen,
1. am auf die Verfügbarkeit folgenden Werktag auf dem Empfängerkonto zu berücksichtigen oder spätestens taggleich
a) mit dem Eingang beim Empfängerinstitut auf dem Empfängerkonto oder
b) mit der Entgegennahme von Bareinzahlungen am Verbraucherkonto
wertzustellen, wenn der Betrag in derselben Währung einlangt, in der das Verbraucherkonto geführt wird und
2. am auf die Verfügbarkeit folgenden Bankarbeitstag taggleich weiterzuleiten, wobei § 38 ZaDiG anzuwenden ist.
Der Betrag ist unverzüglich nach Einlangen beim Empfängerinstitut am Verbraucherkonto gutzuschreiben und verfügbar zu machen.
(2) In allen übrigen Fällen des Geldverkehrs mit Verbrauchern, die weder unter Abs. 1 noch unter den Anwendungsbereich des ZaDiG fallen, haben Kreditinstitute die Beträge spätestens am auf die Verfügbarkeit folgenden Werktag auf dem Empfängerkonto zu berücksichtigen oder am auf die Verfügbarkeit folgenden Bankarbeitstag weiterzuleiten. Die Verfügbarkeit tritt sofort ein bei Erhalt des Betrages oder bei Erhalt des Zahlungsauftrages unter Berücksichtigung allfälliger Valutierungsaufträge ein.
1. des Betrages oder
Anmerkung
2. des Zahlungsauftrages unter Berücksichtigung allfälliger Valutierungsaufträge.
EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 66/2009
(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 gelten im Anwendungsbereich gemäß § 1 Abs. 4 ZaDiG hinsichtlich der Überweisungsfrist § 42 ZaDiG und hinsichtlich der Wertstellung und Verfügbarkeit von Beträgen § 43 ZaDiG.