Absatz eins,Hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer eins, verordnet, dass der Speicherzugang auf Basis eines regulierten Verfahrens gewährt werden muss, bedürfen die Methoden zur Berechnung der Speichernutzungsentgelte der Genehmigung der Regulierungsbehörde. Die Methoden sind über Aufforderung der Regulierungsbehörde abzuändern oder neu zu erstellen.
BGBl. I Nr. 107/2011
Gaswirtschaftsgesetz 2011 sowie Änderung des Energie-Control-Gesetzes und des Preistransparenzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz 2011 erlassen sowie das Energie-Control-Gesetz und das Preistransparenzgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 100neu
Speichernutzungsentgelte beim regulierten Speicherzugang
Paragraph 100,
- Absatz 2,Die Methoden zur Berechnung dieser Speichernutzungsentgelte beziehen sich auf
- Ziffer einsdie Kostenbasis, bestehend aus angemessenen Kosten für Betrieb, Instandhaltung, Ausbau, Verwaltung und Vermarktung, sowie einer Kapitalverzinsung auf Basis eines gewichteten Kapitalkostensatzes, dabei stellt die verzinsliche Kapitalbasis das betriebsnotwendige Anlagevermögen dar, wobei passivierte Bestände von Baukostenzuschüssen, sowie Feststellungen der Regulierungsbehörde hiervon abzuziehen sind.
- Ziffer 2die sonstigen Festlegungen der Entgeltberechnung, welcher die vertragliche Kapazitätsauslastung zum Zeitpunkt der Berechnung zugrunde zu legen ist. Bei Neuanlagen basiert die Berechnung auf Planungsannahmen, welche von der Regulierungsbehörde zu genehmigen sind. Eine Zusammenfassung einzelner Speicheranlagen für die Berechnung der Speichernutzungsentgelte ist zulässig.
- Absatz 3,Die Methoden können auch vorsehen, dass Speichernutzungsentgelte auch mittels marktorientierter Verfahren wie Auktionen festgelegt werden können. Die Methoden müssen den effizienten Gashandel und Wettbewerb erleichtern und Quersubventionen zwischen den Speichernutzern vermeiden. Gleichzeitig müssen sie Anreize für Investitionen und zur Aufrechterhaltung oder Herstellung der Interoperabilität bieten. Die Methoden sind weiters so zu gestalten, dass die notwendigen Investitionen in die Speicheranlagen so vorgenommen werden können, dass die wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Speicheranlagen jedenfalls gewährleistet ist.
- Absatz 4,Die Regulierungsbehörde hat vor der Genehmigung die Methoden einer Konsultation der Speicherzugangsberechtigten zu unterziehen. Die Genehmigung ist mit Bescheid zu erteilen, wenn die Vorgaben des Absatz 2, erfüllt sind und die aus diesen Methoden resultierenden Speichernutzungsentgelte nicht mehr als 20 % über dem Durchschnitt veröffentlichter Speichernutzungsentgelte, die der Behörde gleichzeitig mit der zu genehmigenden Methode vorzulegen sind, für vergleichbare Speicherdienstleistungen für vergleichbare Speicheranlagen in der Europäischen Union liegen. Beim Vergleich der Speichernutzungsentgelte sind die den Speicherunternehmen gemäß Paragraph 73, Absatz 5 und Paragraph 74, Absatz 2, entstehenden Kosten in Abzug zu bringen. Die genehmigten Methoden sind im Internet auf der Homepage des Speicherunternehmens zu veröffentlichen.
- Absatz 5,Auf Verlangen der Regulierungsbehörde ist die Einhaltung der genehmigten Methoden bei der Berechnung der Speichernutzungsentgelte nachzuweisen und durch die Vorlage sämtlicher Kalkulationsgrundlagen zu belegen. Die Regulierungsbehörde hat das Speicherunternehmen aufzufordern, die Speichernutzungsentgelte in Übereinstimmung mit den Methoden zu berechnen.