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BGBl. I Nr. 93/2010

kundgemacht 29.11.2010 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, des Landarbeitsgesetzes 1984, des Arbeitsruhegesetzes, des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes, des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 und des Arbeitszeitgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, das Landarbeitsgesetz 1984, das Arbeitsruhegesetz, das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 und das Arbeitszeitgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 93/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) 13 § 0↗RIS↗
§ 7aneu
in Kraft 01.11.2010 – 31.12.2014 · idF BGBl. I Nr. 93/2010 · danach: BGBl. I Nr. 76/2014 § 7a↗RIS↗

Wöchentliche Ruhezeit und Feiertagsruhe

Paragraph 7 a,

  1. Absatz eins,Für Dienstnehmer/innen, die unter das Arbeitsruhegesetz (ARG), Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983, fallen, kann der Kollektivvertrag die wöchentliche Ruhezeit und die Ruhezeit an Feiertagen nach Maßgabe des Absatz 3, abweichend von den Paragraphen 3, 4, 6, und 7 ARG regeln.
  2. Absatz 2,Insoweit eine Regelung durch Kollektivvertrag nicht besteht, kann die wöchentliche Ruhezeit und die Ruhezeit an Feiertagen nach Maßgabe des Absatz 3, abweichend von den Paragraphen 3, 4, und 7 ARG geregelt werden
    1. Ziffer eins
      durch Betriebsvereinbarung,
    2. Ziffer 2
      in Krankenanstalten, deren Rechtsträger eine Gebietskörperschaft ist und in denen eine Personalvertretung eingerichtet ist, im Einvernehmen mit der Personalvertretung,
    3. Ziffer 3
      in Betrieben von Gebietskörperschaften und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts durch dienstrechtliche Vorschriften, die den wesentlichen Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwingend festlegen.
  3. Absatz 3,Im Rahmen der Abweichungsmöglichkeiten nach Absatz eins, und 2 kann
    1. Ziffer eins
      die wöchentliche Ruhezeit in einzelnen Wochen 36 Stunden unterschreiten oder ganz unterbleiben, wenn in einem kollektivvertraglich, durch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen mit der Personalvertretung festgelegten Zeitraum eine durchschnittliche Ruhezeit von 36 Stunden erreicht wird, wobei zur Berechnung nur mindestens 24stündige Ruhezeiten herangezogen werden dürfen;
    2. Ziffer 2
      die Lage der Ersatzruhe abweichend von Paragraph 6, ARG festgelegt werden;
    3. Ziffer 3
      die Lage der Feiertagsruhe abweichend von Paragraph 7, ARG festgelegt werden;
    4. Ziffer 4
      in Ausnahmefällen zur Aufrechterhaltung des Anstaltsbetriebes eine finanzielle Abgeltung der Ersatzruhe vorgesehen werden.
  4. Absatz 4,Wurde nach Paragraph 4, Absatz 6, ein abweichender Wochenzeitraum festgelegt, kann durch Betriebsvereinbarung, in Krankenanstalten, deren Rechtsträger eine Gebietskörperschaft ist und in denen eine Personalvertretung eingerichtet ist, im Einvernehmen mit der Personalvertretung, festgesetzt werden, dass der selbe Wochenzeitraum abweichend von Paragraph 3, Absatz eins, ARG an die Stelle der Kalenderwoche tritt.