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BGBl. I Nr. 107/2011

kundgemacht 21.11.2011 RIS↗Parlament↗
Gaswirtschaftsgesetz 2011 sowie Änderung des Energie-Control-Gesetzes und des Preistransparenzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz 2011 erlassen sowie das Energie-Control-Gesetz und das Preistransparenzgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 107/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011) neu § 0↗RIS↗
§ 126neu
in Kraft 22.11.2011 – 06.08.2013 · idF BGBl. I Nr. 107/2011 · danach: BGBl. I Nr. 174/2013 § 126↗RIS↗

Mindestanforderungen an Rechnungen und Informations- und Werbematerial

Paragraph 126,

  1. Absatz eins,An Endverbraucher gerichtetes Informations- und Werbematerial sowie Rechnungen sind transparent und konsumentenfreundlich zu gestalten. Soweit über das Systemnutzungsentgelt und den Preis für Erdgas (Energiepreis) gemeinsam informiert, diese gemeinsam beworben oder der Abschluss eines gemeinsamen Vertrages angeboten wird oder ein solcher abgerechnet werden soll, sind die Komponenten des Systemnutzungsentgelts, die Zuschläge für Steuern und Abgaben sowie der Energiepreis in transparenter Weise getrennt auszuweisen. Die Angabe des Energiepreises hat jedenfalls in Cent/kWh sowie unter Anführung eines allfälligen Grundpreises zu erfolgen. Eine elektronische Übermittlung der Rechnungen ist über Kundenwunsch zulässig, das Recht des Kunden auf Rechnungslegung in Papierform darf jedoch vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Für die Rechnungslegung in Papierform dürfen dem Kunden keinerlei Mehrkosten verrechnet werden.
  2. Absatz 2,Endverbrauchern ist auf Anfrage eine unterjährige Abrechnung zu gewähren.
  3. Absatz 3,Auf Rechnungen über die Systemnutzung sind die einzelnen Komponenten des Systemnutzungsentgelts, sowie Steuern, Abgaben und Zuschläge auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften gesondert auszuweisen. Darüber hinaus sind insbesondere folgende Informationen anzugeben:
    1. Ziffer eins
      Die Zuordnung der Kundenanlagen zu den Netzebenen gemäß Paragraph 84,;
    2. Ziffer 2
      bei leistungsgemessenen Kunden die vertraglich vereinbarte Höchstleistung in Kilowattstunden pro Stunde (kWh/h);
    3. Ziffer 3
      die Zählpunktsbezeichnungen;
    4. Ziffer 4
      die Zählerstände, die für die Abrechnung herangezogen wurden;
    5. Ziffer 5
      Informationen über die Art der Zählerstandsermittlung. Es ist dabei anzugeben, ob eine Zählerablesung durch den Netzbetreiber, eine Selbstablesung durch den Kunden oder eine rechnerische Ermittlung von Zählerständen vorgenommen wurde;
    6. Ziffer 6
      die transportierte Energiemenge im Abrechnungszeitraum je Tarifzeit, bei leistungsgemessenen Kunden darüber hinaus die zur Abrechnung herangezogene Leistung sowie jeweils ein Vergleich zum Vorjahreszeitraum;
    7. Ziffer 7
      der Verrechnungsbrennwert kWh/m³. der bei der Verrechnung zur Ermittlung der Energiemenge herangezogen wird sowie der Umrechnungsfaktor, unter dessen Anwendung die Gasmenge im Betriebszustand in die Energiemenge umgerechnet wird;
    8. Ziffer 8
      die Möglichkeit der Selbstablesung durch den Kunden;
    9. Ziffer 9
      telefonische Kontaktdaten für Störfälle.
  4. Absatz 4,Versorger sind verpflichtet, ihrer Rechnungslegung den von der Regulierungsbehörde in der Verordnung gemäß Paragraph 72, Absatz 3, festgelegten Verrechnungsbrennwert zugrunde zu legen, ausgenommen es erfolgt eine Brennwertmessung vor Ort.
  5. Absatz 5,Der Netzbetreiber hat dem Netzbenutzer die Informationen gemäß Absatz 3, sowie sämtliche gespeicherten, ihn betreffenden Verbrauchsdaten der letzten zwölf Monate auf Anfrage an ihn bzw. bei ausdrücklicher Anweisung an einen genannten Dritten unentgeltlich zu übermitteln. Paragraph 129, bleibt unberührt.