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BGBl. I Nr. 80/2010

kundgemacht 18.08.2010 RIS↗Parlament↗
Änderung des Tierschutzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Tierschutzgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 80/2010× zu TSchG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Tierschutzgesetz (TSchG) 222 § 0↗RIS↗
§ 42aneu
in Kraft 01.09.2010 – 25.04.2017 · idF BGBl. I Nr. 80/2010 · danach: BGBl. I Nr. 61/2017 § 42a↗RIS↗

Vollzugsbeirat

Paragraph 42 a,

  1. Absatz eins,Beim Bundesminister für Gesundheit wird ein Vollzugsbeirat eingerichtet.
  2. Absatz 2,Dem Vollzugsbeirat haben als Mitglieder anzugehören:
    1. Ziffer eins
      je ein Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
    2. Ziffer 2
      die leitenden Fachorgane der Bundesländer, die mit dem Vollzug des Tierschutzgesetzes betraut sind (Landesveterinärdirektoren);
    3. Ziffer 3
      der Tierschutzombudsmann des Bundeslandes, welches in der Landeshauptmännerkonferenz jeweils den Vorsitz führt, als Sprecher der Tierschutzombudsmänner.
    Die Mitglieder werden dem Bundesminister für Gesundheit namhaft gemacht; für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter namhaft zu machen, der das Mitglied bei dessen Verhinderung zu vertreten hat. Eine natürliche Person darf nur eine Mitgliedschaft ausüben. Der Vorsitzende des Tierschutzrates (Paragraph 42,) ist zu den Sitzungen des Vollzugsbeirates beizuziehen; er besitzt beratende Funktion und hat kein Stimmrecht.
  3. Absatz 3,Die Tätigkeit der Mitglieder im Vollzugsbeirat ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern des Vollzugsbeirates nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, zu ersetzen.
  4. Absatz 4,Den Vorsitz im Vollzugsbeirat führt das leitende Fachorgan des Bundeslandes, welches in der Landeshauptmännerkonferenz jeweils den Vorsitz führt.
  5. Absatz 5,Der Vollzugsbeirat hat seine Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln.
  6. Absatz 6,Beschlüsse des Beirates sind in Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen zu beschließen.
  7. Absatz 7,Die Aufgaben des Vollzugsbeirates sind:
    1. Ziffer eins
      Erarbeitung von Richtlinien, die für die einheitliche Vollziehung dieses Bundesgesetzes in den Ländern notwendig sind;
    2. Ziffer 2
      Erarbeitung von Richtlinien für den den Vollzug des Tierschutzes beim Transport;
    3. Ziffer 3
      Erstattung von Vorschlägen für den mehrjährigen Arbeitsplan des Bundesministers für Gesundheit gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, aus Sicht des Vollzuges.