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BGBl. II Nr. 280/2010

kundgemacht 31.08.2010 RIS↗
Aufhebung von Bestimmungen der Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr - BZP-VO durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Aufhebung von Bestimmungen der Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr - BZP-VO, BGBl. Nr. 889/1994 in der Fassung BGBl. II Nr. 46/2001
Kundmachung BGBl. II Nr. 280/2010× zu BZP-VO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr (BZP-VO) 1 § 0↗RIS↗
§ 2geändert nie in Kraft getretenAbs 2 Z 1 (aufgehoben)
in Kraft 19.01.2001 – 31.12.2010 · idF BGBl. II Nr. 46/2001 · danach: BGBl. II Nr. 459/2010 § 2↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2011) · idF BGBl. II Nr. 280/2010 · an diesem Tag: BGBl. II Nr. 459/2010 § 2↗RIS↗
… 9 unveränderte Absätze
2. Abschnitt
Finanzielle Leistungsfähigkeit
Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit
§ 2.
(1) Bei der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit hat die zuständige Behörde insbesondere zu berücksichtigen:
1. den letzten Jahresabschluss des Unternehmens, falls ein solcher erstellt wurde;
2. die verfügbaren Mittel einschließlich Bankguthaben, mögliche Überziehungskredite und Darlehen;
3. als Sicherheit für das Unternehmen verfügbare Guthaben und Vermögensgegenstände;
4. die Kosten einschließlich der gesamten Anschaffungskosten und der Anzahlungen für Fahrzeuge, Grundstücke und Gebäude, Anlagen und Ausrüstungen sowie
5. das Betriebskapital.
(2) Das Unternehmen muss jedenfalls über Eigenkapital und unversteuerte Rücklagen verfügen, die sich
1. für den Personenkraftverkehr auf mindestens 18 000 Euro (247 685,40 S) für das erste und auf mindestens 10 000 Euro (137 603 S) für jedes weitere Fahrzeug belaufen, und
1. (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 280/2010)
2. für die Z 2-Gewerbe auf mindestens 7 500 Euro (103 202,25 S) für jedes Fahrzeug belaufen.
(3) Für die Berechnung nach Abs. 2 sind hinsichtlich des Kraftfahrlinienverkehrs die einzusetzenden bzw. eingesetzten Fahrzeuge und hinsichtlich des Gelegenheitsverkehrs die beantragten bzw. die von der Konzession umfassten Fahrzeuge heranzuziehen.