BGBl. I Nr. 59/2010
Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 23bneu
Auskunftspflicht
Paragraph 23 b,
Arbeitgeber im Sinne Paragraph 8, Absatz 8, erster Satz haben der Urlaubs- und Abfertigungskasse auf deren Verlangen bekannt zu geben, auf welchen Baustellen welche Arbeitnehmer für welche Dauer beschäftigt sind.