BGBl. I Nr. 152/2004
Sozialbetrugsgesetz-SozBeG
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und die Konkursordnung zur Bekämpfung des Sozialbetrugs geändert werden (Sozialbetrugsgesetz-SozBeG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 77ageändertAbs 1 Z 6, Z 7 (neu)
… 6 unveränderte Absätze
Eintragungen und Löschungen im Firmenbuch
§ 77a.
(1) Ist die Firma des Gemeinschuldners im Firmenbuch eingetragen, so hat das Konkursgericht folgende Eintragungen im Firmenbuch zu veranlassen:
1. die Konkurseröffnung unter Angabe ihres Tages;
2. die Aufhebung des Konkurses, sofern es sich nicht um den Fall des § 79 handelt;
3. die Art der Überwachung der Ausgleichserfüllung;
4. einstweilige Vorkehrungen nach § 73;
5. den Namen des Masseverwalters, des besonderen Verwalters nach § 86 und des vertretungsbefugten oder ermächtigten Sachwalters nach § 157;
6. die Ablehnung der Konkurseröffnung mangels hinreichenden Vermögens.;
7. die Zurückweisung des Antrags auf Eröffnung des Konkurses gemäß § 63.
(2) Ändern sich die in Abs. 1 Z 3 bis 5 angeführten Tatsachen oder wird der Konkurs nach § 79 aufgehoben, so hat das Konkursgericht die Löschung dieser Eintragungen im Firmenbuch zu veranlassen. Nach Ablauf von fünf Jahren nach Aufhebung des Konkurses hat das Firmenbuchgericht sämtliche Eintragungen nach Abs. 1 Z 1 bis 5 auf Antrag des Schuldners zu löschen.