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BGBl. II Nr. 300/2010

kundgemacht 17.09.2010 RIS↗
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV-StAG)
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Änderung der Verordnung zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV-StAG)
Kundmachung BGBl. II Nr. 300/2010× zu DV-StAG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV (DV-StAG) 7 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 27geändert ab 01.10.2010 ersetzt durch BGBl. II Nr. 330/2010Abs 1; Abs 2; Abs 3 Z 1, Z 2, Z 2 lit a (neu), lit b (neu), lit c (neu), lit d (neu); Abs 4 (neu)
in Kraft 01.01.2008 – 30.09.2010 · idF BGBl. II Nr. 396/2007 · danach: BGBl. II Nr. 330/2010 Art. 1 § 27↗RIS↗
vorgesehen ab 01.10.2010 · idF BGBl. II Nr. 300/2010 (kundgemacht am 17.09.2010) · ersetzt durch BGBl. II Nr. 330/2010 (kundgemacht am 21.10.2010) Art. 1 § 27↗RIS↗
Aufbewahrungsfristen
§ 27.
(1) Sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, sind Akten, Tagebücher, Behelfe und Unterlagen nach 50 30 Jahren auszuscheiden.
(2) Für Personalakten beginnen die Aufbewahrungsfristen mit dem Tage des Ausscheidens des Bediensteten aus dem Dienst. Für alle Ermittlungsakten, Tagebücher, Behelfe und Unterlagen beginnen diese Fristen mit dem 1. Jänner des auf ihre Abgabe an das Aktenlager folgenden Jahres die nach Beendigung des Strafverfahrens zulässig ist. Unterlagen über bedingte Entlassungen sind erst nach erfolgter Entlassung an das Aktenlager abzugeben.
(3) Vor der im Abs. 1 genannten Frist können ausgeschieden werden:
1. nach 20 10 Jahren Tagebücher, Behelfe und Unterlagen über Strafsachen, wenn kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist, und Akten der Oberstaatsanwaltschaften,
2. nach 10 6 Jahren Tagebücher, Behelfe und Unterlagen des allgemeinen Sammelregisters Nst, sofern ihre Ausscheidung nicht nach Z 3 früher zulässig ist,
a) Tagebücher, Behelfe und Unterlagen des allgemeinen Sammelregisters NSt,
b) Aktenstücke, deren Abschriften sich in gerichtlichen Strafakten befinden,
c) periodische Berichte und Ausweise einschließlich der Geschäftsausweise, und
d) Tagebücher, Akten, Behelfe und Unterlagen, die im Register „BAZ“ (§ 20a) angefallen sind.
3. nach 5 Jahren
a) Aktenstücke, deren Abschriften sich in gerichtlichen Strafakten befinden,
b) periodische Berichte und Ausweise einschließlich der Geschäftsausweise.
(4) Von einer weiteren Aufbewahrung schriftlicher Unterlagen nach Abs. 1 bis 3 ist abzusehen, soweit diese in elektronischer Form aufbewahrt werden. Für die Löschung solcher Daten gilt § 75 StPO sinngemäß.