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BGBl. I Nr. 61/2010

kundgemacht 18.08.2010 RIS↗Parlament↗
Bundesgesetz zur Stärkung der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung
Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 (14. Ärztegesetz-Novelle), das Zahnärztegesetz, das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (72. Novelle zum ASVG), das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Hebammengesetz, das MTD-Gesetz und das MTF-SHD-Gesetz geändert werden (Bundesgesetz zur Stärkung der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung)
Kundmachung BGBl. I Nr. 61/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) 18 § 0↗RIS↗
§ 26geändertAbs 1 Z 1 lit c
in Kraft 01.09.2002 – 31.12.2002 · idF BGBl. I Nr. 144/2002 · danach: BGBl. I Nr. 61/2010 § 26↗RIS↗
in Kraft 01.01.2003 – 31.12.2003 · idF BGBl. I Nr. 61/2010 § 26↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Beitragsgrundlage
§ 26.
(1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge ist (sind)
1. für die in § 1 Abs. 1 Z. 1, 2, 4, 5 und 14 lit. a genannten Versicherten
a) das Gehalt oder der sonstige monatliche Bezug,
b) die ruhegenußfähigen (pensionsfähigen) Zulagen,
c) die Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß (zur Pension) begründen, ausgenommen die anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes Pensionsgesetzes 1965,
d) allfällige Teuerungszulagen,
… 10 unveränderte Absätze
e) finanzielle Zuwendungen, die eine (ausgegliederte) Einrichtung ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Bundes-(Landes-, Gemeinde-)Bediensteten gewährt;
2. für die in § 1 Abs. 1 Z. 3 genannten Versicherten die Dienstbezüge, soweit diese nach den Bestimmungen des Bundestheaterpensionsgesetzes als Ruhegenußermittlungsgrundlage gelten;
3. für die in § 1 Abs. 1 Z 8 bis 10 lit. a, 11 und 16 genannten Versicherten der auf den Kalendermonat entfallende Teil der Entschädigung, die auf Grund der in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschrift gebührt;
4. für die im § 1 Abs. 1 Z 17 genannten Versicherten das Entgelt im Sinne des § 49 ASVG;
5. für die im § 1 Abs. 1 Z 19 genannten Versicherten der Ausbildungsbeitrag nach § 6f des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste einschließlich einer gesonderten Abgeltung für die Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität (Unversität der Künste) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit.
(2) Sonderzahlungen sind bei der Bemessung der Beiträge außer Betracht zu lassen.
(3) Für die nach § 4 durch Verordnung einbezogenen Versicherten gelten die Bestimmungen des Abs. 1 Z. 1 und des Abs. 2 entsprechend.
(4) Grundlage für die Bemessung der Beiträge bildet in den Fällen des § 7 Abs. 3 die letzte unmittelbar vor der Karenzierung bestandene Beitragsgrundlage, wobei sich diese jeweils um den auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz erhöht, um den sich bei Bundesbeamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach dem Gehaltsgesetz 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage ändert.
Schlagworte
Bundesbedienstete, Landesbedienstete, Gemeindebedienstete
§ 26geändertAbs 1 Z 1 lit c
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2004) · idF BGBl. I Nr. 145/2003 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 61/2010 § 26↗RIS↗
in Kraft 01.01.2004 – 31.12.2004 · idF BGBl. I Nr. 61/2010 § 26↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Beitragsgrundlage
§ 26.
(1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge ist (sind)
1. für die in § 1 Abs. 1 Z. 1, 2, 4, 5 und 14 lit. a genannten Versicherten
a) das Gehalt oder der sonstige monatliche Bezug,
b) die ruhegenußfähigen (pensionsfähigen) Zulagen,
c) die Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß (zur Pension) begründen, ausgenommen die anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes Pensionsgesetzes 1965,
d) allfällige Teuerungszulagen,
… 10 unveränderte Absätze
e) finanzielle Zuwendungen, die eine (ausgegliederte) Einrichtung ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Bundes-(Landes-, Gemeinde-)Bediensteten gewährt;
2. für die in § 1 Abs. 1 Z. 3 genannten Versicherten die Dienstbezüge, soweit diese nach den Bestimmungen des Bundestheaterpensionsgesetzes als Ruhegenußermittlungsgrundlage gelten;
3. für die in § 1 Abs. 1 Z 8 bis 10 lit. a, 11 und 16 genannten Versicherten der auf den Kalendermonat entfallende Teil der Entschädigung, die auf Grund der in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschrift gebührt;
4. für die im § 1 Abs. 1 Z 17, 21 und 22 genannten Versicherten das Entgelt im Sinne des § 49 ASVG;
5. für die im § 1 Abs. 1 Z 19 genannten Versicherten der Ausbildungsbeitrag nach § 6f des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste einschließlich einer gesonderten Abgeltung für die Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität (Unversität der Künste) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit.
(2) Sonderzahlungen sind bei der Bemessung der Beiträge außer Betracht zu lassen.
(3) Für die nach § 4 durch Verordnung einbezogenen Versicherten gelten die Bestimmungen des Abs. 1 Z. 1 und des Abs. 2 entsprechend.
(4) Grundlage für die Bemessung der Beiträge bildet in den Fällen des § 7 Abs. 3 die letzte unmittelbar vor der Karenzierung bestandene Beitragsgrundlage, wobei sich diese jeweils um den auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz erhöht, um den sich bei Bundesbeamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach dem Gehaltsgesetz 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage ändert.
Schlagworte
Bundesbedienstete, Landesbedienstete, Gemeindebedienstete
§ 26geändertAbs 1 Z 1 lit c
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2005) · idF BGBl. I Nr. 171/2004 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 61/2010 § 26↗RIS↗
in Kraft 01.01.2005 – 30.09.2008 · idF BGBl. I Nr. 61/2010 § 26↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Beitragsgrundlage
§ 26.
(1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge ist (sind)
1. für die in § 1 Abs. 1 Z. 1, 2, 4, 5 und 14 lit. a genannten Versicherten
a) das Gehalt oder der sonstige monatliche Bezug,
b) die ruhegenußfähigen (pensionsfähigen) Zulagen,
c) die Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß (zur Pension) begründen, ausgenommen die anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes Pensionsgesetzes 1965,
d) allfällige Teuerungszulagen,
… 10 unveränderte Absätze
e) finanzielle Zuwendungen, die eine (ausgegliederte) Einrichtung ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Bundes-(Landes-, Gemeinde-)Bediensteten gewährt;
2. für die in § 1 Abs. 1 Z. 3 genannten Versicherten die Dienstbezüge, soweit diese nach den Bestimmungen des Bundestheaterpensionsgesetzes als Ruhegenußermittlungsgrundlage gelten;
3. für die in § 1 Abs. 1 Z 8 bis 10 lit. a, 11 und 16 genannten Versicherten der auf den Kalendermonat entfallende Teil der Entschädigung, die auf Grund der in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschrift gebührt; § 19 Abs. 1 Z 3 zweiter Halbsatz ist anzuwenden;
4. für die im § 1 Abs. 1 Z 17, 21 und 22 genannten Versicherten das Entgelt im Sinne des § 49 ASVG;
5. für die im § 1 Abs. 1 Z 19 genannten Versicherten der Ausbildungsbeitrag nach § 6f des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste einschließlich einer gesonderten Abgeltung für die Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität (Unversität der Künste) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit.
(2) Sonderzahlungen sind bei der Bemessung der Beiträge außer Betracht zu lassen.
(3) Für die nach § 4 durch Verordnung einbezogenen Versicherten gelten die Bestimmungen des Abs. 1 Z. 1 und des Abs. 2 entsprechend.
(4) Grundlage für die Bemessung der Beiträge bildet in den Fällen des § 7 Abs. 3 die letzte unmittelbar vor der Karenzierung bestandene Beitragsgrundlage, wobei sich diese jeweils um den auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz erhöht, um den sich bei Bundesbeamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach dem Gehaltsgesetz 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage ändert.
Schlagworte
Bundesbedienstete, Landesbedienstete, Gemeindebedienstete
§ 26geändertAbs 1 Z 1 lit c
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.10.2008) · idF BGBl. I Nr. 83/2009 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 61/2010 § 26↗RIS↗
in Kraft 01.10.2008 – 31.12.2015 · idF BGBl. I Nr. 61/2010 · danach: BGBl. I Nr. 162/2015 § 26↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Beitragsgrundlage
§ 26.
(1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge ist (sind)
1. für die in § 1 Abs. 1 Z. 1, 2, 4, 5 und 14 lit. a genannten Versicherten
a) das Gehalt oder der sonstige monatliche Bezug,
b) die ruhegenußfähigen (pensionsfähigen) Zulagen,
c) die Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß (zur Pension) begründen, ausgenommen die anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes Pensionsgesetzes 1965,
d) allfällige Teuerungszulagen,
… 11 unveränderte Absätze
e) finanzielle Zuwendungen, die eine (ausgegliederte) Einrichtung ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Bundes-(Landes-, Gemeinde-)Bediensteten gewährt;
2. für die in § 1 Abs. 1 Z. 3 genannten Versicherten die Dienstbezüge, soweit diese nach den Bestimmungen des Bundestheaterpensionsgesetzes als Ruhegenußermittlungsgrundlage gelten;
3. für die in § 1 Abs. 1 Z 8 bis 10 lit. a, 11 und 16 genannten Versicherten der auf den Kalendermonat entfallende Teil der Entschädigung, die auf Grund der in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschrift gebührt; § 19 Abs. 1 Z 3 zweiter Halbsatz ist anzuwenden;
4. für die im § 1 Abs. 1 Z 17, 21 und 22 genannten Versicherten das Entgelt im Sinne des § 49 ASVG;
5. für die im § 1 Abs. 1 Z 19 genannten Versicherten der Ausbildungsbeitrag nach § 6f des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste einschließlich einer gesonderten Abgeltung für die Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität (Unversität der Künste) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit;
6. für die in § 1 Abs. 1 Z 23 genannten Versicherten der Beitrag nach § 3a Abs. 5 des Lehrbeauftragtengesetzes.
(2) Sonderzahlungen sind bei der Bemessung der Beiträge außer Betracht zu lassen.
(3) Für die nach § 4 durch Verordnung einbezogenen Versicherten gelten die Bestimmungen des Abs. 1 Z. 1 und des Abs. 2 entsprechend.
(4) Grundlage für die Bemessung der Beiträge bildet in den Fällen des § 7 Abs. 3 die letzte unmittelbar vor der Karenzierung bestandene Beitragsgrundlage, wobei sich diese jeweils um den auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz erhöht, um den sich bei Bundesbeamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach dem Gehaltsgesetz 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage ändert.
Schlagworte
Bundesbedienstete, Landesbedienstete, Gemeindebedienstete