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BGBl. III Nr. 16/2010

kundgemacht 17.02.2010 RIS↗
Vertrag zwischen dem Bundesminister für Europäische und Internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Sekretariat für Europäische Angelegenheiten der Regierung der Republik Mazedonien über Entwicklungszusammenarbeit
Vertrag zwischen dem Bundesminister für Europäische und Internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Sekretariat für Europäische Angelegenheiten der Regierung der Republik Mazedonien über Entwicklungszusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 16/2010× zu Entwicklungszusammenarbeit (Nordmazedonien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Entwicklungszusammenarbeit (Nordmazedonien) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
kundgemacht, Inkrafttreten nicht festgelegt · idF BGBl. III Nr. 16/2010 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

Zielsetzungen und Grundsätze der Zusammenarbeit

  1. Absatz eins,
    Beide Parteien sollen innerhalb des Rahmens ihrer jeweiligen nationalen Gesetzgebungen und Prioritäten gemeinsame Entwicklungszusammenarbeitsprogramme und -projekte fördern.
  2. Absatz 2,
    Beide Parteien sollen ihre Zusammenarbeit auf den Verpflichtungen der Pariser Erklärung zur Effektivität von Entwicklungshilfe basieren und Handlungen zur Verwirklichung der Grundsätze des Eigentums, der Anpassung, der Harmonisierung, der Erzielung von Resultaten und der gegenseitigen Verantwortlichkeit setzen.
  3. Absatz 3,
    Beide Parteien sind bemüht, ein Maximum an Mitteln zu mobilisieren, um gemeinsame Programme und Projekte zum Zweck dieses Vertrages mitzufinanzieren. Grundsätzlich sollen Partner aus beiden Ländern mit ihren eigenen Mitteln zur Implementierung eines jeden Programms und Projektes beitragen.