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BGBl. I Nr. 100/2011

kundgemacht 21.11.2011 RIS↗Parlament↗
Dienstleistungsgesetz – DLG und Bundesgesetz über das internetgestützte Behördenkooperationssystem IMI (IMI-Gesetz) sowie Änderung des Preisauszeichnungsgesetzes, des Konsumentenschutzgesetzes, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 und Aufhebung einiger Bundesgesetze
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Erbringung von Dienstleistungen (Dienstleistungsgesetz – DLG) und ein Bundesgesetz über das internetgestützte Behördenkooperationssystem IMI (IMI-Gesetz) erlassen, das Preisauszeichnungsgesetz, das Konsumentenschutzgesetz, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwaltungsstrafgesetz 1991 und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 geändert und einige Bundesgesetze aufgehoben werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 100/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) 9 § 0↗RIS↗
§ 44geändertAbs 1 Z 2
in Kraft 01.07.1995 – 31.12.2011 · idF BGBl. Nr. 620/1995 · danach: BGBl. I Nr. 100/2011 § 44↗RIS↗
in Kraft 01.01.2012 – 30.06.2013 · idF BGBl. I Nr. 100/2011 · danach: BGBl. I Nr. 33/2013 § 44↗RIS↗
§ 44.
(1) Die Niederschrift über den Gang der mündlichen Verhandlung hat zu enthalten:
1. die Behörde;
2. den Vor- Vornamen und den Familiennamen oder Nachnamen, Tag und Ort der Geburt, die Staatsangehörigkeit, den Familienstand Personenstand, die Beschäftigung und den Wohnort des Beschuldigten;
3. die deutliche Bezeichnung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat;
… 11 unveränderte Absätze
4. die wesentlichen Aussagen der Zeugen und Sachverständigen und die sonstigen Beweisergebnisse;
5. die Rechtfertigung oder das Geständnis des Beschuldigten;
6. den Spruch;
7. die Begründung (§ 60 AVG);
8. die Rechtsmittelbelehrung;
9. das Datum des Bescheides;
10. das Datum der Verkündung.
(2) Alle Angaben in der Niederschrift sind mit möglichster Kürze abzufassen. Sind die in Abs. 1 Z 2 bis 5 bezeichneten Angaben bereits schriftlich in den Akten niedergelegt, so genügt in der Niederschrift ein kurzer Hinweis auf die bezüglichen Aktenstücke.
(3) Von der Aufnahme der in Abs. 1 bezeichneten Niederschrift kann abgesehen werden,
1. wenn der Beschuldigte einer nach § 41 Abs. 3 erfolgten Ladung oder einer nach § 42 Abs. 1 Z 2 ergangenen Aufforderung zur Rechtfertigung nicht Folge leistet und das Verfahren ohne Anhören des Beschuldigten durchgeführt wird. In diesem Fall ist ein Aktenvermerk über die Tatsache der erfolgten Ladung oder Aufforderung zur Rechtfertigung aufzunehmen;
2. wenn der Beschuldigte vor der erkennenden oder ersuchten Behörde ein volles Geständnis ablegt und weitere Beweise nicht aufgenommen werden. In diesem Fall sind das Geständnis und der Verhandlungstag schriftlich festzuhalten.