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BGBl. I Nr. 73/1999

kundgemacht 30.04.1999 RIS↗Parlament↗
73. Bundesgesetz: Insolvenzverwalter-Entlohnungsgesetz – IVEG
Bundesgesetz, mit dem die Konkursordnung, die Ausgleichsordnung und das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz geändert werden (Insolvenzverwalter-Entlohnungsgesetz – IVEG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 73/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Insolvenzordnung (IO) 718 § 0↗RIS↗
§ 77ageändertAbs 2
in Kraft 01.01.1991 – 30.04.1999 · idF BGBl. Nr. 10/1991 · danach: BGBl. I Nr. 73/1999 § 77a↗RIS↗
in Kraft 01.05.1999 – 31.12.2004 · idF BGBl. I Nr. 73/1999 · danach: BGBl. I Nr. 152/2004 § 77a↗RIS↗
… 7 unveränderte Absätze
Eintragungen und Löschungen im Firmenbuch
§ 77a.
(1) Ist die Firma des Gemeinschuldners im Firmenbuch eingetragen, so hat das Konkursgericht folgende Eintragungen im Firmenbuch zu veranlassen:
1. die Konkurseröffnung unter Angabe ihres Tages;
2. die Aufhebung des Konkurses, sofern es sich nicht um den Fall des § 79 handelt;
3. die Art der Überwachung der Ausgleichserfüllung;
4. einstweilige Vorkehrungen nach § 73;
5. den Namen des Masseverwalters, des besonderen Verwalters nach § 86 und des vertretungsbefugten oder ermächtigten Sachwalters nach § 157;
6. die Ablehnung der Konkurseröffnung mangels hinreichenden Vermögens.
(2) Ändern sich die in Abs. 1 Z 3 bis 5 angeführten Tatsachen oder wird der Konkurs nach § 79 aufgehoben, so hat das Konkursgericht die Löschung dieser Eintragungen im Firmenbuch zu veranlassen. Nach Ablauf von fünf Jahren nach Aufhebung des Konkurses hat das Firmenbuchgericht sämtliche Eintragungen nach Abs. 1 Z 1 bis 5 auf Antrag des Schuldners zu löschen.