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BGBl. I Nr. 50/2010

kundgemacht 19.07.2010 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes, des KommAustria-Gesetzes, des Telekommunikationsgesetzes 2003, des Verwertungsgesellschaftengesetzes 2006, des ORF-Gesetzes, des Privatfernsehgesetzes, des Privatradiogesetzes und des Fernseh-Exklusivrechtegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das KommAustria-Gesetz, das Telekommunikationsgesetz 2003, das Verwertungsgesellschaftengesetz 2006, das ORF-Gesetz, das Privatfernsehgesetz, das Privatradiogesetz und das Fernseh-Exklusivrechtegesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 50/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) 15610 § 0↗RIS↗
§ 8geändertAnm (neu), Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen)
in Kraft 01.08.2001 – 30.09.2010 · idF BGBl. I Nr. 84/2001 · danach: BGBl. I Nr. 50/2010 § 8↗RIS↗
in Kraft 01.10.2010 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 50/2010 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/2013 § 8↗RIS↗
Auswahlgrundsätze für die Erteilung von nicht-bundesweiten Zulassungen für analoges terrestrisches Fernsehen
§ 8.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2010)
(1) Neben der Erteilung der bundesweiten Zulassung oder für den Fall, dass keine Anträge auf eine bundesweite Zulassung innerhalb der Antragsfrist gemäß § 16 Abs. 1 bei der Regulierungsbehörde einlangen oder die eingelangten Anträge die Zulassungsvoraussetzungen nach diesem Bundesgesetz nicht erfüllen, hat die Regulierungsbehörde Anträge für nicht-bundesweite Zulassungen zu behandeln (§ 12 Z 4, § 13).
Anmerkung
(2) Bewerben sich mehrere Antragsteller, die die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 4 Abs. 2 und 3) erfüllen, für ein Versorgungsgebiet, hat die Regulierungsbehörde jenem Antragsteller den Vorrang einzuräumen, von dem zusätzlich zu den in § 7 angeführten Kriterien
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
1. auf Grund des von ihm vorgelegten Programmkonzeptes in stärkerem Ausmaß zu erwarten ist, dass sich im Programm das kulturelle, künstlerische, politische und soziale Leben des jeweiligen Versorgungsgebietes widerspiegelt, und
2. von dem auf Grund des vorgelegten Programmkonzeptes eine programminhaltliche Ergänzung in Hinblick auf die bereits im Versorgungsgebiet verbreiteten Fernsehprogramme zu erwarten ist.