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BGBl. I Nr. 33/2013

kundgemacht 13.02.2013 RIS↗Parlament↗
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) und ein Bundesgesetz betreffend den Übergang zur zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz) erlassen und das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwaltungsstrafgesetz 1991, das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, das EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz, das Zustellgesetz, das Finanzstrafgesetz, die Exekutionsordnung, das Bundesministeriengesetz 1986, das Amtshaftungsgesetz, das Organhaftpflichtgesetz und das Bundesgesetzblattgesetz geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013)
Kundmachung BGBl. I Nr. 33/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) 3413 § 0↗RIS↗
§ 44geändertAbs 3 Z 1
in Kraft 01.01.2012 – 30.06.2013 · idF BGBl. I Nr. 100/2011 · danach: BGBl. I Nr. 33/2013 § 44↗RIS↗
in Kraft 01.07.2013 – 31.03.2017 · idF BGBl. I Nr. 33/2013 · danach: BGBl. I Nr. 120/2016 § 44↗RIS↗
… 12 unveränderte Absätze
§ 44.
(1) Die Niederschrift über den Gang der mündlichen Verhandlung hat zu enthalten:
1. die Behörde;
2. den Vornamen und den Familiennamen oder Nachnamen, Tag und Ort der Geburt, die Staatsangehörigkeit, den Personenstand, die Beschäftigung und den Wohnort des Beschuldigten;
3. die deutliche Bezeichnung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat;
4. die wesentlichen Aussagen der Zeugen und Sachverständigen und die sonstigen Beweisergebnisse;
5. die Rechtfertigung oder das Geständnis des Beschuldigten;
6. den Spruch;
7. die Begründung (§ 60 AVG);
8. die Rechtsmittelbelehrung;
9. das Datum des Bescheides;
10. das Datum der Verkündung.
(2) Alle Angaben in der Niederschrift sind mit möglichster Kürze abzufassen. Sind die in Abs. 1 Z 2 bis 5 bezeichneten Angaben bereits schriftlich in den Akten niedergelegt, so genügt in der Niederschrift ein kurzer Hinweis auf die bezüglichen Aktenstücke.
(3) Von der Aufnahme der in Abs. 1 bezeichneten Niederschrift kann abgesehen werden,
1. wenn der Beschuldigte einer nach § 41 Abs. 3 2 erfolgten Ladung oder einer nach § 42 Abs. 1 Z 2 ergangenen Aufforderung zur Rechtfertigung nicht Folge leistet und das Verfahren ohne Anhören des Beschuldigten durchgeführt wird. In diesem Fall ist ein Aktenvermerk über die Tatsache der erfolgten Ladung oder Aufforderung zur Rechtfertigung aufzunehmen;
2. wenn der Beschuldigte vor der erkennenden oder ersuchten Behörde ein volles Geständnis ablegt und weitere Beweise nicht aufgenommen werden. In diesem Fall sind das Geständnis und der Verhandlungstag schriftlich festzuhalten.