BGBl. I Nr. 29/2010
Änderungen durch diese Kundmachung
Erster Teil, Ausgleichsverfahren, Erster Abschnitt.
Eröffnung des Ausgleichsverfahrens.
Antrag
Paragraph eins,
- Absatz eins,Wenn die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung (Paragraphen 66 und 67 KO) oder drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegen, kann der Schuldner bei dem für die Konkurseröffnung zuständigen Gericht (Ausgleichsgericht) beantragen, daß an Stelle des Konkurses das Ausgleichsverfahren eröffnet wird. Paragraph 69, Absatz 2 bis 4 KO ist entsprechend anzuwenden.
- Absatz 2,Hat ein Gläubiger die Konkurseröffnung beantragt, so kann der Schuldner die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens beantragen, solange das Gericht über den Antrag des Gläubigers noch nicht entschieden hat.
Inhalt des Antrages.
Paragraph 2,
- Absatz eins,Der Antrag auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens muß enthalten:
- Ziffer einsden Ausgleichsvorschlag;
- Ziffer 2die Erklärung, daß keiner der in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, bezeichneten Gründe für die Unzulässigkeit des Ausgleichsverfahrens vorliegt;
- Ziffer 3Angaben darüber, wie die zur Erfüllung des Ausgleichs nötigen Mittel aufgebracht werden sollen;
- Ziffer 4wenn der Schuldner ein Unternehmen betreibt, Angaben über
- Litera adie Anzahl der Beschäftigten und über deren im Unternehmen errichteten Organe;
- Litera bdie zur Ausgleichserfüllung nötigen Reorganisationsmaßnahmen, insbesondere Finanzierungsmaßnahmen;
- Litera cdas Vorhaben, das Unternehmen fortzuführen.
- Absatz 2,Dem Antrag auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens sind beizulegen:
- Ziffer einsein genaues Vermögensverzeichnis samt Anlagen (Absatz 3 bis 6);
- Ziffer 2eine Übersicht über den Vermögens- und Schuldenstand, die die Hauptbestandteile des Vermögens und die Summe der Schulden unter Angabe der Fälligkeit zu enthalten hat (Status);
- Ziffer 3ein Verzeichnis der nach Paragraph 5, zu Verständigenden.
- Absatz 3,In das Vermögensverzeichnis sind die einzelnen Vermögensstücke (Aktiven) und Verbindlichkeiten (Passiven) unter Anführung ihres Betrages oder Wertes aufzunehmen. Bei Forderungen ist die Person des Schuldners, bei Verbindlichkeiten die Person des Gläubigers, bei beiden sind der Schuldgrund, die Zeit der Fälligkeit und etwa bestehende Sicherungen anzugeben. Bei Forderungen ist weiter anzuführen, ob und inwieweit sie vermutlich einbringlich sein werden. Ist eine Forderung oder eine Schuld streitig, so ist dies anzugeben. Bei Verbindlichkeiten, die dem Gläubiger ein Recht auf abgesonderte Befriedigung gewähren, ist die Höhe des mutmaßlichen Ausfalles anzugeben. Ist ein Gläubiger oder ein Schuldner naher Angehöriger (Paragraph 32, K. O.) des Ausgleichsschuldners, so ist darauf hinzuweisen, ebenso wenn ein Gläubiger oder Schuldner ein Angestellter des Ausgleichsschuldners ist oder mit ihm in einem Gesellschafts- oder anderen Gemeinschaftsverhältnis steht; das Gesellschafts- oder Gemeinschaftsverhältnis ist genau zu bezeichnen. Bei allen Gläubigern und Schuldnern ist die Anschrift anzugeben.
- Absatz 4,Ist der Schuldner nach Unternehmensrecht verpflichtet, Bücher zu führen, so hat er die Jahresabschlüsse vorzulegen. Betreibt er sein Unternehmen länger als drei Jahre, so genügt die Vorlage für die letzten drei Jahre.
- Absatz 5,Dem Vermögensverzeichnis hat der Schuldner eine Erklärung darüber beizufügen, ob innerhalb der letzten zwei Jahre vor Stellung des Antrages zwischen ihm und seinen nahen Angehörigen eine Vermögensauseinandersetzung stattgefunden hat, ferner ob und welche Verfügungen über Vermögensgegenstände er innerhalb der letzten zwei Jahre vor Stellung des Antrages zugunsten seiner nahen Angehörigen vorgenommen hat. Unentgeltliche Verfügungen bleiben, soweit sie gemäß Paragraph 29,, Ziffer eins,, K. O. der Anfechtung entzogen sind, außer Betracht.
- Absatz 6,Der Schuldner hat das Vermögensverzeichnis eigenhändig zu unterschreiben und sich zugleich bereitzuerklären, vor dem Ausgleichsgericht zu unterfertigen, daß seine Angaben über den Aktiv- und Passivstand richtig und vollständig seien und daß er von seinem Vermögen nichts verschwiegen habe.
- Absatz 7,Das Ausgleichsgericht kann dem Schuldner eine kurze Frist zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses, der Jahresabschlüsse und der nach Absatz 5, abzugebenden Erklärungen bewilligen.
- Absatz 8,Vom Ausgleichsantrag und den Beilagen sind so viele gleichlautende Abschriften (Ablichtungen) vorzulegen, daß die Verständigungen (Paragraph 5,) bewirkt, je eine Abschrift dem Ausgleichsverwalter zugeleitet und je eine weitere für die Gerichtsakten zurückbehalten werden kann.
Erledigung des Antrages.
Paragraph 3,
- Absatz eins,Die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens ist unzulässig,
- Ziffer einssolange der Schuldner flüchtig ist oder wenn er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wegen betrügerischer Krida rechtskräftig verurteilt worden ist;
- Ziffer 2wenn innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Stellung des Antrages auf Eröffnung des Verfahrens über das Vermögen des Schuldners ein Konkursverfahren oder ein Ausgleichsverfahren rechtskräftig eröffnet oder mangels hinreichenden Vermögens die Eröffnung eines Konkursverfahrens oder die Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens rechtskräftig abgelehnt worden ist;
- Ziffer 3wenn der Inhalt des Ausgleichsvorschlags gegen die Paragraphen 46 bis 48 oder gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt oder wenn den Gläubigern, deren Forderungen kein Vorrecht genießen, nicht angeboten wird, innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Annahme des Ausgleichsvorschlags mindestens 40% der Forderungen zu bezahlen.
- Absatz 2,Das Ausgleichsgericht hat alle zur Sicherung des Vermögens und zur Fortführung eines Unternehmens des Schuldners dienlichen Maßnahmen zu treffen. Insbesondere kann es dem Schuldner auf die Dauer des Ausgleichsverfahrens bestimmte Rechtshandlungen überhaupt oder doch ohne Zustimmung des Ausgleichsverwalters verbieten, wenn dem Antrag kein Vermögensverzeichnis oder keine Jahresabschlüsse angeschlossen sind oder soweit dies notwendig ist, um Nachteile für die Gläubiger zu vermeiden. Sie sind, wenn sie gleichzeitig mit der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens angeordnet werden, im Edikt, ansonsten gesondert, bekanntzumachen (Paragraph 5,) und in jedem Fall in den öffentlichen Büchern und Registern anzumerken. Wenn das Ausgleichsverfahren nicht sofort eröffnet werden kann, sind einstweilige Vorkehrungen anzuordnen (Paragraph 73, KO).
- Absatz 3,Gegen den Beschluß, womit das Ausgleichsverfahren eröffnet oder der Antrag abgewiesen wird, ist kein Rechtsmittel zulässig. Wird der Antrag abgewiesen, so ist zugleich von Amts wegen darüber zu entscheiden, ob das Konkursverfahren zu eröffnen ist.
Öffentliche Bekanntmachung.
Paragraph 4,
- Absatz eins,Die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens ist durch ein Edikt öffentlich bekanntzumachen.
- Absatz 2,Das Edikt hat zu enthalten:
- Ziffer einsBezeichnung des Gerichtes;
- Ziffer 2Namen (Firma) und Wohnort des Schuldners sowie Sitz des Unternehmens (der Niederlassung), gegebenenfalls die Firmenbuchnummer und das Geburtsdatum;
- Ziffer 3Namen, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse des Ausgleichsverwalters und, wenn eine juristische Person bestellt wurde, der Person, die sie bei Ausübung der Ausgleichsverwaltung vertritt;
- Ziffer 4Ort, Zeit und Zweck der Ausgleichstagsatzung;
- Ziffer 5die Aufforderung an die Gläubiger, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist vor der Tagsatzung anzumelden;
- Ziffer 6eine kurze Belehrung über die Folgen einer Versäumung der Anmeldungsfrist oder der Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten (Paragraph 104, KO);
- Ziffer 7eine Beschränkung im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2,, wenn eine solche angeordnet wurde.
- Absatz 3,Die Ausgleichstagsatzung ist vorbehaltlich eines Antrags nach Paragraph 68, auf längstens acht Wochen anzuordnen.
Paragraph 5,
- Absatz eins,Ausfertigungen des Ediktes sind zuzustellen:
- Ziffer einsdem Schuldner;
- Ziffer 2den Personen, die sich zur Übernahme einer Haftung für seine Verbindlichkeiten bereit erklärt haben.
- Ziffer 3auf die nach den zur Verfügung stehenden technischen Mitteln schnellste Art der Oesterreichischen Nationalbank, wenn das Ausgleichsverfahren vom Gerichtshof erster Instanz eröffnet wurde.
- Absatz 2,Ausfertigungen des Ediktes sowie Abschriften des Ausgleichsantrags und des Status sind zuzustellen:
- Ziffer einsjedem Gläubiger, dessen Anschrift bekannt ist;
- Ziffer 2jedem im Unternehmen errichteten Organ der Belegschaft;
- Ziffer 3der Finanzprokuratur;
- Ziffer 4jedem bevorrechteten Gläubigerschutzverband;
- Ziffer 5dem nach dem Sitz des Unternehmens (der Niederlassung) örtlich zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
- Absatz 3,Ausfertigungen des Ediktes sowie Abschriften des Ausgleichsantrags und der Beilagen zum Ausgleichsantrag sind, wenn der Schuldner Unternehmer ist, der für ihn und der für seine Arbeitnehmer zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung zuzustellen.
Anmerkung der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens.
Paragraph 6,
Das Ausgleichsgericht hat zu veranlassen, daß die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens im öffentlichen Buche bei den Liegenschaften und Forderungen des Schuldners und erforderlichenfalls auch in den Schiffs- und Patentregistern sowie in den gegen den Schuldner aufgenommenen Pfändungsprotokollen unter Ersichtlichmachung des Tages der Eröffnung des Verfahrens angemerkt wird.
Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und des, Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen und der, Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice
Paragraph 6 a,
Die gesetzlichen Interessenvertretungen (Paragraph 5, Absatz 3,) und das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 5,) können sich innerhalb dreier Wochen über den Ausgleichsvorschlag, insbesondere darüber äußern, was ihnen an Tatsachen bekannt ist, die für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Unternehmensfortführung unter Berücksichtigung der Erhaltung von Arbeitsplätzen oder für das Vorliegen von Einstellungsgründen in Betracht kommen.
Eintragungen und Löschungen im Firmenbuch
Paragraph 6 b,
Paragraph 77 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 sowie Absatz 2, KO gilt sinngemäß.
Zweiter Abschnitt.
Wirkung der Eröffnung des Verfahrens.
Beginn der Wirkung
Konkursschutz
Paragraph 7,
- Absatz eins,Die Rechtswirkungen der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens treten mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts des Edikts folgt.
- Absatz 2,Die Entscheidung über einen Antrag auf Konkurseröffnung bleibt - gleichviel, ob der Antragsteller Ausgleichsgläubiger ist oder vom Ausgleichsverfahren nicht berührt wird - vom Tag des Ausgleichsantrags bis zum Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem über die Ausgleichsbestätigung entschieden wird, wenn jedoch das Ausgleichsverfahren nach Paragraph 67, Absatz eins und 2 eingestellt wird, bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses ausgesetzt.
- Absatz 3,Von der Eröffnung des Verfahrens bis zum Eintritt der Rechtskraft der im Absatz 2, bezeichneten Entscheidungen entfallen die gesetzlichen Verpflichtungen des Schuldners, die Eröffnung des Konkurses zu beantragen.
Wirkung auf Rechtshandlungen des Schuldners.
Paragraph 8,
- Absatz eins,Dem Schuldner ist vom Tage der Einbringung seines Antrages bis zur Eröffnung des Verfahrens nicht gestattet, Liegenschaften zu veräußern oder zu belasten, Absonderungsrechte an seinem Vermögen zu bestellen, Bürgschaften einzugehen und unentgeltliche Verfügungen zu treffen. Derartige Rechtshandlungen sind den Gläubigern gegenüber unwirksam.
- Absatz 2,Von der Eröffnung des Verfahrens an bedarf der Schuldner zur Schließung oder Wiedereröffnung seines Unternehmens der Bewilligung des Ausgleichsgerichts; Paragraph 115, KO ist entsprechend anzuwenden. Im übrigen bedarf der Schuldner zu Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen, die nicht zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören, sowie zu den im Absatz eins, bezeichneten Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen, selbst wenn sie zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören, der Zustimmung des Ausgleichsverwalters. Er muß aber auch eine zum gewöhnlichen Geschäftsbetriebe gehörende Handlung unterlassen, wenn der Ausgleichsverwalter dagegen Einspruch erhebt. Der Ausgleichsverwalter kann insbesondere verlangen, daß alle einlaufenden Gelder nur von ihm übernommen werden und vorkommende Zahlungen oder andere Verpflichtungen nur von ihm zu leisten sind.
- Absatz 3,Rechtshandlungen, die der Schuldner entgegen den Bestimmungen des Absatzes 2 ohne Zustimmung oder gegen Einspruch des Ausgleichsverwalters vorgenommen hat, sind den Gläubigern gegenüber unwirksam, wenn der Dritte wußte oder wissen mußte, daß sie über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen und daß der Ausgleichsverwalter seine Zustimmung nicht erteilt oder daß er Einspruch gegen die Vornahme erhoben hat.
- Absatz 4,Der Schuldner darf während des Ausgleichsverfahrens die vorhandenen Mittel nur insoweit für sich verbrauchen, als es zu einer bescheidenen Lebensführung für ihn und seine Familie unerläßlich ist.
- Absatz 5,Rechtshandlungen des Schuldners oder des für ihn handelnden Ausgleichsverwalters, die diesen zur Fortführung des Unternehmens gestattet sind, unterliegen nicht den Bestimmungen des Eigenkapitalersatzrechts.
Verjährung
Paragraph 9,
- Absatz eins,Durch die Anmeldung einer Forderung im Ausgleichsverfahren wird ihre Verjährung während der Dauer des Verfahrens und, wenn dieses aufgehoben wird, bis zum Ablauf der im Ausgleich für die letzte Zahlung bestimmten Frist unterbrochen.
- Absatz 2,Wird die Forderung vom Schuldner bestritten, so ist Absatz eins, mit der Änderung anzuwenden, daß die Verjährung gehemmt wird.
Absonderungsrechte. Diesen gleichgestellte Rechte.
Paragraph 10,
- Absatz eins,Von der Eröffnung des Verfahrens an kann an den dem Schuldner gehörigen Sachen ein richterliches Pfand- oder Befriedigungsrecht nicht erworben werden.
- Absatz 2,Zurückbehaltungsrechte sind im Ausgleichsverfahren wie Pfandrechte zu behandeln.
- Absatz 3,Soweit in der Ausgleichsordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten die für Absonderungsgläubiger getroffenen Bestimmungen auch für persönliche Gläubiger, die zur Sicherung ihrer Ansprüche bestimmte Vermögensstücke des Schuldners, insbesondere Buchforderungen, erworben haben.
- Absatz 4,Forderungen, die ein Vorrecht genießen (Paragraph 23,), und - unbeschadet des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, - Forderungen aus Rechtshandlungen des Schuldners oder des für ihn handelnden Ausgleichsverwalters, die ihnen nach der Ausgleichsordnung zur Fortführung des Unternehmens gestattet sind, werden vom Ausgleichsverfahren nicht berührt.
Wirkung der Eröffnung des Verfahrens auf, Absonderungs- und Aussonderungsrechte.
Paragraph 11,
- Absatz eins,Absonderungsrechte sowie Rechte auf Aussonderung nicht dem Schuldner gehöriger Sachen werden durch die Eröffnung des Verfahrens nicht berührt.
- Absatz 2,Die Erfüllung eines Aussonderungsanspruchs, die die Fortführung des Unternehmens gefährden könnte, kann bis zum Schluß der Ausgleichstagsatzung, und, wenn der Ausgleich angenommen wird, bis zum Eintritt der Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses, jedoch höchstens neunzig Tage ab der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens, nicht gefordert werden; das gilt nicht, wenn die Erfüllung zur Abwendung schwerer persönlicher oder wirtschaftlicher Nachteile des Berechtigten unerläßlich ist und eine Zwangsvollstreckung in anderes Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird. Diese Bestimmungen sind auch auf Ansprüche auf abgesonderte Befriedigung aus bestimmten Sachen anzuwenden.
- Absatz 3,Das Exekutionsgericht hat auf Antrag des Ausgleichsverwalters oder auf Ersuchen des Ausgleichsgerichts ein Exekutionsverfahren wegen eines Aussonderungs- oder eines Absonderungsanspruchs, ausgenommen die Begründung eines richterlichen Pfand- oder Befriedigungsrechts, so weit und so lange aufzuschieben, als der Berechtigte Erfüllung nicht verlangen kann. Die Frist des Paragraph 256, Absatz 2, EO verlängert sich um die Zeit der Aufschiebung. Das aufgeschobene Exekutionsverfahren ist nach Ablauf der Aufschiebungsfrist nur auf Antrag des Berechtigten wieder aufzunehmen.
Paragraph 12,
- Absatz eins,Absonderungsrechte, die in den letzten 60 Tagen vor der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens durch Exekution zur Befriedigung oder zur Sicherstellung neu erworben worden sind, mit Ausnahme der für öffentliche Abgaben erworbenen Absonderungsrechte, erlöschen durch die Eröffnung des Verfahrens; sie leben jedoch wieder auf, wenn das Verfahren eingestellt wird. Bei der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung nach Paragraph 208, EO entscheidet der Tag der Einleitung des Versteigerungsverfahrens.
- Absatz 2,Ist lediglich auf Grund eines solchen Absonderungsrechtes die Verwertung beantragt worden, so ist auf Ersuchen des Ausgleichsgerichts oder auf Antrag des Ausgleichsverwalters das Verwertungsverfahren einzustellen. Die im Paragraph 256,, Absatz 2, E. O. für das Erlöschen des Pfandrechtes festgesetzte Frist ist zugunsten dieses Absonderungsrechtes im Falle seines Wiederauflebens bis zum Ablaufe des Tages gehemmt, an dem der Beschluß über die Einstellung des Ausgleichsverfahrens rechtskräftig geworden ist.
- Absatz 3,Ist bei einer vor oder nach der Eröffnung des Verfahrens durchgeführten Verwertung ein Erlös erzielt worden, so darf der auf ein solches Absonderungsrecht entfallende Teil dem Absonderungsgläubiger nur ausgefolgt werden, wenn das Ausgleichsverfahren eingestellt und nicht Anschlußkonkurs (Paragraph 2,, Absatz 2, K. O.) eröffnet worden ist.
- Absatz 4,Unter Einstellung im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist eine Einstellung nach Bestätigung des Ausgleiches nicht zu verstehen.
Räumungsexekution
Paragraph 12 a,
Auf Antrag des Schuldners darf eine Exekution zur Räumung eines Bestandobjekts, in dem das Unternehmen betrieben wird, wegen Nichtzahlung des Bestandzinses in der Zeit vor Ausgleichseröffnung erst vollzogen werden, wenn
- Ziffer einsdas Ausgleichsverfahren nach Paragraph 67, eingestellt wurde oder
- Ziffer 2dem Ausgleich die Bestätigung versagt wurde oder
- Ziffer 3die Forderung des Bestandgebers nach Paragraph 53, wieder auflebt. Wird die Forderung mit dem im Ausgleich festgesetzten Betrag rechtzeitig voll befriedigt, so ist die Räumungsexekution auf Antrag des Schuldners einzustellen. Das Bestandverhältnis gilt als fortgesetzt.
Sicherheiten für Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden
Leistungen
Paragraph 12 b,
Ab- oder Aussonderungsrechte, die aus dem Vermögen des Schuldners für eine diesem gewährte Eigenkapital ersetzende Leistung erworben wurden, und Ab- oder Aussonderungsrechte, die aus dem Vermögen des Schuldners für eine diesem früher erbrachte Leistung in einem Zeitpunkt erworben wurden, in dem diese Eigenkapital ersetzend gewesen wäre, erlöschen durch die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens. Sie leben jedoch wieder auf, wenn das Verfahren eingestellt wird. Paragraph 12, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2, 3 und 4 gelten sinngemäß.
Grundbücherliche Eintragungen.
Paragraph 13,
Einverleibungen und Vormerkungen in den öffentlichen Büchern über unbewegliche Sachen können auch nach der Eröffnung des Verfahrens bewilligt und vollzogen werden, wenn sich der Rang der Eintragung nach einem vor der Eröffnung des Verfahrens liegenden Tage richtet.
Unbestimmte und betagte Forderungen.
Paragraph 14,
- Absatz eins,Forderungen, die nicht auf eine Geldleistung gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt oder nicht in inländischer Währung festgesetzt ist, sind nach ihrem Schätzwert in inländischer Währung zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens geltend zu machen.
- Absatz 2,Betagte Forderungen gelten im Ausgleichsverfahren als fällig.
- Absatz 3,Betagte unverzinsliche Forderungen können nur in dem Betrage geltend gemacht werden, der mit Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Eröffnung des Verfahrens bis zur Fälligkeit dem vollen Betrage der Forderung gleichkommt.
Forderungen auf wiederkehrende Leistungen.
Paragraph 15,
- Absatz eins,Forderungen auf Entrichtung von Renten, Ruhe- und Unterhaltsgeldern oder anderen wiederkehrenden Leistungen von bestimmter Dauer sind unter Abzug der in Paragraph 14, Absatz 3, bezeichneten Zwischenzinsen zusammenzurechnen.
- Absatz 2,Forderungen der im Absatz 1 bezeichneten Art von unbestimmter Dauer sind nach ihrem Schätzwert zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens geltend zu machen.
Bedingte Forderungen.
Paragraph 16,
Wer eine bedingte Forderung hat, kann das Begehren auf Sicherstellung der Bezahlung für den Fall des Eintrittes der aufschiebenden oder des Nichteintrittes der auflösenden Bedingung, wenn aber die Bedingung auflösend ist und wenn er für den Fall, daß die Bedingung eintritt, Sicherheit leistet, das Begehren auf Zahlung stellen.
Rechte der Mitschuldner und Bürgen.
Paragraph 17,
- Absatz eins,Mitschuldner zur ungeteilten Hand und Bürgen des Schuldners können im Ausgleichsverfahren das Begehren auf Ersatz der vor oder nach der Eröffnung des Verfahrens von ihnen auf die Forderung geleisteten Zahlungen stellen, soweit ihnen ein Rückgriff gegen den Schuldner zusteht.
- Absatz 2,In Ansehung der Zahlungen, die sie infolge ihrer Haftung etwa künftig treffen könnten, bleibt ihnen vorbehalten, ihre Ansprüche im Ausgleichsverfahren für den Fall anzumelden, daß die Forderung von dem Gläubiger im Ausgleichsverfahren nicht geltend gemacht wird.
- Absatz 3,Nach der Eröffnung des Verfahrens können Mitverpflichtete des Schuldners die Forderung vom Gläubiger oder von einem Nachmanne, der gegen sie Rückgriff nehmen kann, einlösen.
Rechte der Gläubiger gegen Mitverpflichtete.
Paragraph 18,
- Absatz eins,Haften dem Gläubiger mehrere Personen für dieselbe Forderung zur ungeteilten Hand, so kann der Gläubiger bis zu seiner vollen Befriedigung gegen jeden Schuldner, der sich im Ausgleichsverfahren befindet, den ganzen Betrag der zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens noch ausständigen Forderung geltend machen.
- Absatz 2,Wenn sich nach der vollen Befriedigung des Gläubigers ein Überschuß ergibt, so findet bis zur Höhe dieses Überschusses das Rückgriffsrecht nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen statt.
Eigenkapital ersetzende Gesellschaftersicherheiten
Paragraph 18 a,
Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 16, EKEG vor, so können Gläubiger nur den Ausfall oder, solange dieser nicht endgültig feststeht, den mutmaßlichen Ausfall geltend machen.
Aufrechnung.
Paragraph 19,
- Absatz eins,Forderungen, die zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens bereits aufrechenbar waren, brauchen im Ausgleichsverfahren nicht geltend gemacht zu werden.
- Absatz 2,Die Aufrechnung wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß die Forderung des Gläubigers oder des Ausgleichsschuldners zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens noch bedingt oder betagt oder daß die Forderung des Gläubigers nicht auf eine Geldleistung gerichtet war. Die Forderung des Gläubigers ist zum Zwecke der Aufrechnung nach den Paragraphen 14 und 15 zu berechnen. Ist die Forderung des Gläubigers bedingt, so kann das Gericht die Zulässigkeit der Aufrechnung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.
Paragraph 20,
- Absatz eins,Die Aufrechnung ist unzulässig, wenn ein Gläubiger erst nach der Eröffnung des Verfahrens Schuldner des Ausgleichsschuldners geworden oder wenn die Forderung gegen den Ausgleichsschuldner erst nach der Eröffnung des Verfahrens erworben worden ist. Das gleiche gilt, wenn der Schuldner des Ausgleichsschuldners die Gegenforderung zwar vor der Eröffnung des Verfahrens erworben hat, jedoch zur Zeit des Erwerbes von der Zahlungsunfähigkeit des Ausgleichsschuldners Kenntnis hatte oder Kenntnis haben mußte.
- Absatz 2,Die Aufrechnung ist jedoch zulässig, wenn der Schuldner des Ausgleichsschuldners die Gegenforderung früher als sechs Monate vor der Eröffnung des Verfahrens erworben hat oder wenn er zur Forderungsübernahme verpflichtet war und bei Eingehung dieser Verpflichtung von der Zahlungsunfähigkeit des Ausgleichsschuldners weder Kenntnis hatte noch Kenntnis haben mußte.
- Absatz 3,Aufrechenbar sind auch Forderungen aus Verträgen, die auf Grund der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens aufgelöst worden sind, über
- Ziffer einsin der Anlage 2 zu Paragraph 22, BWG genannte besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte, einschließlich derivativer Instrumente für den Transfer von Kreditrisiken,
- Ziffer 2verkaufte Zinssatz-, Währungs-, Edelmetall-, Rohstoff-, Aktien- und sonstige Wertpapieroptionen sowie Optionen auf Indices,
- Ziffer 3Pensionsgeschäfte (Paragraph 50, Absatz eins, BWG) und umgekehrte Pensionsgeschäfte des Wertpapier-Handelsbuches (Paragraph 2, Ziffer 46, BWG) und
- Ziffer 4Wertpapierverleih- und Wertpapierleihgeschäfte des Wertpapier-Handelsbuches (Paragraph 2, Ziffer 45 und 47 BWG),
wenn vereinbart wurde, daß diese Verträge bei Eröffnung des Ausgleichsverfahrens über das Vermögen eines Vertragspartners aufgelöst werden oder vom anderen Teil aufgelöst werden können und daß alle wechselseitigen Forderungen daraus aufzurechnen sind.
Erfüllung von zweiseitigen Rechtsgeschäften.
Paragraph 20 a,
- Absatz eins,Forderungen, die auf einem zweiseitigen Vertrage beruhen, werden vom Ausgleichsverfahren nicht berührt, wenn zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens noch kein Vertragsteil den Vertrag vollständig erfüllt hat.
- Absatz 2,Sind die geschuldeten Leistungen teilbar und hat der Gläubiger die ihm obliegende Leistung zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens bereits teilweise erbracht, so ist er mit dem der Teilleistung entsprechenden Betrage seiner Forderung an dem Ausgleichsverfahren beteiligt.
Paragraph 20 b,
- Absatz eins,Ist ein zweiseitiger Vertrag von dem Schuldner und dem anderen Teil zur Zeit der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens noch nicht oder nicht vollständig erfüllt worden, so kann der Schuldner entweder den Vertrag erfüllen und vom anderen Teil Erfüllung verlangen oder mit Zustimmung des Ausgleichsverwalters innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses vom Vertrag zurücktreten. Auf Antrag des Ausgleichsverwalters kann das Gericht bei Unternehmen im Sinne des Paragraph 68, die Frist um einen Monat verlängern.
- Absatz 2,Der Ausgleichsverwalter darf nur zustimmen, wenn die Erfüllung oder die weitere Erfüllung des Vertrags das Zustandekommen oder die Erfüllbarkeit des Ausgleichs oder die Fortführung des Unternehmens gefährden könnte.
- Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1994,)
Paragraph 20 c,
- Absatz eins,Auf Bestandverhältnisse, bei denen der Schuldner Bestandgeber ist, sowie auf Arbeitsverträge, bei denen der Schuldner Arbeitnehmer ist, ist Paragraph 20 b, nicht anzuwenden.
- Absatz 2,Hat der Schuldner eine Sache in Bestand genommen, so kann er mit Zustimmung des Ausgleichsverwalters innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses den Vertrag unter Einhaltung der gesetzlichen oder der vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist kündigen. Auf Antrag des Ausgleichsverwalters kann das Gericht bei Unternehmen im Sinne des Paragraph 68, die Frist um einen Monat verlängern. Paragraph 20 b, Absatz 2, ist anzuwenden.
- Absatz 3,Ist der Schuldner Arbeitgeber, so kann er mit Zustimmung des Ausgleichsverwalters innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder der zulässigerweise vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen lösen. Bei Arbeitnehmern mit besonderem gesetzlichem Kündigungsschutz ist die Frist gewahrt, wenn die Klage bzw. der Antrag auf Zustimmung zur Kündigung fristgerecht eingebracht worden ist. Der Ausgleichsverwalter darf die Zustimmung nur bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 20 b, Absatz 2 und nur für jene Arbeitnehmer erteilen, die in stillzulegenden oder einzuschränkenden Bereichen beschäftigt sind. Die Zustimmung zur Kündigung aller Arbeitnehmer darf nicht erteilt werden. Auf Antrag des Ausgleichsverwalters kann das Gericht bei Unternehmen im Sinne des Paragraph 68, die Frist um einen Monat verlängern.
Paragraph 20 d,
Tritt der Schuldner nach Paragraph 20 b, vom Vertrag zurück oder wird ein Bestand- oder Arbeitsverhältnis nach Paragraph 20 c, gelöst, so kann der Vertragsgegner Ersatz des verursachten Schadens verlangen. Er ist mit dem Ersatzanspruch am Ausgleichsverfahren beteiligt und wird vom Ausgleich betroffen.
Paragraph 20 e,
- Absatz eins,Auf Vereinbarungen, wodurch die Anwendung der Paragraphen 20 a bis 20 d im voraus ausgeschlossen oder beschränkt wird, können sich die Vertragsteile nicht berufen.
- Absatz 2,Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts oder der Vertragsauflösung für den Fall der Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens ist unzulässig, außer bei Verträgen nach Paragraph 20, Absatz 3,
Gebrauchsüberlassung durch Gesellschafter
Paragraph 20 f,
Wurde dem Schuldner von einem nach dem EKEG erfassten Gesellschafter eine Sache zum Gebrauch überlassen, so kann die Sache vor Ablauf von einem Jahr ab Eröffnung des Ausgleichsverfahrens nicht zurückgefordert werden, wenn dadurch die Fortführung des Unternehmens gefährdet wäre. Paragraph 11, Absatz 3, gilt sinngemäß.
Dritter Abschnitt.
Ansprüche im Ausgleichsverfahren.
Aussonderungsansprüche.
Paragraph 21,
- Absatz eins,Das dingliche oder persönliche Recht auf Aussonderung von Sachen, die dem Schuldner ganz oder zum Teile nicht gehören, ist nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu beurteilen.
- Absatz 2,Ist eine solche Sache nach Eröffnung des Verfahrens veräußert worden, so kann der Berechtigte, unbeschadet weitergehender Ersatzansprüche, die Ausfolgung des bereits geleisteten Entgelts, wenn aber das Entgelt noch nicht geleistet ist, die Abtretung des Rechtes auf das ausstehende Entgelt verlangen.
- Absatz 3,Sind dem Schuldner Auslagen zu vergüten, die für die zurückzustellende Sache oder zur Erzielung des Entgeltes aufgewendet worden sind, so sind sie vom Aussonderungsberechtigten Zug um Zug zu ersetzen.
Verfolgungsrecht.
Paragraph 22,
Der Verkäufer oder Einkaufskommissionär kann Waren, die von einem anderen Ort an den Schuldner abgesendet und von diesem noch nicht vollständig bezahlt worden sind, zurückfordern, es sei denn, daß sie schon vor der Eröffnung des Verfahrens am Ablieferungsorte angekommen und in die Gewahrsame des Schuldners oder einer anderen Person für ihn gelangt sind (Verfolgungsrecht).
Bevorrechtete Forderungen
Paragraph 23,
Ein Vorrecht genießen im Ausgleichsverfahren:
- Ziffer einsdie Kosten des Ausgleichsverfahrens;
- Ziffer 2alle Auslagen, die mit der Beaufsichtigung der Geschäftsführung des Schuldners sowie der Prüfung seines Vermögensstands und der Erfolgsaussichten einer Unternehmensfortführung verbunden sind, einschließlich der Forderungen von Fonds und von anderen gemeinsamen Einrichtungen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber, sofern deren Leistungen Arbeitnehmern als Entgelt oder gleich diesem zugute kommen, sowie der das unter Ausgleichsverwaltung stehende Vermögen treffenden Steuern, Gebühren, Zölle, Beiträge zur Sozialversicherung und anderen öffentlichen Abgaben, wenn und soweit der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt nach der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens verwirklicht wird. Hiezu gehören auch die nach persönlichen Verhältnissen des Schuldners bemessenen öffentlichen Abgaben. Inwieweit im Ausgleichsverfahren eines Unternehmers die im ersten Satz bezeichneten Forderungen von Fonds und von anderen gemeinsamen Einrichtungen sowie die auf Forderungen der Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnlichen Personen) entfallenden öffentlichen Abgaben bevorrechtet sind, richtet sich nach der Einordnung der Arbeitnehmerforderung;
- Ziffer 3Forderungen der Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnlichen Personen) auf laufendes Entgelt (einschließlich Sonderzahlungen) für die Zeit nach der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens;
- Ziffer 3 aBeendigungsansprüche, wenn
- Litera adas Beschäftigungsverhältnis vor Ausgleichseröffnung eingegangen worden ist und danach, jedoch nicht nach Paragraph 20 c,, durch den Schuldner oder durch den für ihn handelnden Ausgleichsverwalter oder - wenn die Beendigung auf eine Rechtshandlung oder ein sonstiges Verhalten des Schuldners nach Ausgleichseröffnung oder des für ihn handelnden Ausgleichsverwalters, insbesondere die Nichtzahlung des Entgelts, zurückzuführen ist oder nach Ablauf der dem Schuldner nach Paragraph 20 c, offenstehenden Frist - durch den Arbeitnehmer (die arbeitnehmerähnliche Person) gelöst wird oder
- Litera bdas Beschäftigungsverhältnis während des Ausgleichsverfahrens vom Schuldner oder den für ihn handelnden Ausgleichsverwalter neu eingegangen wird;
- Ziffer 4die Kosten einer einfachen Bestattung des Schuldners;
- Ziffer 5die Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände.
Ausgleichsforderungen
Paragraph 23 a,
- Absatz eins,Beendigungsansprüche sind Ausgleichsforderungen, wenn
- Ziffer einsdas Beschäftigungsverhältnis nach Paragraph 20 c, aufgelöst oder
- Ziffer 2die Auflösungserklärung vor Ausgleichseröffnung rechtswirksam abgegeben oder
- Ziffer 3das Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnliche Person) aufgelöst wurde und dies nicht auf eine Rechtshandlung oder ein sonstiges Verhalten des Schuldners nach Ausgleichseröffnung oder des für ihn handelnden Ausgleichsverwalters zurückzuführen ist.
- Absatz 2,Zu den Ausgleichsforderungen gehören nicht die Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen.
Nebengebühren und Ersatzforderungen.
Paragraph 24,
- Absatz eins,Die bis zur Eröffnung des Ausgleichsverfahrens entstandenen Nebengebühren stehen mit den Forderungen im gleichen Range.
- Absatz 2,Forderungen auf Ersatz einer für den Schuldner bezahlten Schuld genießen das Vorrecht der bezahlten Forderung.
Forderungen von Unternehmensgläubigern
Paragraph 26,
Forderungen von Unternehmensgläubigern, denen die Rechte des Ehegatten des Schuldners aus den Ehepakten nach Paragraph 36, UGB nachstehen, sind mit dem Betrage zu berücksichtigen, der auf sie ohne Rücksicht auf die Ehepakte entfallen würde. Der Mehrbetrag, der dadurch den Unternehmensgläubigern zukommt, ist aus dem Anteil zuzuweisen, der dem Ehegatten des Schuldners als persönlichem Gläubiger für den Anspruch aus den Ehepakten gebührt.
Forderungen der Gesellschaftsgläubiger gegen einen persönlich
haftenden Gesellschafter
Paragraph 27,
Gläubiger einer eingetragenen Personengesellschaft sind im Ausgleichsverfahren gegen einen persönlich haftenden Gesellschafter, wenn auch über das Vermögen der eingetragenen Personengesellschaft der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet ist, nur mit dem Betrag zu berücksichtigen, der durch die anderweitige Geltendmachung nicht befriedigt wird. Auf die Begünstigungen, die dem Gesellschafter auf Grund eines Zwangsausgleichs oder Ausgleichs der Gesellschaft zustatten kommen, ist Bedacht zu nehmen.
Ausgeschlossene Ansprüche.
Paragraph 28,
Im Ausgleichsverfahren können nicht geltend gemacht werden:
- Ziffer einsdie seit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Zinsen von persönlichen Forderungen sowie Kosten, die den einzelnen Gläubigern aus ihrer Teilnahme am Verfahren erwachsen;
- Ziffer 2Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen jeder Art;
- Ziffer 3Ansprüche aus Schenkungen und im Ausgleichsverfahren über eine Verlassenschaft auch Ansprüche aus Vermächtnissen.
Vierter Abschnitt
Organe des Ausgleichsverfahrens
Ausgleichsverwalter
Paragraph 29,
- Absatz eins,Das Ausgleichsgericht hat bei der Eröffnung des Verfahrens von Amts wegen einen Ausgleichsverwalter zu bestellen. Lehnt der Bestellte die Übernahme der Tätigkeit ab, wird er seines Amtes enthoben oder fällt sonst weg, so hat das Gericht von Amts wegen eine andere Person zum Ausgleichsverwalter zu bestellen; die Bestellung eines anderen Ausgleichsverwalters ist öffentlich bekanntzumachen.
- Absatz 2,Zum Ausgleichsverwalter ist eine unbescholtene, verlässliche und geschäftskundige Person zu bestellen, die Kenntnisse im Ausgleichs- und Konkurswesen hat.
- Absatz 3,Die in Aussicht genommene Person muss in Ausgleichsverfahren, die Unternehmen betreffen, ausreichende Fachkenntnisse des Wirtschaftsrechts oder der Betriebswirtschaft haben oder eine erfahrene Persönlichkeit des Wirtschaftslebens sein. Wenn der Ausgleich ein Unternehmen betrifft, das im Hinblick auf seine Größe, seinen Standort, seine wirtschaftlichen Verflechtungen oder aus anderen gleich wichtigen Gründen von wirtschaftlicher Bedeutung ist, ist eine im Ausgleichs- und Konkurswesen besonders erfahrene Person heranzuziehen. Erforderliche Anfragen des Gerichts über diese Eigenschaften sind von den Behörden und den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen umgehend zu beantworten.
- Absatz 4,Der Ausgleichsverwalter erhält eine Bestellungsurkunde.
- Absatz 5,Zum Ausgleichsverwalter kann auch eine juristische Person bestellt werden. Sie hat dem Gericht bekanntzugeben, wer sie bei Ausübung der Ausgleichsverwaltung vertritt.
Auswahl des Ausgleichsverwalters
Paragraph 29 a,
- Absatz eins,Das Ausgleichsgericht hat eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete Person auszuwählen, die eine zügige Durchführung des Ausgleichsverfahrens gewährleistet. Dabei hat das Gericht insbesondere das Vorhandensein einer hinreichenden Kanzleiorganisation und einer zeitgemäßen technischen Ausstattung sowie die Belastung mit anhängigen Insolvenzverfahren zu berücksichtigen.
- Absatz 2,Bei der Auswahl hat das Gericht weiters zu berücksichtigen:
- Ziffer einsallfällige besondere Kenntnisse, insbesondere der Betriebswirtschaft sowie des Insolvenz-, Steuer- und Arbeitsrechts,
- Ziffer 2die bisherige Tätigkeit der in Aussicht genommenen Person als Ausgleichsverwalter und
- Ziffer 3deren Berufserfahrung.
- Absatz 3,Erfüllt keine der in die Insolvenzverwalterliste aufgenommenen Personen diese Anforderungen oder ist keine bereit, die Ausgleichsverwaltung zu übernehmen, oder ist eine besser geeignete, zur Übernahme bereite Person nicht in die Liste eingetragen, so kann das Ausgleichsgericht eine nicht in die Insolvenzverwalterliste eingetragene Person auswählen.
Unabhängigkeit des Ausgleichsverwalters
Paragraph 29 b,
- Absatz eins,Der Ausgleichsverwalter muss vom Schuldner und von den Gläubigern unabhängig sein. Er darf kein naher Angehöriger (Paragraph 32,) und kein Konkurrent des Schuldners sein und auch nicht in einem vorangegangenen Reorganisationsverfahren Reorganisationsprüfer gewesen sein.
- Absatz 2,Der Ausgleichsverwalter hat Umstände, die geeignet sind, seine Unabhängigkeit in Zweifel zu ziehen, unverzüglich dem Gericht anzuzeigen. Er hat dem Ausgleichsgericht jedenfalls bekannt zu geben, dass er
- Ziffer einsden Schuldner, dessen nahe Angehörige (Paragraph 32,) oder organschaftliche Vertreter vertritt oder berät oder dies innerhalb von fünf Jahren vor Ausgleichseröffnung getan hat,
- Ziffer 2einen Gläubiger des Schuldners vertritt oder berät oder einen Gläubiger gegen den Schuldner innerhalb von drei Jahren vor Ausgleichseröffnung vertreten oder beraten hat oder
- Ziffer 3einen unmittelbaren Konkurrenten oder vom Verfahren wesentlich Betroffenen vertritt oder berät.
- Absatz 3,Ist der Ausgleichsverwalter eine juristische Person, so hat diese das Vorliegen einer Vertretung oder Beratung nach Absatz 2, Ziffer eins bis 3 auch hinsichtlich der Gesellschafter, der zur Vertretung nach außen berufenen sowie der maßgeblich an dieser juristischen Person beteiligten Personen dem Ausgleichsgericht bekannt zu geben.
Pflichten und Verantwortlichkeit des Ausgleichsverwalters
Paragraph 30,
- Absatz eins,Der Ausgleichsverwalter hat sich über die wirtschaftliche Lage und die bisherige Geschäftsführung des Schuldners, über die Ursachen seines Vermögensverfalls, über das Ausmaß der Gefährdung von Arbeitsplätzen, über die Einbringlichkeit der Außenstände, den Stand der Aktiven und Passiven, die Angemessenheit des angebotenen Ausgleichs, über das Vorliegen von Haftungserklärungen Dritter und über alle für die Entschließung der Gläubiger wichtigen Umstände genaue Kenntnis zu verschaffen; der Ausgleichsverwalter hat insbesondere dafür zu sorgen, daß das Vermögen möglichst nicht geschmälert und ein Unternehmen des Schuldners fortgeführt wird, es sei denn, die Fortführung widerspricht den überwiegenden Interessen der Beteiligten. Der Ausgleichsverwalter hat die Geschäftsführung des Schuldners sowie die Ausgaben für dessen Lebensführung zu überwachen. Soweit den Schuldner Verfügungsbeschränkungen (Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz 2 und 3) treffen, hat er an seiner Stelle tätig zu werden. Im fortgesetzten Verfahren obliegt dem Ausgleichsverwalter die Überwachung der Ausgleichserfüllung. Er hat die durch den Gegenstand seiner Geschäftsführung gebotene Sorgfalt (Paragraph 1299, ABGB) anzuwenden.
- Absatz 2,Gegenüber den Sonderinteressen einzelner Beteiligter hat er die gemeinsamen Interessen zu wahren.
- Absatz 3,Der Ausgleichsverwalter ist allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die er ihnen durch pflichtwidrige Führung seines Amtes verursacht, verantwortlich.
- Absatz 4,Der Ausgleichsverwalter hat die ihm zugewiesenen Tätigkeiten selbst auszuüben. Für einzelne Tätigkeiten, insbesondere die Prüfung der Bücher, die Schätzung des Anlage- und Umlaufvermögens und die vorausschauende Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Unternehmensfortführung kann er Dritte mit Zustimmung des Gerichtes heranziehen. Diese darf nur erteilt werden, wenn die betreffende Tätigkeit besondere Schwierigkeiten bietet, der zu Betrauende zur Erfüllung der Aufgabe geeignet und verläßlich ist und eine wesentliche Schmälerung des Vermögens nicht zu gewärtigen ist. Unter diesen Voraussetzungen kann das Gericht auch von Amts wegen oder auf Antrag des Ausgleichsverwalters, des Gläubigerbeirats oder des Schuldners zur Vorbereitung eines Berichtes des Ausgleichsverwalters die Prüfung durch Sachverständige anordnen. Gegen diesen Beschluß ist kein Rechtsmittel zulässig.
- Absatz 5,Im Verhältnis zu Dritten ist der Ausgleichsverwalter kraft seiner Bestellung befugt, insbesondere, soweit den Schuldner Verfügungsbeschränkungen (Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz 2 und 3) treffen, alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, welche die Erfüllung der Obliegenheiten seines Amtes mit sich bringen, soweit nicht das Ausgleichsgericht im einzelnen Fall eine Beschränkung der Befugnisse des Ausgleichsverwalters verfügt und dem Dritten bekanntgegeben hat. Paragraph 83, KO ist entsprechend anzuwenden.
- Absatz 6,Dritte können sich gegenüber dem Ausgleichsverwalter auf eine zugunsten des Schuldners bestehende Verpflichtung zur Verschwiegenheit nicht berufen, soweit der Schuldner der Einholung von Auskünften durch den Ausgleichsverwalter zugestimmt oder auf Antrag des Ausgleichsverwalters das Gericht die mangelnde Zustimmung mit Beschluß ersetzt hat. Die mangelnde Zustimmung darf nur ersetzt werden, wenn der Ausgleichsverwalter ein rechtliches Interesse an der Auskunft glaubhaft macht. Gegen den Beschluß, mit dem die mangelnde Zustimmung ersetzt wird, ist kein Rechtsmittel zulässig.
Paragraph 31,
- Absatz eins,Der Ausgleichsverwalter hat die Überprüfung der Wirtschaftslage des Schuldners sofort nach seiner Bestellung in Angriff zu nehmen und innerhalb dreier Wochen dem Ausgleichsgericht einen schriftlichen vorläufigen Bericht zu erstatten; auf das Vorliegen der im Paragraph 67, bezeichneten Gründe ist Bedacht zu nehmen. Der Ausgleichsverwalter ist überdies auf Anordnung des Gerichtes jederzeit verpflichtet, über das Ergebnis seiner Überprüfung noch vor der Tagsatzung schriftlich zu berichten.
- Absatz 2,Abschriften schriftlicher Berichte des Ausgleichsverwalters sind den Mitgliedern des Gläubigerbeirats und erforderlichenfalls den Gläubigern mitzuteilen.
Paragraph 32,
- Absatz eins,Der Ausgleichsverwalter hat die angemeldeten Forderungen in ein Verzeichnis einzutragen und zu prüfen. Nach Ablauf der Anmeldungsfrist angemeldete Forderungen sind, soweit ihre Prüfung möglich ist, in das Verzeichnis einzubeziehen.
- Absatz 2,Der Ausgleichsverwalter hat die in das Verzeichnis eingetragenen Anmeldungen dem Schuldner zur Kenntnis zu bringen. Der Schuldner hat zu jeder Forderung innerhalb der ihm vom Ausgleichsverwalter gesetzten Frist schriftlich zu erklären, ob er sie anerkennt oder bestreitet. Die vom Schuldner abgegebenen Erklärungen hat der Ausgleichsverwalter dem Verzeichnis beizulegen und in diesem anzumerken.
- Absatz 3,Gibt der Schuldner zu einer Forderung keine Erklärung ab, so gilt die Forderung als anerkannt.
- Absatz 4,Der Ausgleichsverwalter hat das Bestehen oder die Höhe einer Forderung zu bestreiten, wenn sich aus den Geschäftsbüchern, den Aufzeichnungen des Schuldners, aus Mitteilungen von Gläubigern, Auskünften Dritter oder sonst begründete Bedenken ergeben, die der Schuldner nicht zerstreuen kann. Er hat seine Bestreitung im Anmeldungsverzeichnis anzumerken und dieses spätestens am Tag vor der Ausgleichstagsatzung dem Ausgleichsgericht samt einer vom Schuldner eigenhändig unterfertigten Erklärung vorzulegen, in der dieser bestätigt, daß ihm die in das Verzeichnis aufgenommenen Forderungen zur Kenntnis gebracht wurden und daß seine darin enthaltenen Angaben über die Anerkennung oder Bestreitung von Forderungen mit seinen Erklärungen übereinstimmen.
Entlohnung des Ausgleichsverwalters
§ 33. (1) Der Ausgleichsverwalter hat Anspruch auf eine Entlohnung
zuzüglich Umsatzsteuer sowie auf Ersatz seiner Barauslagen. Die
Entlohnung beträgt in der Regel
von den ersten 50 000 Euro des zur Befriedigung der
Ausgleichsgläubiger erforderlichen Betrags ............. 5%,
von dem Mehrbetrag bis zu 500 000 Euro ................. 4%,
von dem Mehrbetrag bis zu 1 500 000 Euro ............... 3%,
von dem Mehrbetrag bis zu 3 000 000 Euro ............... 2%,
und von dem darüber hinausgehenden Betrag .............. 1%,
mindestens jedoch 2 000 Euro.
- Absatz 2,Die Regelentlohnung erhöht oder vermindert sich bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände. Paragraphen 82 b und 82 c KO sind sinngemäß anzuwenden.
- Absatz 3,Der Ausgleichsverwalter kann den Ersatz von Auslagen, die ihm dadurch erwachsen sind, daß er Dritte (Paragraph 30, Absatz 4,) heranzieht, nur verlangen, wenn das Gericht zugestimmt hat.
Bestimmung der Entlohnung
Paragraph 33 a,
- Absatz eins,Der Ausgleichsverwalter hat bei Beendigung seiner Tätigkeit seine Ansprüche auf Entlohnung sowie auf Ersatz der Barauslagen beim Ausgleichsgericht geltend zu machen. Dabei hat er die für die Bemessung der Entlohnung maßgebenden Umstände, insbesondere die Bemessungsgrundlage für die Entlohnung, nachvollziehbar darzustellen. Das Ausgleichsgericht kann dem Ausgleichsverwalter jederzeit auftragen, seine Ansprüche bekanntzugeben.
- Absatz 2,Über die Ansprüche des Ausgleichsverwalters hat das Ausgleichsgericht nach Einvernehmung des Gläubigerbeirats und des Schuldners zu entscheiden. Es hat die Entlohnung entsprechend der Bestimmung des Paragraph 33, mit einem Pauschalbetrag festzusetzen. Die Entscheidung ist dem Ausgleichsverwalter, dem Schuldner und allen Mitgliedern des Gläubigerbeirats zuzustellen. Sie können die Entscheidung mit Rekurs anfechten. Die Rekursschrift oder eine Abschrift des sie ersetzenden Protokolls ist den anderen Rekursberechtigten zuzustellen. Diese können binnen 14 Tagen ab Zustellung des Rekurses eine Rekursbeantwortung anbringen. Das Gericht zweiter Instanz entscheidet endgültig.
- Absatz 3,Auf die Ansprüche des Ausgleichsverwalters können vom Ausgleichsgericht nach Einvernehmung des Gläubigerbeirats Vorschüsse bewilligt werden.
- Absatz 4,Vereinbarungen des Ausgleichsverwalters mit dem Schuldner oder den Gläubigern über die Höhe der Entlohnung und des Barauslagenersatzes sind ungültig.
Überwachung des Ausgleichsverwalters
Paragraph 34,
- Absatz eins,Das Ausgleichsgericht hat die Tätigkeit des Ausgleichsverwalters zu überwachen. Es kann ihm schriftlich oder mündlich Weisungen erteilen, Berichte und Aufklärungen einholen, Rechnungen oder sonstige Schriftstücke einsehen und die erforderlichen Erhebungen vornehmen.
- Absatz 2,Kommt der Ausgleichsverwalter seinen Obliegenheiten nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann ihn das Gericht zur pünktlichen Erfüllung seiner Pflichten durch Geldstrafen anhalten und in dringenden Fällen auf seine Kosten und Gefahr zur Besorgung einzelner Geschäfte eine andere Person bestellen.
- Absatz 3,Über Beschwerde eines Gläubigers, eines Mitglieds des Gläubigerbeirats oder des Schuldners gegen einzelne Maßnahmen oder das Verhalten des Ausgleichsverwalters entscheidet das Ausgleichsgericht. Gegen dessen Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Enthebung des Ausgleichsverwalters
Paragraph 35,
- Absatz eins,Das Ausgleichsgericht kann den Ausgleichsverwalter aus wichtigen Gründen von Amts wegen oder auf Antrag entheben.
- Absatz 2,Ein Enthebungsantrag kann jederzeit von jedem Mitglied des Gläubigerbeirats gestellt werden. Jeder Gläubiger und der Schuldner können innerhalb vierzehn Tagen nach der Bestellung eines Ausgleichsverwalters dessen Enthebung beantragen. Der Enthebungsantrag ist zu begründen.
- Absatz 3,Vor der Entscheidung hat das Gericht die Mitglieder des Gläubigerbeirats und, wenn tunlich, den Ausgleichsverwalter zu vernehmen.
Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände
Paragraph 35 a,
- Absatz eins,Die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände haben für ihre Tätigkeit zur Unterstützung des Gerichts, für die Vorbereitung des Ausgleichs sowie für die Ermittlung und Sicherung des Vermögens zum Vorteil aller Gläubiger einen Anspruch auf Belohnung zuzüglich Umsatzsteuer. Diese beträgt für alle am Verfahren teilnehmenden bevorrechteten Gläubigerschutzverbände gemeinsam in der Regel 20% der dem Ausgleichsverwalter nach Paragraph 33, Absatz eins und 2 zugesprochenen Nettoentlohnung.
- Absatz 2,Die Belohnung ist unter den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden in der Regel wie folgt aufzuteilen:
- Ziffer eins30% der Belohnung sind gleichteilig aufzuteilen;
- Ziffer 270% der Belohnung sind nach Anzahl der vom jeweiligen bevorrechteten Gläubigerschutzverband vertretenen Gläubiger unter denjenigen bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden aufzuteilen, die nicht überwiegend Gläubiger vertreten, deren Forderungen kraft Gesetzes großteils auf eine Garantieeinrichtung übergegangen sind.
- Absatz 3,Von der Regelbelohnung kann das Gericht unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 82 b und 82 c KO abweichen.
- Absatz 4,Über die Ansprüche der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände hat das Ausgleichsgericht nach Vernehmung des Ausgleichsverwalters und des Gläubigerbeirats zu entscheiden. Die Entscheidung ist dem bevorrechteten Gläubigerschutzverband, dem Schuldner und allen Mitgliedern des Gläubigerbeirats zuzustellen. Sie können die Entscheidung mit Rekurs anfechten. Das Gericht zweiter Instanz entscheidet endgültig. Paragraph 33 a, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden.
Gläubigerbeirat
Paragraph 36,
- Absatz eins,Das Gericht hat unverzüglich dem Ausgleichsverwalter einen Gläubigerbeirat von drei bis sieben Mitgliedern (hievon eines für die Belange der Arbeitnehmer) beizuordnen, wenn die Eigenart oder der besondere Umfang des Unternehmens des Schuldners dies geboten erscheinen läßt. Hiebei ist, wenn tunlich, auf Vorschläge der Gläubiger, der im Unternehmen errichteten Organe der Belegschaft sowie der gesetzlichen und der freiwilligen Interessenvertretungen der Gläubiger (einschließlich der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände) Bedacht zu nehmen. Organe der Belegschaft und gesetzliche Interessenvertretungen sind, wenn es rechtzeitig möglich ist, jedenfalls zu vernehmen; erforderliche Anfragen des Gerichtes sind von den gesetzlichen Interessenvertretungen umgehend zu beantworten. Die Beiordnung des Gläubigerbeirats und die Namen der Mitglieder sind öffentlich bekannt zu machen.
- Absatz 2,Zu Mitgliedern des Beirats können auch physische und juristische Personen, die nicht Gläubiger sind, sowie Dienststellen der Gebietskörperschaften bestellt werden. Jedes Mitglied kann sich bei der Erfüllung seiner Pflichten auf eigene Gefahr und Kosten vertreten lassen.
- Absatz 3,Das Gericht hat Mitglieder des Gläubigerbeirats aus wichtigen Gründen, insbesondere, wenn sie ihren Obliegenheiten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, zu entheben.
- Absatz 4,Lehnt ein Mitglied des Gläubigerbeirats die Übernahme der Tätigkeit ab, wird es seines Amtes enthoben und fällt es sonst weg, so hat das Gericht eine andere Person zum Mitglied des Gläubigerbeirats zu bestellen.
- Absatz 5,Der Gläubigerbeirat hat den Ausgleichsverwalter zu beraten, zu unterstützen und zu überwachen. Dieser hat, wenn es rechtzeitig möglich ist, die Äußerung des Gläubigerbeirats einzuholen, insbesondere, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die für die Belange der im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer von Wichtigkeit sind.
Fünfter Abschnitt.
Ausgleichstagsatzung.
Ausgleichstagsatzung.
Paragraph 37,
- Absatz eins,Der Schuldner hat bei der Ausgleichstagsatzung persönlich zu erscheinen. Seine Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist nur zulässig, wenn er durch wichtige Gründe am persönlichen Erscheinen verhindert ist und wenn das Ausbleiben vom Ausgleichsgericht als gerechtfertigt erklärt wird. Andernfalls gilt der Ausgleichsantrag als zurückgezogen.
- Absatz 2,Ändert der Schuldner bei der Tagsatzung den Ausgleichsvorschlag oder unterbreitet er einen neuen Vorschlag, so hat das Gericht, wenn nicht alle stimmberechtigten Gläubiger anwesend sind, die Abstimmung hierüber nur zuzulassen, wenn der geänderte oder der neue Ausgleichsvorschlag für die Gläubiger nicht ungünstiger ist.
- Absatz 3,Als nicht ungünstiger ist ein Vorschlag des Schuldners, sein Vermögen innerhalb einer im Ausgleich zu bestimmenden Frist Sachwaltern der Gläubiger zur Ausgleichserfüllung zu übergeben, dann anzusehen, wenn
- Ziffer einszu erwarten ist, daß die Ausgleichsgläubiger die zuletzt angebotene Quote insgesamt erhalten werden und
- Ziffer 2nach dem Vorschlag des Schuldners der Ausfall, den sie erleiden (Paragraph 53,), wenn diese Quote bei Beendigung der Tätigkeit der Sachwalter nicht erreicht sein sollte, nicht den auf die Quote noch fehlenden Betrag umfaßt.
Paragraph 38,
- Absatz eins,Vor Beginn der Abstimmung hat der Ausgleichsverwalter im Sinn der Paragraph 30, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, zu berichten. Die Äußerungen der gesetzlichen Interessenvertretungen und des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen und der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice sind zu verlesen.
- Absatz 2,Sodann hat der Schuldner das Vermögensverzeichnis vor dem Ausgleichsgericht auf Antrag des Ausgleichsverwalters oder eines Gläubigers oder auf Anordnung des Ausgleichsgerichts zu unterfertigen.
- Absatz 3,Die Beteiligten sind aufzufordern, etwaige Erinnerungen gegen die in das Anmeldungsverzeichnis aufgenommenen Forderungen vorzubringen. Unter den im Paragraph 32,, Absatz 4, bezeichneten Voraussetzungen hat der Ausgleichsverwalter Forderungen, gegen welche Erinnerungen vorgebracht wurden, zu bestreiten, auch wenn er sie bisher nicht bestritten hat.
- Absatz 4,Der Schuldner ist an seine gemäß Paragraph 32,, Absatz 2, abgegebenen Erklärungen über die Anerkennung oder Bestreitung der ihm vom Ausgleichsverwalter bekanntgegebenen Forderungen gebunden. Hat er eine Erklärung rechtzeitig nicht abgegeben, so kann er die Forderung nicht mehr bestreiten.
- Absatz 5,Die bei der Tagsatzung vom Ausgleichsverwalter über die Bestreitung von Forderungen abgegebenen Erklärungen sind im Anmeldungsverzeichnis anzumerken. Das Verzeichnis gilt als Bestandteil des bei der Ausgleichstagsatzung aufzunehmenden Protokolls. Die Gläubiger können beglaubigte Auszüge verlangen.
Stimmrecht.
Paragraph 39,
- Absatz eins,Gläubigern, deren Rechte durch den Inhalt des Ausgleiches keinen Abbruch erleiden, gebührt kein Stimmrecht.
- Absatz 2,Gläubigern einer eingetragenen Personengesellschaft, die ihre Forderungen auch in einem gleichzeitigen Konkurs oder Ausgleichsverfahren eines persönlich haftenden Gesellschafters angemeldet haben, gebührt im Ausgleichsverfahren gegen den persönlich haftenden Gesellschafter das Stimmrecht nur für den Teil der Forderung, der voraussichtlich durch die anderweitige Geltendmachung nicht gedeckt ist.
- Absatz 3,Absonderungsgläubigern gebührt das Stimmrecht nur für den durch das Absonderungsrecht voraussichtlich nicht gedeckten Teil der Forderung.
Paragraph 40,
- Absatz eins,Mehreren Gläubigern, denen eine Forderung gemeinschaftlich zusteht oder deren Forderungen bis zum Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners eine einzige Forderung gebildet haben, gebührt nur eine Stimme. Diese Vorschrift ist sinngemäß anzuwenden, wenn an der Forderung des Gläubigers ein Pfandrecht besteht.
- Absatz 2,Die mehreren Personen müssen sich über die Ausübung des Stimmrechtes einigen.
- Absatz 3,Einem Gläubiger, der mehrere Forderungen angemeldet hat, gebührt nur eine Stimme. Für eine Forderung, die er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners durch Abtretung erworben hat, gebührt ihm, soweit ihm dafür gemäß Paragraph 41, überhaupt ein Stimmrecht zusteht, auch die Stimme des Gläubigers, dem die Forderung vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zustand.
Paragraph 41,
- Absatz eins,Gläubigern, die erst nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit die Forderung durch Abtretung erworben haben, gebührt für diese Forderung kein Stimmrecht, wenn dagegen von einem stimmberechtigten Gläubiger, der seine Forderung innerhalb der Anmeldungsfrist angemeldet hat, Widerspruch erhoben wird. Diesen Widerspruch kann derjenige, der die Stimme beansprucht, durch den Nachweis entkräften, daß dem Widersprechenden die Einlösung seiner Forderungen unter gleich günstigen Bedingungen, wie sie dem Abtretenden gewährt worden sind, vor der Ausgleichstagsatzung unter Satzung einer achttägigen Frist schriftlich angeboten worden ist und daß diese Bedingungen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners unmittelbar vor der Eröffnung des Verfahrens oder, wenn die Forderung früher abgetreten worden ist, dessen wirtschaftlicher Lage zur Zeit der Abtretung entsprochen haben.
- Absatz 2,Diese Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn der Gläubiger die Forderung auf Grund eines vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit eingegangenen Verpflichtungsverhältnisses übernommen hat.
Erfordernisse für die Annahme des Antrages.
Paragraph 42,
- Absatz eins,Zur Annahme des Ausgleichsantrags ist erforderlich, daß die Mehrheit der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Gläubiger dem Antrag zustimmt und daß die Gesamtsumme der Forderungen der zustimmenden Gläubiger wenigstens drei Viertel der Gesamtsumme der Forderungen der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Gläubiger beträgt. Die Annahme des Ausgleichsantrags ist öffentlich bekannt zu machen.
- Absatz 2,Wird nur eine der Mehrheiten erreicht, so kann der Schuldner bis zum Schlusse der Tagsatzung begehren, daß bei einer neuerlichen Tagsatzung abermals abgestimmt wird.
- Absatz 3,Die Gläubiger sind an ihre Erklärungen bei der ersten Tagsatzung nicht gebunden.
Paragraph 43,
Die nahen Angehörigen des Schuldners (Paragraph 32, K. O.) sowie Rechtsnachfolger, die deren Forderungen nicht früher als sechs Monate vor der Eröffnung des Verfahrens erworben haben, werden bei Berechnung der Mehrheit der Gläubiger und deren Forderungen bei Berechnung der Gesamtsumme der Forderungen nur mitgezählt, wenn sie gegen den Antrag stimmen. Sofern sie die Forderung nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners von jemandem erworben haben, der kein naher Angehöriger des Schuldners ist, findet diese Bestimmung keine Anwendung.
Paragraph 44,
- Absatz eins,Ein Gläubiger, dessen Stimmrecht von einem anderen Gläubiger, vom Schuldner oder vom Ausgleichsverwalter bestritten wird, nimmt zunächst an der Abstimmung teil. Soweit der Bestand oder die Höhe einer Forderung vom Schuldner oder vom Ausgleichsverwalter bestritten wird, gilt auch das Stimmrecht der Forderung als bestritten.
- Absatz 2,Stellt sich heraus, daß das Ergebnis der Abstimmung verschieden ist, je nachdem die von einem solchen Gläubiger abgegebene Stimme gezählt wird oder nicht, so hat das Ausgleichsgericht nach Einvernehmung der Beteiligten zu entscheiden, ob und inwieweit die Stimme dieses Gläubigers zu zählen ist.
- Absatz 3,Die vorstehenden Bestimmungen finden Anwendung, wenn die Höhe des Ausfalles (Paragraph 39,, Absatz 2 und 3) bestritten ist.
- Absatz 4,Entscheidungen, durch die einer Forderung aus einem ihren Bestand oder ihre Höhe oder die Höhe ihres Ausfalles (Paragraph 39,, Absatz 2 und 3) berührenden Grunde das Stimmrecht aberkannt wird, sind im Anmeldungsverzeichnis anzumerken.
Erstreckung der Ausgleichstagsatzung.
Paragraph 45,
- Absatz eins,Die Ausgleichstagsatzung kann erstreckt werden:
- Ziffer einsim Fall des Paragraph 42, Absatz 2, oder
- Ziffer 2wenn das Gericht die Abstimmung über den bei der Tagsatzung geänderten oder neuen Ausgleichsvorschlag nicht zugelassen hat und dieser nicht offenbar Verschleppungszwecken dient oder
- Ziffer 3wenn zu erwarten ist, daß die Erstreckung der Ausgleichstagsatzung zur Annahme des Ausgleichsvorschlags führen wird.
- Absatz 2,Hat das Ausgleichsgericht das Ausbleiben des Schuldners von der Ausgleichstagsatzung als gerechtfertigt erklärt (Paragraph 37,, Absatz 1), so kann diese vertagt werden, wenn die Unterfertigung des Vermögensverzeichnisses vor dem Ausgleichsgericht verlangt wird (Paragraph 38,, Absatz 2).
- Absatz 3,Die neuerliche Tagsatzung ist vom Ausgleichsgericht sofort festzusetzen, mündlich bekanntzugeben und öffentlich bekanntzumachen. Wird in der neuerlichen Tagsatzung über einen geänderten oder neuen Vorschlag abgestimmt, so ist bei der öffentlichen Bekanntmachung darauf hinzuweisen und dessen wesentlicher Inhalt anzugeben.
Sechster Abschnitt.
Inhalt des Ausgleiches.
Rechte der Aussonderungsberechtigten und der Gläubiger.
Paragraph 46,
- Absatz eins,Die Ansprüche der Aussonderungsberechtigten und der Absonderungsgläubiger werden durch den Ausgleich nicht berührt. Gläubiger, deren Forderungen durch Absonderungsrechte zum Teil gedeckt sind, nehmen mit dem Ausfall an dem Ausgleichsverfahren teil; solange dieser jedoch nicht endgültig feststeht, sind sie bei der Ausgleichserfüllung mit dem mutmaßlichen Ausfall zu berücksichtigen.
- Absatz 2,Gläubiger, deren Forderungen ein Vorrecht genießen, müssen voll befriedigt werden.
- Absatz 3,Gläubiger, deren Forderungen kein Vorrecht genießen, müssen, unbeschadet der sinngemäßen Anwendung der Vorschrift des Paragraph 26,, im Ausgleiche gleich behandelt werden. Eine ungleiche Behandlung ist nur zulässig, wenn die Mehrheit der zurückgesetzten, bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Gläubiger zustimmt und die Gesamtsumme der Forderungen der zustimmenden Gläubiger wenigstens drei Viertel der Gesamtsumme der Forderungen der bei der Tagsatzung anwesenden zurückgesetzten Gläubiger beträgt.
- Absatz 4,Wird der Bestand einer Forderung vom Schuldner bestritten, so kann das Ausgleichsgericht auf Antrag des Gläubigers nach Einvernehmung der Beteiligten anordnen, daß der auf die Forderung oder den von ihm bestimmten Teil entfallende Betrag in demselben Ausmaße und unter den gleichen Bedingungen, die für die Bezahlung unbestrittener Forderungen gleicher Art im Ausgleiche festgesetzt sind, sicherzustellen ist. Der sichergestellte Betrag wird frei, wenn der Anspruch nicht innerhalb der vom Ausgleichsgericht bestimmten Frist geltend gemacht wird.
Sonderbegünstigungen.
Paragraph 47,
Eine Vereinbarung des Schuldners oder anderer Personen mit einem Gläubiger, wodurch diesem vor Abschluß des Ausgleiches oder in der Zeit zwischen dem Abschluß und der Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses besondere Vorteile eingeräumt werden, ist ungültig. Was auf Grund einer ungültigen Vereinbarung oder auf Grund eines zur Verdeckung einer solchen Vereinbarung eingegangenen Verpflichtungsverhältnisses geleistet worden ist, kann unbeschadet weitergehender Ersatzansprüche binnen drei Jahren zurückgefordert werden. Als ein besonderer Vorteil ist es nicht anzusehen, wenn einem Gläubiger für die Abtretung seiner Forderung ein Entgelt gewährt wird, das der wirtschaftlichen Lage des Schuldners unmittelbar vor der Eröffnung des Verfahrens oder, wenn die Forderung früher abgetreten worden ist, dessen wirtschaftlicher Lage zur Zeit der Abtretung entsprochen hat.
Rechte der Gläubiger gegen Mitverpflichtete.
Paragraph 48,
Die Rechte der Gläubiger gegen Bürgen oder Mitschuldner des Schuldners sowie gegen Rückgriffsverpflichtete können ohne ausdrückliche Zustimmung der Berechtigten durch den Ausgleich nicht beschränkt werden.
Siebenter Abschnitt.
Bestätigung des Ausgleiches.
Gerichtliche Bestätigung des Ausgleiches.
Paragraph 49,
- Absatz eins,Der Ausgleich bedarf der Bestätigung durch das Ausgleichsgericht.
- Absatz 2,Die Entscheidung des Ausgleichsgerichts über die Bestätigung des Ausgleichs ist allen Gläubigern und den übrigen Beteiligten zuzustellen. Wird der Ausgleich bestätigt, so hat die Entscheidung dessen wesentliche Bestimmungen anzugeben.
- Absatz 3,Die Entscheidung über die Bestätigung ist öffentlich bekannt zu machen.
Versagung der Bestätigung.
Paragraph 50,
Die Bestätigung ist zu versagen:
- Ziffer einswenn ein Grund vorliegt, aus dem die Eröffnung des Verfahrens unzulässig ist (Paragraph 3,, Absatz 1);
- Ziffer 2wenn die für das Verfahren und den Abschluß des Ausgleiches geltenden Vorschriften nicht beobachtet worden sind, es sei denn, daß diese Mängel nachträglich behoben werden können oder nach der Sachlage nicht erheblich sind;
- Ziffer 3wenn der Ausgleich durch eine gegen die Vorschrift des Paragraph 47, verstoßende Begünstigung eines Gläubigers zustande gebracht worden ist;
- Ziffer 4wenn die Kosten und Gebühren des Ausgleichsverfahrens nicht spätestens binnen 30 Tagen nach der Zustellung des Beschlusses über die Kostenbestimmung berichtigt oder sichergestellt sind und auch die Zustimmung der Berechtigten nicht nachgewiesen wird;
- Ziffer 5wenn die Erklärungen der Personen, die sich nach dem angenommenen Ausgleichsvorschlag als Mitschuldner oder als Bürgen zur Erfüllung des Ausgleiches verpflichten sollen, nicht spätestens binnen der in Ziffer 4, bezeichneten oder im Ausgleich festgesetzten kürzeren Frist beim Ausgleichsgericht abgegeben worden oder eingelangt sind, ferner, wenn nicht innerhalb dieser Fristen nachgewiesen wird, daß für die im Ausgleiche sonst noch bestimmten Sicherheitsleistungen Vorsorge getroffen wurde;
- Ziffer 6wenn die fälligen bevorrechteten Forderungen und die Geschäftsführungsforderungen nicht binnen 14 Tagen ab Zustellung des binnen acht Tagen nach der Ausgleichstagsatzung oder binnen einer vom Gericht festzusetzenden Frist einzubringenden Antrags des Gläubigers berichtigt oder sichergestellt sind und der Nachweis darüber vorgelegt worden ist.
Paragraph 51,
Die Bestätigung kann versagt werden:
- Ziffer einswenn die dem Schuldner im Ausgleich gewährten Begünstigungen in Widerspruch mit dessen Verhältnissen stehen oder wenn der Ausgleich dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger widerspricht, wobei Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen nicht zu berücksichtigen sind;
- Ziffer 2wenn es infolge der Beschaffenheit oder des Mangels geschäftlicher Aufzeichnungen des Schuldners nicht möglich ist, einen hinreichenden Überblick über dessen Vermögenslage zu gewinnen.
Rechtsmittel.
Paragraph 52,
- Absatz eins,Gegen die Bestätigung des Ausgleiches kann von jedem Beteiligten, der dem Ausgleiche nicht ausdrücklich zugestimmt hat, sowie von jedem Mitschuldner und Bürgen des Schuldners, gegen die Versagung der Bestätigung von dem Schuldner und jedem Gläubiger, der dem Ausgleiche nicht widersprochen hat, Rekurs ergriffen werden.
- Absatz 2,Der Beschluß, mit dem dem Ausgleich die Bestätigung versagt wird, steht mit dem Eintritt seiner Rechtskraft einem Beschluß gleich, mit dem das Ausgleichsverfahren rechtskräftig eingestellt wird (Paragraph 69,).
Achter Abschnitt.
Wirkung des Ausgleiches.
Rechtswirkung des Ausgleiches.
Paragraph 53,
- Absatz eins,Durch den rechtskräftig bestätigten Ausgleich wird der Schuldner von der Verbindlichkeit befreit, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen oder für die sonst gewährte Begünstigung nachträglich aufzukommen, gleichviel ob sie am Verfahren oder an der Abstimmung über den Ausgleich teilgenommen oder gegen den Ausgleich gestimmt haben.
- Absatz 2,In gleicher Weise wird der Schuldner gegenüber den Bürgen und anderen Rückgriffsberechtigten befreit.
- Absatz 3,Entgegenstehende Bestimmungen im Ausgleiche sind nur soweit gültig, als sie den Erfordernissen der Paragraphen 46 und 47 über die gleiche Behandlung der Gläubiger nicht widersprechen.
- Absatz 4,Der Nachlaß und die sonstigen Begünstigungen, die der Ausgleich gewährt, werden für diejenigen Gläubiger hinfällig, gegenüber welchen der Schuldner mit der Erfüllung des Ausgleichs in Verzug gerät. Ein solcher Verzug ist erst anzunehmen, wenn der Schuldner eine fällige Verbindlichkeit trotz einer vom Gläubiger unter Einräumung einer mindestens vierzehntägigen Nachfrist an ihn gerichteten schriftlichen Mahnung nicht gezahlt hat. Die Verzugsfolgen nach dem ersten Satz treten nicht ein, wenn der Schuldner im Fall eines Ausgleichs nach Paragraph 37, Absatz 3, innerhalb der in diesem bestimmten Frist das Vermögen übergeben hat, selbst wenn er nach Beendigung der Tätigkeit der Sachwalter mit der Entrichtung des Betrages in Verzug gerät, für den er wegen Nichterreichung der Quote weiter haftet. Im Ausgleich kann anderes bestimmt werden; jedoch kann vom zweiten Satz nicht zum Nachteil des Schuldners abgewichen werden.
- Absatz 5,Die Wirkung des Wiederauflebens erstreckt sich jedoch nicht auf Forderungen, die zur Zeit der eingetretenen Säumnis mit dem im Ausgleich festgesetzten Betrage voll befriedigt waren; andere Forderungen sind mit dem Bruchteile als getilgt anzusehen, der dem Verhältnis des bezahlten Betrages zu dem nach dem Ausgleich zu zahlenden Betrage entspricht. Die Rechte, die der Ausgleich den Gläubigern gegenüber dem Schuldner oder dritten Personen einräumt, bleiben unberührt.
- Absatz 6,Gläubiger, deren Forderungen nur aus Verschulden des Schuldners im Ausgleiche unberücksichtigt geblieben sind, können die Bezahlung ihrer Forderungen im vollen Betrage vom Schuldner verlangen.
- Absatz 7,Die im Paragraph 28,, Ziffer eins,, bezeichneten Forderungen können nach Abschluß des Ausgleiches nicht mehr geltend gemacht werden. Die im Paragraph 28,, Ziffer 2 und 3, bezeichneten Forderungen werden durch den Ausgleich nicht berührt.
Exekution
Paragraph 54,
- Absatz eins,Soweit eine in das Anmeldungsverzeichnis eingetragene Forderung weder vom Schuldner noch vom Ausgleichsverwalter bestritten, noch ihr das Stimmrecht aus einem ihren Bestand, ihre Höhe oder die Höhe ihres Ausfalls berührenden Grund aberkannt wurde, kann nach rechtskräftiger Bestätigung des Ausgleichs auch auf Grund der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis gegen den Schuldner zur Hereinbringung des nach Maßgabe des Ausgleichs geschuldeten Betrages Exekution geführt werden. Gegen die Personen, die sich als Mitschuldner oder als Bürgen und Zahler zur Erfüllung des Ausgleichs verpflichtet haben, kann in der gleichen Weise Exekution geführt werden, wenn sie sich in einer gegenüber dem Ausgleichsgericht abgegebenen schriftlichen Erklärung ausdrücklich verpflichtet haben, die von ihnen übernommenen Verbindlichkeiten bei Vermeidung unmittelbarer Vollstreckbarkeit zu erfüllen. Bestehen zugunsten derselben Forderung mehrere Exekutionstitel und ist auf Grund eines von ihnen die Exekution bewilligt worden, so ist während der Dauer des hierauf beruhenden Exekutionsverfahrens die Bewilligung der Exekution auf Grund eines anderen Exekutionstitels unzulässig; eine dennoch bewilligte Exekution ist von Amts wegen oder auf Antrag ohne Vernehmung der Parteien einzustellen.
- Absatz 2,Diese Bestimmungen sind auf Forderungen, die vom Ausgleichsverfahren nicht berührt werden, und auf Forderungen, die vom Ausgleichsverfahren ausgeschlossen sind (Paragraph 28,), nicht anzuwenden.
- Absatz 3,Macht der Gläubiger die Rechte geltend, die ihm bei Verzug des Schuldners zustehen, so bedarf es zur Bewilligung der Exekution nicht des Nachweises, daß sich der Schuldner im Verzug befindet.
- Absatz 4,Eine Forderung, zu deren Hereinbringung auf Grund der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis Exekution geführt werden kann, ist gegenüber den Gerichten und, sofern besondere Gesetze nichts anderes bestimmen, auch gegenüber den Verwaltungsbehörden als bindend festgestellt anzusehen. Leistungsklagen über solche Forderungen bleiben zulässig; jedoch sind dem unterlegenen Beklagten die Prozeßkosten zu ersetzen, es sei denn, er hat die Abweisung des Klagebegehrens beantragt oder der Kläger benötigt das Urteil zur Zwangsvollstreckung in einem Staat, der Auszüge aus dem Anmeldungsverzeichnis eines österreichischen Gerichtes nicht als Exekutionstitel anerkennt.
Wirkung auf Konkursanträge
Paragraph 55,
Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem der Ausgleich bestätigt wird, gelten Konkursanträge, über die die Entscheidung nach Paragraph 7, Absatz 2, ausgesetzt war, als nicht gestellt.
Wirkung des Ausgleiches im Konkurse.
Paragraph 56,
- Absatz eins,Wird vor vollständiger Erfüllung des Ausgleiches ein Konkurs eröffnet, so sind die am Ausgleiche beteiligten Gläubiger nicht verpflichtet, das im guten Glauben Bezogene zurückzuerstatten.
- Absatz 2,Ihre Forderungen sind jedoch als vollständig getilgt anzusehen, wenn sie mit dem im Ausgleich festgesetzten Betrag befriedigt worden sind; andernfalls ist die Forderung nur mit dem Bruchteil als getilgt anzusehen, der dem Verhältnis des bezahlten Betrages zu dem nach dem Ausgleich zu zahlenden Betrage entspricht.
Neunter Abschnitt
Aufhebung, Fortsetzung, Beendigung und Einstellung des, Verfahrens
Überwachung der Ausgleichserfüllung
Aufhebung des Verfahrens
Paragraph 57,
- Absatz eins,Das Ausgleichsverfahren ist mit dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem der Ausgleich bestätigt wird, aufzuheben, wenn dies dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger entspricht und die Gläubiger in der Ausgleichstagsatzung mit den zur Annahme des Ausgleichsvorschlags erforderlichen Mehrheiten nichts anderes beantragen.
- Absatz 2,Das Ausgleichsverfahren ist ferner mit dem Eintritt der Rechtskraft der Ausgleichsbestätigung aufzuheben, wenn sich der Schuldner im Ausgleich bis zu dessen Erfüllung oder bis zum Eintritt einer im Ausgleich festgesetzten Bedingung der Überwachung durch eine im Ausgleich bezeichnete Person als Sachwalter der Gläubiger unterworfen hat. Für die Überwachung gelten die Paragraphen 59, 60 und 64, im Fall der Übergabe von Vermögen an Sachwalter auch die Paragraphen 62 und 63, Von den Bestimmungen über die Rechnungslegung (Paragraph 62, Absatz 4,) kann nicht zum Nachteil des Schuldners oder der Gläubiger abgewichen werden.
- Absatz 3,Gegen den Beschluß, mit dem das Ausgleichsverfahren aufgehoben oder dessen Aufhebung abgelehnt wird, ist kein Rechtsmittel zulässig.
Wirkung und Bekanntmachung der Aufhebung
Paragraph 58,
- Absatz eins,Soweit der Ausgleich oder dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, tritt der Schuldner durch die Aufhebung des Ausgleichsverfahrens wieder in sein Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen.
- Absatz 2,Mit der Aufhebung erlischt das Amt des Ausgleichsverwalters und der Mitglieder des Gläubigerbeirats.
- Absatz 3,Die Aufhebung ist gleich dem Beschluß, mit dem das Ausgleichsverfahren eröffnet wird, öffentlich bekanntzumachen. Gleichzeitig ist zu veranlassen, daß die nach Paragraph 6, vollzogenen Anmerkungen der Eröffnung des Verfahrens gelöscht und, soweit Absatz eins, nichts anderes ergibt, alle die freie Verfügung des Schuldners beschränkenden Maßnahmen aufgehoben werden.
Überwachung der Ausgleichserfüllung durch Sachwalter
der Gläubiger
Kundmachung, Rechte, Pflichten und Ansprüche
Paragraph 59,
- Absatz eins,Auf die Überwachung ist in der Bekanntmachung über die Aufhebung des Ausgleichsverfahrens hinzuweisen. Das Ausgleichsgericht hat zu veranlassen, dass die Art der Überwachung in den öffentlichen Büchern und Registern (Paragraph 6,) angemerkt wird.
- Absatz 2,Die Verfügungsbeschränkungen nach Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz 2 und 3 dauern fort; die dort vorgesehenen Rechte des Ausgleichsverwalters kommen dem Sachwalter zu. Auf seinen Antrag hat das Ausgleichsgericht Verfügungsbeschränkungen nach Paragraph 3, Absatz 2, abzuändern, aufzuheben oder neu zu erlassen, wenn das zur Sicherung des Vermögens, zur Erfüllung des Ausgleichs oder zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners zweckmäßig ist.
- Absatz 3,Der Sachwalter darf die Geschäftsräume des Schuldners betreten und dort Nachforschungen anstellen. Der Schuldner hat dem Sachwalter Einsicht in seine Bücher und Schriften zu gestatten; er und seine Bediensteten und Beauftragten haben dem Sachwalter alle erforderlichen Auskünfte zu geben.
- Absatz 4,Im Verhältnis zu Dritten ist der Sachwalter zu allen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen befugt, welche die Erfüllung der mit seinen Aufgaben verbundenen Obliegenheiten mit sich bringt, soweit nicht das Ausgleichsgericht im einzelnen Fall eine Beschränkung der Befugnisse verfügt und dem Dritten bekanntgegeben hat.
- Absatz 5,Der Sachwalter hat die durch den Gegenstand seiner Geschäftsführung gebotene Sorgfalt (Paragraph 1299, ABGB) anzuwenden; Paragraph 30, Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
- Absatz 6,Der Sachwalter hat Anspruch auf eine Entlohnung zuzüglich Umsatzsteuer sowie auf Ersatz seiner Barauslagen. Obliegt es dem Sachwalter nicht, Vermögen des Schuldners zu verwerten, so beträgt die Entlohnung in der Regel 10% der dem Ausgleichsverwalter zugesprochenen Entlohnung; sonst ist die Entlohnung in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 82, Absatz eins, KO zu bemessen. Paragraphen 33 und 33 a sind entsprechend anzuwenden, wobei insbesondere auch zu berücksichtigen ist, ob der Ausgleich erfüllt worden ist.
Überwachung und Enthebung des Sachwalters
§ 60. (1) Das Ausgleichsgericht hat den Sachwalter zu überwachen.
§ 34 ist entsprechend anzuwenden.
- Absatz 2,Das Gericht kann den Sachwalter aus wichtigen Gründen entheben.
Paragraph 35, Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
- Absatz 3,Lehnt der Sachwalter die Übernahme der Tätigkeit ab, wird er seines Amtes enthoben oder fällt er sonst weg, so hat das Ausgleichsgericht einen anderen Sachwalter zu bestellen. Die Bestellung eines anderen Sachwalters ist öffentlich bekanntzumachen; Paragraph 29, Absatz 2, 3 und 5 und Paragraph 29 b, sind entsprechend anzuwenden.
Rechtsstellung des Sachwalters bei Übergabe
von Vermögen
Paragraph 62,
- Absatz eins,Der Schuldner kann dem Sachwalter erteilte Ermächtigungen zur Verwaltung und zur Verwertung des Vermögens bis zur Beendigung der Tätigkeit des Sachwalters nicht widerrufen.
- Absatz 2,Die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes und des Unternehmensrechts über die Haftung des Vermögensübernehmers sind auf den übernehmenden Sachwalter nicht anzuwenden.
- Absatz 3,Rechtshandlungen des Schuldners, die das übergebene Vermögen betreffen, sind Gläubigern und Dritten gegenüber unwirksam, soweit ihn der Sachwalter hiezu nicht ermächtigt hat.
- Absatz 4,Der Sachwalter hat dem Gericht jährlich zu der im Ausgleich bezeichneten Zeit und überdies nach Beendigung seiner Tätigkeit Rechnung zu legen und erforderlichenfalls einen die Rechnung erläuternden Bericht zu erstatten; Paragraph 121, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 122, KO sind entsprechend anzuwenden.
Paragraph 63,
- Absatz eins,Rechtskräftige Entscheidungen aus den von Sachwaltern oder gegen diese geführten Prozessen über Angelegenheiten, die das übergebene Vermögen betreffen, wirken auch gegenüber dem Schuldner.
- Absatz 2,Ein Konkurs, der während der Überwachung eröffnet wird, erfaßt solches Vermögen nicht, das gemäß dem Ausgleich einem Sachwalter übergeben worden ist; es ist jedoch in den Konkurs einzubeziehen, wenn die Überwachung eingestellt wird. Der Zwangsvollstreckung unterliegt dieses Vermögen, sofern es von ihr auch dann getroffen würde, wenn das Ausgleichsverfahren noch anhängig wäre; jedoch beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Ausgleichsbestätigung neuerlich eine Frist von neunzig Tagen (Paragraph 11, Absatz 2,) zu laufen.
- Absatz 3,Ist im Ausgleich vorgesehen, daß zur Sicherung der Erfüllung eine Hypothek bestellt werden soll, so ist sie in der Weise einzutragen, daß die Gläubiger ohne nähere Angabe als Berechtigte bezeichnet werden. Die alleinige Berechtigung des jeweiligen Sachwalters, über die Hypothek mit Wirkung für und gegen die Gläubiger zu verfügen, ist anzumerken. Er ist auf seinen Antrag vom Ausgleichsgericht mit Beschluß zur gerichtlichen Verwertung der Liegenschaft zu ermächtigen; der Schuldner und jeder Sachwalter sind vor der Beschlußfassung zu vernehmen. Gibt das Gericht dem Antrag statt, so kommt dem Sachwalter die Stellung eines betreibenden Gläubigers zu; Paragraph 119, Absatz 2 bis 4 KO ist entsprechend anzuwenden.
Beendigung und Einstellung
Paragraph 64,
- Absatz eins,Die Überwachung ist auf Antrag des Schuldners oder des Sachwalters durch das Ausgleichsgericht auf Kosten des Schuldners für beendigt zu erklären, wenn der Schuldner oder der Sachwalter glaubhaft macht, daß der Ausgleich erfüllt oder daß die festgesetzte Bedingung eingetreten ist. Der Beschluß, mit dem das Verfahren für beendigt erklärt wird, ist nach dem Eintritt seiner Rechtskraft öffentlich bekanntzumachen; Paragraph 58, ist entsprechend anzuwenden.
- Absatz 2,Die Überwachung ist einzustellen:
- Ziffer einswenn innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablauf der letzten im Ausgleich bestimmten Zahlungsfrist kein Antrag nach Absatz eins, vorliegt oder wenn der Antrag abgelehnt wird;
- Ziffer 2wenn der Schuldner Verfügungsbeschränkungen (Paragraph 59, Absatz 2,) so zuwiderhandelt, daß das Ziel der Überwachung gefährdet wird;
- Ziffer 3wenn sich herausstellt, daß die Überwachung nicht zu einer Beendigung führen wird; der Sachwalter ist zu einer solchen Anzeige verpflichtet, sobald er den Eintritt dieses Einstellungsgrunds zu besorgen hat. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner dem Sachwalter die Ermächtigung zur Verwaltung und zur Verwertung des Vermögens erteilte.
- Absatz 3,Hat der Schuldner einem Sachwalter Vermögen übergeben (Paragraph 62,), so tritt diesbezüglich an die Stelle der Zahlungsfrist die Frist von zwei Jahren vom Tag der Annahme des Ausgleichs. Das Ausgleichsgericht hat die Überwachung auf Antrag des Sachwalters zu erstrecken, wenn dies dem überwiegenden Interesse der Beteiligten entspricht. Die Frist kann auch mehrmals, jedoch höchstens insgesamt um drei Jahre erstreckt werden. Der Antrag muß vor Ablauf der Frist angebracht werden; sie läuft nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft der über den Antrag ergangenen Entscheidung ab. Vor der Entscheidung ist auch der Schuldner zu vernehmen.
- Absatz 4,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2006,)
- Absatz 5,Auf Einstellungsbeschlüsse ist Paragraph 69, Absatz 2 bis 4, wenn die Einstellung auf Absatz 2, Ziffer 3, beruht, auch Paragraph 69, Absatz eins, anzuwenden.
- Absatz 6,Über Rekurse gegen Beschlüsse über die Beendigung oder die Einstellung der Überwachung entscheidet das Oberlandesgericht endgültig.
Fortsetzung des Verfahrens
Paragraph 65,
- Absatz eins,Wird das Ausgleichsverfahren nicht aufgehoben, so ist es fortzusetzen; der dem Schuldner im Ausgleichsverfahren gewährte Konkurs- und Vollstreckungsschutz endet jedoch schon mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Ausgleichs.
- Absatz 2,Das Verfahren ist auf Antrag des Schuldners oder das Anmerkung, richtig: des) Ausgleichsverwalters durch das Ausgleichsgericht für beendigt zu erklären, wenn der Schuldner oder der Ausgleichsverwalter glaubhaft macht, daß der Ausgleich erfüllt ist. Der Beschluß, mit dem das Verfahren für beendigt erklärt wird, ist nach dem Eintritt seiner Rechtskraft öffentlich bekanntzumachen; Paragraph 58, ist anzuwenden.
- Absatz 3,Das Verfahren ist einzustellen:
- Ziffer einswenn innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablauf der letzten im Ausgleich bestimmten Zahlungsfrist kein Antrag nach Absatz 2, vorliegt oder wenn der Antrag abgelehnt wird;
- Ziffer 2wenn der Schuldner seiner Verpflichtung zur bescheidenen Lebensführung zuwiderhandelt;
- Ziffer 3wenn sich herausstellt, daß der Ausgleich nicht erfüllt werden kann; der Ausgleichsverwalter ist zu einer solchen Anzeige verpflichtet, sobald er den Eintritt dieses Einstellungsgrundes zu besorgen hat.
- Absatz 4,Das Ausgleichsverfahren kann eingestellt werden, wenn der Schuldner Verfügungsbeschränkungen (Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz 2 und 3) oder überhaupt den Interessen der Gläubiger zuwiderhandelt.
- Absatz 5,Auf Einstellungsbeschlüsse ist Paragraph 69, Absatz 2 bis 4, wenn die Einstellung auf Absatz 3, Ziffer 2, oder 3 oder auf Absatz 4, beruht, auch Paragraph 69, Absatz eins, anzuwenden.
- Absatz 6,Über Rekurse gegen Beschlüsse über die Beendigung und die Einstellung entscheidet das Oberlandesgericht endgültig.
Vorläufige Feststellung der Höhe bestrittener und des, Ausfalls teilweise gedeckter Forderungen
Paragraph 66,
- Absatz eins,Ist das Bestehen oder die Höhe einer Forderung oder bei einer teilweise gedeckten Forderung die Höhe des Ausfalls bestritten und liegt darüber keine nach Paragraph 44, Absatz 2 und 3, Paragraph 46, Absatz 4, ergangene Entscheidung vor, so hat das Ausgleichsgericht, gleichviel ob das Verfahren nach der Bestätigung aufgehoben wurde oder nicht, auf Antrag des Schuldners oder des Gläubigers die mutmaßliche Höhe der bestrittenen Forderung oder des Ausfalls mit der im folgenden Absatz bezeichneten Wirkung festzustellen.
- Absatz 2,Die für den Fall des Verzugs in der Erfüllung des Ausgleichs vorgesehenen Rechtsfolgen (Paragraph 53, Absatz 4,) können den Schuldner jedenfalls dann nicht treffen, wenn er bei der Erfüllung des Ausgleichs bestrittene oder teilweise gedeckte Forderungen bis zur endgültigen Feststellung des Bestehens oder der Höhe der Forderung oder des Ausfalls in dem Ausmaß berücksichtigt, das einer vom Ausgleichsgericht gemäß Absatz eins, oder nach Paragraph 44, Absatz 2 und 3 oder Paragraph 46, Absatz 4, getroffenen Entscheidung entspricht.
- Absatz 3,Nach endgültiger Feststellung der Höhe der bestrittenen Forderung oder des Ausfalls hat der Schuldner, der bis dahin die Forderung in dem aus der Entscheidung des Ausgleichsgerichts sich ergebenden geringeren Ausmaß bei der Erfüllung des Ausgleichs berücksichtigt hat, das Fehlende nachzuzahlen. Verzug in der Erfüllung des Ausgleichs ist jedoch erst anzunehmen, wenn der Schuldner den Fehlbetrag trotz einer vom Gläubiger unter Einräumung einer mindestens vierzehntägigen Nachfrist an ihn gerichteten schriftlichen Mahnung nicht gezahlt hat. Ergibt aber die endgültige Feststellung, daß der Schuldner zuviel gezahlt hat, so kann er den Mehrbetrag nur insoweit zurückfordern, als der Gläubiger durch die vom Schuldner geleisteten Zahlungen mehr erhalten hat, als die gesamte ihm nach dem Ausgleich zustehende, wenn auch noch nicht fällige Forderung beträgt.
Einstellung des Verfahrens
Paragraph 67,
- Absatz eins,Das Ausgleichsgericht hat das Ausgleichsverfahren einzustellen:
- Ziffer einswenn der Schuldner den Ausgleichsantrag vor Beginn der Ausgleichstagsatzung zurückzieht;
- Ziffer 2wenn ein Ausgleich nicht innerhalb von neunzig Tagen nach Eröffnung des Verfahrens oder in der gemäß Paragraph 68, bestimmten längeren Frist angenommen worden ist;
- Ziffer 3wenn den Erfordernissen des Paragraph 2, Absatz 3 bis 6 nicht genügt ist und das Fehlende nicht innerhalb der nach Paragraph 2, Absatz 7, gesetzten Frist nachgetragen wird;
- Ziffer 4wenn der Schuldner das Vermögensverzeichnis vor dem Ausgleichsgericht nicht unterfertigt oder flüchtig wird;
- Ziffer 5wenn der Schuldner die ihm gemäß Paragraph 32, Absatz 4, obliegende Erklärung zu Unrecht verweigert;
- Ziffer 6wenn der Schuldner seiner Verpflichtung zur bescheidenen Lebensführung zuwiderhandelt;
- Ziffer 7wenn nicht bevorrechtete Gläubiger, deren aus dem Vermögensverzeichnis ersichtliche Forderungen zusammen die Hälfte der Gesamtsumme aller an dem Verfahren beteiligten Forderungen übersteigen, die Einstellung spätestens acht Tage vor Beginn der Ausgleichstagsatzung beantragen. Gläubiger, deren Stimmen gemäß Paragraph 43, zugunsten des Ausgleichsantrags nicht gezählt werden, werden bei der Berechnung der Mehrheit nur berücksichtigt, wenn sie die Einstellung beantragen;
- Ziffer 8wenn sich herausstellt, daß der Schuldner das Verfahren mißbräuchlich in Anspruch genommen hat, insbesondere er sich der pünktlichen Erfüllung bevorrechteter Forderungen entzieht, oder daß der Ausgleichsvorschlag der Vermögenslage des Schuldners offenbar nicht entspricht;
- Ziffer 9wenn die Erfüllung des Ausgleichs voraussichtlich nicht möglich sein wird.
- Absatz 2,Das Ausgleichsverfahren kann eingestellt werden, wenn der Schuldner Verfügungsbeschränkungen (Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz 2 und 3) oder überhaupt den Interessen der Gläubiger zuwiderhandelt.
- Absatz 3,Über Rekurse gegen Beschlüsse über die Einstellung entscheidet das Gericht zweiter Instanz endgültig.
- Absatz 4,Für die Einstellung eines fortgesetzten Verfahrens gilt Paragraph 65,
Paragraph 68,
- Absatz eins,Wenn das Ausgleichsverfahren ein Unternehmen betrifft, das im Hinblick auf seine Größe, seinen Standort, seine wirtschaftlichen Verflechtungen oder aus anderen gleich wichtigen Gründen von wirtschaftlicher Bedeutung ist, hat das Ausgleichsgericht, sofern der Ausgleich nicht innerhalb von neunzig Tagen nach Eröffnung des Verfahrens angenommen wird, diese Frist auf Antrag des Ausgleichsverwalters so weit zu erstrecken, als dies im öffentlichen Interesse, insbesondere zur Erhaltung von Arbeitsplätzen, zur Verbesserung der Befriedigungsaussichten der Ausgleichsgläubiger oder wegen anderen erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen geboten ist.
- Absatz 2,Die Frist zur Annahme des Ausgleichs kann auch mehrmals, jedoch höchstens auf achtzehn Monate erstreckt werden. Der Antrag muß vor Ablauf der Frist angebracht werden; sie läuft nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft der über den Antrag ergangenen Entscheidung ab.
- Absatz 3,Vor der Entscheidung sind der Schuldner und die Mitglieder des Gläubigerbeirats zu vernehmen; zur Frage, ob die Erstreckung der Frist im öffentlichen Interesse liegt, ist den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
- Absatz 4,Die Entscheidung ist gleich dem Beschluß, mit dem das Ausgleichsverfahren eröffnet wurde, öffentlich bekanntzumachen. Eine Ausfertigung ist den Gläubigern und allen Beteiligten zuzustellen. Gegen einen Beschluß, mit dem dem Antrag des Ausgleichsverwalters stattgegeben wurde, ist kein Rechtsmittel zulässig.
Entscheidung über Anschlußkonkurs
Paragraph 69,
- Absatz eins,Zugleich mit der Fassung des Einstellungsbeschlusses nach Paragraph 67, oder des Beschlusses, mit dem dem Ausgleich die Bestätigung versagt wird, hat das Ausgleichsgericht von Amts wegen darüber zu entscheiden, ob der Konkurs zu eröffnen ist.
- Absatz 2,Wird der Konkurs eröffnet, so ist der Einstellungsbeschluß oder der Versagungsbeschluß gemeinsam mit dem Konkursedikt, ansonsten gleich dem Beschluß, mit dem das Ausgleichsverfahren eröffnet wurde, gesondert öffentlich bekanntzumachen; bei der Bekanntmachung eines Versagungsbeschlusses ist in jedem Fall auf Paragraph 52, Absatz 2, hinzuweisen. Gleichzeitig mit der Bekanntmachung des Einstellungsbeschlusses oder des Versagungsbeschlusses ist unter Bedachtnahme auf Absatz 3 und 4 zu veranlassen, daß die gemäß Paragraph 6, vollzogenen Anmerkungen der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens gelöscht werden.
- Absatz 3,Die Wirkungen der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens enden, wenn der Konkurs von Amts wegen eröffnet wird, mit Beginn des Tages, der der öffentlichen Bekanntmachung des Konkursedikts folgt, sonst mit der gesonderten öffentlichen Bekanntmachung des Einstellungsbeschlusses oder des Versagungsbeschlusses. Paragraph 7, Absatz 2, ist anzuwenden.
- Absatz 4,Mit dem Ende der Wirkungen der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens erlischt das Amt des Ausgleichsverwalters und der Mitglieder des Gläubigerbeirats. Wird der Konkurs nicht eröffnet, so tritt der Schuldner mit der öffentlichen Bekanntmachung wieder in sein Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen.
Zehnter Abschnitt.
Nichtigkeit und Unwirksamkeit des Ausgleiches.
Nichtigkeit des Ausgleiches.
Paragraph 70,
Die Verurteilung des Schuldners wegen betrügerischer Krida hebt, wenn sie innerhalb zweier Jahre nach der Bestätigung des Ausgleiches rechtskräftig wird, für alle Gläubiger den im Ausgleich gewährten Nachlaß sowie die sonstigen Begünstigungen auf, ohne den Verlust der Rechte nach sich zu ziehen, die ihnen der Ausgleich gegenüber dem Schuldner oder dritten Personen einräumt.
Unwirksamerklärung des Ausgleiches.
Paragraph 71,
- Absatz eins,Ist der Ausgleich durch betrügerische Handlungen oder durch unzulässige Einräumung besonderer Vorteile an einzelne Gläubiger zustande gebracht worden, ohne daß die Voraussetzungen des Paragraph 70, vorliegen, so kann jeder Gläubiger innerhalb dreier Jahre nach rechtskräftiger Bestätigung des Ausgleiches mit Klage den Anspruch auf Bezahlung des Ausfalles oder auf Unwirksamerklärung der sonst gewährten Begünstigung geltend machen, ohne die Rechte zu verlieren, die ihm der Ausgleich gegenüber dem Schuldner oder dritten Personen einräumt.
- Absatz 2,Dieser Anspruch steht nur Gläubigern zu, die an den betrügerischen Handlungen oder an den unzulässigen Abmachungen nicht teilgenommen haben und ohne Verschulden außerstande waren, die zur Klage berechtigenden Tatsachen im Bestätigungsverfahren geltend zu machen.
Zuständigkeit
Paragraph 72,
Klagen über Ansprüche nach Paragraphen 47 und 71 gehören vor das Ausgleichsgericht.
Elfter Abschnitt.
Ausgleich einer eingetragenen Personengesellschaft, oder eines Gesellschafters, einer, Verlassenschaft oder einer juristischen Person.
Ausgleich einer eingetragenen Personengesellschaft, oder Verlassenschaft.
Paragraph 73,
- Absatz eins,Ist der Schuldner eine eingetragene Personengesellschaft oder eine Verlassenschaft, so kann der Ausgleich nur mit Zustimmung sämtlicher persönlich haftenden Gesellschafter oder sämtlicher Erben geschlossen werden.
- Absatz 2,Die Rechtswirkungen des Ausgleiches kommen, soweit im Ausgleich nichts anderes bestimmt ist, einem jeden solchen Gesellschafter oder Erben gegenüber den Gesellschaftsgläubigern oder Erbschaftsgläubigern zustatten.
Haftung eines ausgeschiedenen persönlich haftenden
Gesellschafters
Paragraph 74,
Der Ausgleich einer eingetragenen Personengesellschaft oder eines Schuldners, der das Unternehmen einer solchen ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven übernommen hat, begrenzt auch den Umfang der auf dem Gesetz beruhenden Haftung eines aus der eingetragenen Personengesellschaft bereits ausgeschiedenen persönlich haftenden Gesellschafters. Zu dessen Nachteil kann hievon im Ausgleich nicht abgewichen werden.
Ausgleich eines persönlich haftenden Gesellschafters.
Paragraph 75,
- Absatz eins,Ist nur über das Privatvermögen eines persönlich haftenden Gesellschafters einer eingetragenen Personengesellschaft ein Ausgleichsverfahren eröffnet worden und in diesem ein Ausgleich zustande gekommen, so wird hiedurch der Gesellschafter von einer weitergehenden Haftung für die Gesellschaftsschulden frei.
- Absatz 2,Ist gleichzeitig mit dem Ausgleichsverfahren über das Gesellschaftsvermögen ein Konkurs oder ein Ausgleichsverfahren über das Privatvermögen eines persönlich haftenden Gesellschafters anhängig, so werden durch den Ausgleich des Gesellschafters die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger so weit getroffen, als sie in diesem Konkurs nach Paragraph 57, KO oder in diesem Ausgleichsverfahren nach Paragraph 27, überhaupt zu berücksichtigen sind.
Zwölfter Abschnitt
Allgemeine Verfahrensbestimmungen
Anwendung anderer Gesetze
Paragraph 76,
- Absatz eins,Soweit der Erste Teil der Ausgleichsordnung nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen der Konkursordnung und in deren Ermangelung die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozeßordnung und ihre Einführungsgesetze sinngemäß anzuwenden.
- Absatz 2,Insbesondere sind die Paragraphen 172 bis 177 KO auf das Ausgleichsverfahren anzuwenden.
Besondere Bestimmungen für Rechtsstreitigkeiten
Paragraph 77,
Für Rechtsstreitigkeiten gelten Paragraphen 178 und 179 KO mit der Änderung, daß an die Stelle des Masseverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses der Ausgleichsverwalter und die Mitglieder des Gläubigerbeirats treten.
Internationales Insolvenzrecht
Paragraph 78,
Die Paragraphen 236 bis 239 KO gelten sinngemäß.
Zweiter Teil
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Vollziehung
Paragraph 92,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
Verweisungen
Paragraph 93,
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Inkrafttreten
Paragraph 94,
- Absatz eins,Die Paragraphen 5, Absatz 3, Ziffer 4 und Absatz 4, Ziffer 5, 6 a, 38, Absatz eins und 86 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, treten mit 1. Juli 1994 in Kraft. Bis zum Inkrafttreten des Paragraph 5, Ziffer 2, Litera c, des Bundessozialämtergesetzes (Artikel 33, des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,) obliegen die Aufgaben und Befugnisse der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice am Sitz des Ausgleichsgerichtes.
- Absatz 2,Paragraph 20, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 753 aus 1996, tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
- Absatz 3,Paragraph 2, Absatz 4,, Paragraph 26,, Paragraph 27,, Paragraph 39, Absatz 2,, Paragraph 62, Absatz 2,, Paragraph 73, Absatz eins,, Paragraph 74 und Paragraph 75, Absatz eins, in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
- Absatz 4, Die Aufhebung des Paragraph 25, durch das Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Paragraph 25, ist auf davor gewährte Heiratsgüter weiterhin anzuwenden.
Artikel römisch vier
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
Anmerkung, Zu den Paragraphen 2, 5, 20 c, 23, 33, 33 a, 35 a, 49 und 59,
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934,)
- Absatz eins,Artikel römisch eins und römisch zwei dieses Bundesgesetzes treten, soweit der folgende Absatz nichts anderes bestimmt, mit 1. Mai 1999 in Kraft. Sie sind auf Verfahren (Konkurs, Anschlußkonkurs, Ausgleichsverfahren) anzuwenden, die nach dem 30. April 1999 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (Paragraph 158, Absatz 2, KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.
- Absatz 2,Artikel römisch eins, Ziffer 2, (Paragraph 75, Absatz eins, KO), Ziffer 3, (Paragraph 76, KO), Ziffer 7, (Paragraph 114 a, Absatz 3, KO), Ziffer 8, Litera b, (Paragraph 114 b, Absatz 2, KO), Ziffer 13, (Paragraph 139, Absatz 2, KO), Ziffer 15, (Paragraph 152, Absatz 2, KO), Ziffer 18, (Paragraph 168, KO), Artikel römisch zwei, Ziffer eins, (Paragraph 2, Absatz 2, AO), Ziffer 2, (Paragraph 5, Absatz eins, AO), Ziffer 3, (Paragraph 20 c, Absatz 3, AO), Ziffer 7, (Paragraph 49, Absatz 2, AO) treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Soweit die geänderten Bestimmungen Zustellungen an die Finanzprokuratur vorsehen und diese in Schuldenregulierungsverfahren vorzunehmen sind, tritt der Entfall dieser Zustellungen bereits mit 1. Mai 1999 in Kraft.
Artikel römisch sechs
In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen
Anmerkung, Zu den Paragraphen 4, 5, 29, 29 a, 29 b, 33 a, 42, und, 49, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934,)
- Absatz eins,Artikel römisch eins bis römisch vier dieses Bundesgesetzes treten - soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist - mit 1. Juli 2002 in Kraft.
- Absatz 2,Anmerkung, betrifft andere Rechtsvorschrift)
- Absatz 3,Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3 und Ziffer 5 a,, Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 79, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 80, Absatz 2 bis Absatz 5,, Paragraphen 80 a, 80 b, 113 a, 183, Absatz eins,, Paragraph 185, Absatz 2,, Paragraph 186, Absatz 2, sowie Paragraph 207, Absatz 2, KO in der Fassung des Artikels römisch zwei, Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 29, Absatz 2 bis Absatz 5,, Paragraphen 29 a, 29 b, AO in der Fassung des Artikels römisch drei und Paragraph 20, Finalitätsgesetz in der Fassung des Artikels römisch vier sind auf Verfahren (Konkurs, Anschlusskonkurs, Ausgleichsverfahren) anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2002 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (Paragraph 158, Absatz 2, KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.
- Absatz 4,Anmerkung, betrifft andere Rechtsvorschrift)
- Absatz 5,Anmerkung, betrifft andere Rechtsvorschrift)
- Absatz 6,Anmerkung, betrifft andere Rechtsvorschrift)
- Absatz 7,Paragraph 125, Absatz 2, KO in der Fassung des Artikels römisch zwei und Paragraph 33 a, Absatz 2, AO in der Fassung des Artikels römisch drei sind anzuwenden, wenn der Beschluss erster Instanz nach dem 30. Juni 2002 erlassen wird.
- Absatz 8,Anmerkung, betrifft andere Rechtsvorschrift)
- Absatz 9,Paragraph 147, Absatz eins, dritter Satz KO und Paragraph 42, Absatz eins, zweiter Satz AO sind anzuwenden, wenn der Ausgleichsantrag nach dem 30. Juni 2002 angenommen wurde.
- Absatz 10,Paragraph 152, Absatz 2 und Absatz 3, KO in der Fassung des Artikels römisch zwei sowie Paragraph 49, Absatz 2 und Absatz 3, AO in der Fassung des Artikels römisch drei sind anzuwenden, wenn über die Bestätigung des Ausgleichs nach dem 30. Juni 2002 entschieden wird.
- Absatz 11,Anmerkung, betrifft andere Rechtsvorschrift)
- Absatz 12,Anmerkung, betrifft andere Rechtsvorschrift)
- Absatz 13,Anmerkung, betrifft andere Rechtsvorschrift)
Hinweis auf Umsetzung
Anmerkung, Zu Paragraph 78,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934,)
Paragraph 2,
Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
- Ziffer einsRichtlinie 2001/17/EG über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen, ABl. Nr. L 110/28 vom 20. April 2001;
- Ziffer 2Richtlinie 2001/24/EG über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten, ABl. Nr. L 125/15 vom 5. Mai 2001.
Artikel römisch sechs
In-Kraft-Tretens- und Übergangsbestimmungen Anmerkung, Zu den Paragraphen 8, 12 b, 18 a, 20 f, 23 a und 51, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934,)
- Absatz eins,Artikel römisch zwei bis römisch fünf treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
- Absatz 2,Artikel römisch zwei und römisch drei dieses Bundesgesetzes sind, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen, auf Verfahren (Konkurs, Anschlusskonkurs, Ausgleichsverfahren) anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (Paragraph 158, Absatz 2, KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.
- Absatz 3,Paragraph 12 b, KO in der Fassung des Artikel römisch zwei, sowie Paragraph 12 b, AO in der Fassung des Artikel römisch drei, sind bei Leistungen, die vor dem 1. Jänner 2004 erbracht wurden, nur dann anzuwenden, soweit die Leistungen nach den bis zum In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geltenden Regeln des Eigenkapitalersatzrechts Eigenkapital ersetzend sind.
- Absatz 4,Paragraph 26 a, KO und Paragraph 20 f, AO sind auf Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 erbracht werden.
- Absatz 5,Paragraph 32, Absatz 2, KO in der Fassung des Artikel römisch zwei, ist auf Rechtshandlungen anzuwenden, die nach dem In-Kraft-Treten vorgenommen werden.
- Absatz 6,Paragraph 67, Absatz 3 und Paragraph 70, Absatz eins, KO in der Fassung des Artikel römisch zwei, sind auf Anträge auf Konkurseröffnung, die nach dem 31. Dezember 2003 bei Gericht einlangen, anzuwenden.
- Absatz 7,Paragraph 21, URG in der Fassung des Artikel römisch vier, ist auf Reorganisationsverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 eingeleitet werden.
Artikel römisch acht
Inkrafttreten
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Anmerkung, zu den Paragraphen 3, 4, 20 b, 20 c, 23, 42, 46, 80, 90, 92 und 93,
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934,)
- Absatz eins,Artikel römisch eins, Ziffer eins, 2, 3, Litera a,, Ziffer 4 und 5, Artikel römisch zwei, sowie Artikel römisch vier bis römisch sieben dieses Bundesgesetzes treten mit 1. März 1994 in Kraft.
- Absatz 2,Artikel römisch eins, Ziffer 3, Litera b und Ziffer 6, dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
- Absatz 3,Artikel römisch eins, Ziffer eins, 2, 3, Litera a,, Ziffer 4 und 5 und Artikel römisch zwei, sind auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 28. Februar 1994 eingeleitet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (Paragraph 158, Absatz 2, KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.
- Absatz 4,Stellt der Gemeinschuldner in einem am 1. März 1994 anhängigen Konkursverfahren den Antrag auf Abschluß eines Zwangsausgleichs, so ist Paragraph 147, KO in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 4, anzuwenden.
- Absatz 5,Paragraph 277, HGB in der Fassung des Artikel römisch vier, Ziffer 2, dieses Bundesgesetzes, Paragraphen 104, 125, 126, 127, 188, 195, 211 und 258 AktG in der Fassung des Artikel römisch fünf, dieses Bundesgesetzes sowie die Paragraphen 22 und 35 GmbHG in der Fassung des Artikel römisch sechs, Ziffer 3 und 4 dieses Bundesgesetzes sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 beginnen.
- Absatz 6,Paragraph 31 a, GGG (einschließlich der in dieser Gesetzesstelle genannten Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung fester Gebühren) ist auch für die in Artikel römisch sieben, zahlenmäßig angeführten Beträge anzuwenden.
- Absatz 7,Artikel römisch sieben, ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 28. Februar 1994 eingeleitet werden.
Anmerkung, Zur AO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934,)
Paragraph 3,
Die auf Paragraph 23 a, AO beruhenden Kundmachungen über die Erteilung oder den Widerruf eines Kostenvorrechts gelten als Kundmachungen nach Artikel römisch elf, der Einführungsverordnung in der Fassung dieses Bundesgesetzes weiter. In Konkursen kann das Kostenvorrecht nur in Anspruch genommen werden, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, vorliegen.
Anmerkung, Zur AO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934,)
Paragraph 4,
Die bisher geführten Listen von Ausgleichsverwaltern und Gebarungsprüfern verlieren mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihre Rechtswirkung. Wenn sich jedoch ein Gebarungsprüfer, der zur Zeit des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes mindestens zwei Jahre in einer Liste von Gebarungsprüfern eingetragen war, um die Eintragung in eine Sachverständigenliste bewirbt, ist Paragraph 4, Absatz 3, erster Satz des Bundesgesetzes vom 19. Feber 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 137, über den allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen und Dolmetscher entsprechend anzuwenden.
Anmerkung, Zu Paragraph 23, AO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934,)
Paragraph 8,
- Absatz eins,Soweit in Gesetzen oder Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen ist, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
- Absatz 2,An die Stelle von Verweisungen auf die bisher geltenden Paragraph 51, KO (erste Klasse der Konkursforderungen) und Paragraph 52, KO (zweite Klasse der Konkursforderungen) treten Verweisungen auf Paragraph 50, KO (Konkursforderung); an die Stelle von Verweisungen auf den bisher geltenden Paragraph 23, AO (bevorrechtete Forderung) tritt, sofern die betreffende Forderung im Konkurs gemäß den bisher geltenden Paragraphen 51 und 52 KO bevorrechtet war, der Begriff “Ausgleichsforderung”.
Anmerkung, Zu den Paragraphen 57, 59, 61 und 64, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934,)
Paragraph 4,
Paragraph 43, Absatz 2,, Paragraphen 60, 145, Absatz eins und 2, Paragraphen 145 a, 150, Absatz eins,, Paragraphen 152 a, 152 b, 155, 157, Absatz eins und 2, Paragraph 157 a, Absatz eins,, Paragraphen 157 d, 157 g, KO in der Fassung des Artikels 6 und Paragraph 57, Absatz 2,, Paragraph 59, Absatz eins,, Paragraphen 61 und 64 AO in der Fassung des Artikels 7 sind anzuwenden, wenn der Ausgleichsantrag nach dem 28. Februar 2006 bei Gericht einlangt.
Artikel römisch zwölf
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
Anmerkung, zu den Paragraphen eins, 3, 4, 5, 6 a, 12 a, 20 b, 20 c, 20 e,,
23, 23a, 29, 37, 42, 45, 49, 50, 57, 60, 61, 64, 65,
67 und 69, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934,)
- Absatz eins,Anmerkung, Inkrafttretensbestimmung)
- Absatz 2,Anmerkung, ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,)
- Absatz 3,Anmerkung, ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,)
- Absatz 4,Anmerkung, Inkrafttretensbestimmung)
- Absatz 5,Artikel römisch eins, Ziffer 44 und 51 (Paragraphen 173 a und 191 KO) treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die in Paragraph 71 b, Absatz eins,, Paragraph 74, Absatz eins,, Paragraph 80, Absatz eins,, Paragraph 91, Absatz 2,, Paragraphen 91 a, 107, Absatz 2,, Paragraph 114 a, Absatz 3,, Paragraph 145, Absatz 2,, Paragraph 148 a, Absatz 2,, Paragraph 152, Absatz 2,, Paragraph 157 c, Absatz 3,, Paragraph 157 d, Absatz 5,, Paragraph 157 g, Absatz eins,, Paragraph 174, Absatz 2 und 3, Paragraph 211, Absatz 4,, Paragraph 213, Absatz 6 und Paragraph 216, Absatz 4, KO sowie die in Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 29, Absatz eins,, Paragraph 60, Absatz 3,, Paragraph 61, Absatz 5,, Paragraph 64, Absatz eins und Paragraph 65, Absatz 2, AO angeordneten öffentlichen Bekanntmachungen durch Anschlag an der Gerichtstafel des Gerichts, das den Beschluß faßte, sowie durch Veröffentlichungen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und, wenn es sich nicht um ein Schuldenregulierungsverfahren handelt, auch im Zentralblatt für die Eintragungen in das Firmenbuch in der Republik Österreich vorzunehmen, die bei geringfügigen Konkursen, sofern es sich nicht um die Eröffnung oder Aufhebung des Konkurses handelt, unterbleiben können; die nach Paragraph 121, Absatz 3,, Paragraph 130, Absatz eins und 4, Paragraph 200, Absatz 2 und 3, Paragraph 205, Absatz 2, KO und Paragraph 69, Absatz 3, AO angeordneten öffentlichen Bekanntmachungen durch Anschlag an der Gerichtstafel des Gerichtes, das den Beschluß faßte, vorzunehmen. Für das Eintreten der in Paragraph 2, KO und in den Paragraphen 7 und 69 Absatz 3, AO sowie in Paragraph 85, BWG angeordneten Rechtswirkungen ist auf den Anschlag an der Gerichtstafel abzustellen.
- Absatz 6,Artikel römisch eins bis römisch drei sind, soweit Absatz 2 bis 5, 9 und 10 nichts anderes bestimmen, auf Verfahren (Konkurs, Anschlußkonkurs, Ausgleichsverfahren) anzuwenden, die nach dem 30. September 1997 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (Paragraph 158, Absatz 2, KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.
- Absatz 7,Anmerkung, ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,)
- Absatz 8,Artikel römisch zwei, Ziffer 10, (Paragraph 20 e, Absatz 2, AO) und Paragraph 19, URG sind auch auf vor dem Inkrafttreten abgeschlossene Vereinbarungen anzuwenden.
- Absatz 9,Anmerkung, ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,)
- Absatz 10,Anmerkung, ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,)
- Absatz 11,Anmerkung, ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,)
- Absatz 12,Anmerkung, ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,)
- Absatz 13,Anmerkung, ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,)
Artikel 18
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Personenbezogene Bezeichnungen
Anmerkung, Zu Paragraph 94,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934,)
Paragraph eins,
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Artikel 18
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Anmerkung, Zu Paragraph 94,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934,)
Paragraph 4,
Auf vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossene Ehepakte sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Anmerkung, Zu den Paragraphen 2, 38, 45 und 67
Ausgleichsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934,)
- Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1992 in Kraft. Es ist auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 1992 bei Gericht eingelangt ist.
- Absatz 2,Für Leistungen, die am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes oder später fällig werden, gelten die neuen Vorschriften, auch wenn die Exekution bereits vor diesem Zeitpunkt beantragt wurde. Auf Antrag des betreibenden Gläubigers, des Verpflichteten oder des Drittschuldners hat das Exekutionsgericht die Exekutionsbewilligung entsprechend zu ändern.
- Absatz 3,Absatz 2, ist auch bei jeder Änderung durch Verordnung nach Paragraph 292 g, EO anzuwenden Anmerkung, tritt mit Ablauf des 31. 12. 2003 außer Kraft, vergleiche Artikel römisch drei, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2003,).
- Absatz 4,Anmerkung, ÜR zur Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,.)
- Absatz 5,Anmerkung, ÜR zur Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,.)
- Absatz 6,Anmerkung, ÜR zur Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,.)
- Absatz 7,Anmerkung, ÜR zur Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,.)
- Absatz 8,Anmerkung, ÜR zur Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,.)
- Absatz 9,Anmerkung, ÜR zur Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,.)
- Absatz 10,Anmerkung, ÜR zur Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,.)
- Absatz 11,Artikel römisch 26 , Ziffer 2 bis 5 und Artikel römisch 27 , sind auf Konkurs- bzw. Ausgleichsverfahren anzuwenden, die nach dem 29. Februar 1992 eröffnet wurden. Artikel römisch 26 , Ziffer eins, ist anzuwenden, wenn nach dem 29. Februar 1992 der Konkurs mangels hinreichenden Vermögens nicht eröffnet wurde.
- Absatz 12,Anmerkung, ÜR zur Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113 aus 1895,.)
- Absatz 13,Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
- Absatz 14,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
- Absatz 15,Verordnungen nach diesem Bundesgesetz können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft treten.
- Absatz 16,Anmerkung, Außerkrafttretensbestimmung zur Exekutionsordnung)
Artikel 96
In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen Anmerkung, Zu Paragraph 33,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934,)
- Ziffer einsDie Bestimmungen dieses Abschnitts treten - soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist - mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
- Ziffer 2- 7. Anmerkung, betrifft andere Rechtsvorschriften)
- Ziffer 8Die Artikel 40, (Ausgleichsordnung) sowie 63 Ziffer 2 bis 4 und 8 (Paragraphen 82, Absatz eins, 82 a, Absatz eins, 82 d, 191, Absatz eins, KO) sind auf die Entlohnung von Masse- oder Ausgleichsverwaltern anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 bestellt worden sind.
- Ziffer 9- 30. Anmerkung, betrifft andere Rechtsvorschriften)