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BGBl. I Nr. 53/2010

kundgemacht 19.07.2010 RIS↗Parlament↗
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige
Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 53/2010× zu SchUG-BKV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge (SchUG-BKV) 1433 § 0↗RIS↗
§ 57geändertAbs 1 bis Abs 4
in Kraft 01.03.1997 – 31.08.2010 · idF BGBl. I Nr. 33/1997 · danach: BGBl. I Nr. 53/2010 § 57↗RIS↗
in Kraft 01.09.2010 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 53/2010 · danach: BGBl. I Nr. 75/2013 § 57↗RIS↗
Wahl der Studierendenvertreter
§ 57.
(1) Die Studierendenvertreter (§ 56 Abs. 2) und deren Stellvertreter (§ 56 Abs. 3) sind von den Studierenden in gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher Wahl für eine Funktionsdauer von zwei bis höchstens vier Semestern Halbjahren zu wählen. Aktiv und passiv zur Wahl berechtigt sind die ordentlichen Studierenden.
(2) Die Wahl der Klassensprecher und der Schulsprecher erfolgt mittels Mehrheitswahl. Die Wahl der beiden Sprecher der Studierenden im Schulgemeinschaftsausschuß sowie der Stellvertreter (§ 56 Abs. Die Wahl der Schulsprecher erfolgt mittels Mehrheitswahl. Die Wahl der vier weiteren Studierendenvertreter, der beiden Sprecher der Studierenden im Schulgemeinschaftsausschuss sowie der Stellvertreter (§ 56 Abs. 3) erfolgt mittels Verhältniswahl. Der Schulleiter hat die für die Durchführung der Wahl erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
(3) Der Klassensprecher und sein Stellvertreter werden von den Studierenden der Klasse aus dem Klassenverband gewählt (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2010)
(4) Der Schulsprecher und sein Stellvertreter sowie die Sprecher der Studierenden im Schulgemeinschaftsausschuß Die Studierendenvertreter (§ 56 Abs. 2) und deren Stellvertreter (§ 56 Abs. 3) werden von den Studierenden der Schule aus dem Schulverband gewählt.
(5) Die Wahlen der Studierendenvertreter (§ 56 Abs. 2) und der Stellvertreter (§ 56 Abs. 3) haben unter der Leitung eines vom Schulleiter zu beauftragenden Studierenden möglichst zu einem Termin außerhalb der Unterrichtszeit stattzufinden.
(6) Über die Anfechtung einer Wahl entscheidet der Schulleiter. Gegen die Entscheidung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.