BGBl. I Nr. 29/2010
Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 – IRÄG 2010
Bundesgesetz, mit dem die Konkursordnung in Insolvenzordnung umbenannt und gemeinsam mit dem Insolvenzrechtseinführungsgesetz, dem Gerichtsgebührengesetz, dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz, dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, dem IEF-Service-GmbH-Gesetz, dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, dem Landarbeitsgesetz 1984 und der Gewerbeordnung 1994 geändert wird sowie die Ausgleichsordnung aufgehoben wird (Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 – IRÄG 2010)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 77ageändertAbs 1 Z 1 bis Z 3, Z 5 bis Z 7; Abs 2
Eintragungen und Löschungen im Firmenbuch
§ 77a.
(1) Ist die Firma des Gemeinschuldners Schuldners im Firmenbuch eingetragen, so hat das Konkursgericht Insolvenzgericht folgende Eintragungen im Firmenbuch zu veranlassen:
1. die Konkurseröffnung Eröffnung des Konkurs- oder Sanierungsverfahrens unter Angabe, ob dem Schuldner die Eigenverwaltung zusteht, sowie die Änderung der Bezeichnung von Sanierungs- auf Konkursverfahren und die Entziehung der Eigenverwaltung, jeweils unter Angabe ihres Tages;
2. die Aufhebung des Konkurses Insolvenzverfahrens, sofern es sich nicht um den Fall des § 79 handelt;
3. die Art der Überwachung der Ausgleichserfüllung Erfüllung des Sanierungsplans;
4. einstweilige Vorkehrungen nach § 73;
5. den Namen des Sanierungs- oder Masseverwalters, des besonderen Verwalters nach § 86 und des vertretungsbefugten oder ermächtigten Sachwalters nach § 157 Treuhänders;
6. die Ablehnung der Konkurseröffnung Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden kostendeckenden Vermögens;
7. die Zurückweisung des Antrags auf Eröffnung des Konkurses Insolvenzverfahrens gemäß § 63.
(2) Ändern sich die in Abs. 1 Z 3 bis 5 angeführten Tatsachen oder wird der Konkurs nach § 79 aufgehoben, so hat das Konkursgericht die Löschung dieser Eintragungen im Firmenbuch zu veranlassen. Nach Ablauf von fünf Jahren nach Aufhebung des Konkurses hat das Firmenbuchgericht sämtliche Eintragungen nach Abs. 1 Z 3 bis 5 angeführten Tatsachen oder wird das Insolvenzverfahren nach § 79 aufgehoben, so hat das Insolvenzgericht die Löschung dieser Eintragungen im Firmenbuch zu veranlassen. Nach Ablauf von fünf Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach einem beschlussmäßigen Ausschluss der Einsicht in die Insolvenzdatei wegen Erfüllung des Sanierungsplans oder des Zahlungsplans hat das Firmenbuchgericht sämtliche Eintragungen nach Abs. 1 Z 1 bis 5 auf Antrag des Schuldners zu löschen.