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BGBl. I Nr. 79/2010

kundgemacht 18.08.2010 RIS↗Parlament↗
Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 – AWEG 2010
Bundesgesetz über die Einfuhr und das Verbringen von Arzneiwaren, Blutprodukten und Produkten natürlicher Heilvorkommen (Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 – AWEG 2010)
Kundmachung BGBl. I Nr. 79/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010) neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft 19.08.2010 – 31.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 79/2010 · danach: BGBl. I Nr. 194/2023 § 7↗RIS↗

Besondere Meldungen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Das Verbringen von immunologischen Humanarzneispezialitäten, die
    1. Ziffer eins
      in einer Vertragspartei des EWR zugelassen sind, und
    2. Ziffer 2
      die zur Durchführung von im österreichischen Impfplan empfohlenen Impfungen zur Überbrückung von Lieferengpässen benötigt werden,
    bedarf einer Meldung an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen.
  2. Absatz 2,Die Meldung hat mindestens drei Wochen vor dem Verbringen in das Bundesgebiet zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Das Verbringen ist vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, nicht erfüllt sind.
  4. Absatz 4,Erfolgt innerhalb von drei Wochen nach Einlangen der Meldung im Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen keine Untersagung, so gilt das Verbringen als bewilligt.
  5. Absatz 5,Die Meldung gemäß Absatz eins, hat
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung und Menge der einzuführenden immunologischen Humanarzneispezialität,
    2. Ziffer 2
      deren Chargennummer, und
    3. Ziffer 3
      die Gebrauchsinformation
    zu enthalten.