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BGBl. I Nr. 66/2010

kundgemacht 18.08.2010 RIS↗Parlament↗
Änderung der Gewerbeordnung 1994
Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 66/2010× zu GewO 1994×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) 222 § 0↗RIS↗
§ 146geändertAbs 1
in Kraft 01.08.2002 – 18.08.2010 · idF BGBl. I Nr. 111/2002 · danach: BGBl. I Nr. 66/2010 § 146↗RIS↗
in Kraft 19.08.2010 – 31.08.2012 · idF BGBl. I Nr. 66/2010 · danach: BGBl. I Nr. 50/2012 § 146↗RIS↗
Überprüfung
§ 146.
(1) Soweit sicherheitspolizeiliche Belange berührt werden, ist im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde Bundespolizeidirektion diese Behörde den Überprüfungen gemäß § 338 beizuziehen.
(2) Gewerbetreibende, die Waffenbücher zu führen haben (§ 144 Abs. 1), sind verpflichtet, über die Auskunftspflicht des § 338 hinaus während der Geschäftsstunden auch den Sicherheitsbehörden
… 3 unveränderte Absätze
1. Einsicht in die Waffenbücher und Unterlagen über die Ein- und Ausgänge zu gewähren,
2. Kontrollen des Bestandes der bei ihnen gelagerten Waffen zu ermöglichen und
3. die für eine Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.