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BGBl. I Nr. 107/2011

kundgemacht 21.11.2011 RIS↗Parlament↗
Gaswirtschaftsgesetz 2011 sowie Änderung des Energie-Control-Gesetzes und des Preistransparenzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz 2011 erlassen sowie das Energie-Control-Gesetz und das Preistransparenzgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 107/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011) neu § 0↗RIS↗
§ 141neu
in Kraft ab 22.11.2011 · idF BGBl. I Nr. 107/2011 § 141↗RIS↗

Erlöschen der Genehmigung

Paragraph 141,

  1. Absatz eins,Eine gemäß Paragraph 137, erteilte Genehmigung erlischt, wenn
    1. Ziffer eins
      mit der Errichtung nicht innerhalb von drei Jahren ab Rechtskraft der Genehmigung begonnen wird oder
    2. Ziffer 2
      die Fertigstellungsanzeige (Paragraph 139, Absatz eins,) nicht innerhalb von fünf Jahren ab Rechtskraft der Errichtungsgenehmigung erfolgt.
  2. Absatz 2,Die Betriebsgenehmigung erlischt, wenn
    1. Ziffer eins
      der regelmäßige Betrieb nicht innerhalb eines Jahres ab Fertigstellungsanzeige, in den Fällen, in denen die Inbetriebnahme der Erdgasleitungsanlage der Erteilung einer Betriebsgenehmigung gemäß Paragraph 137, Absatz 6, vorbehalten worden ist, ab Rechtskraft derselben, aufgenommen wird oder
    2. Ziffer 2
      der Genehmigungsinhaber anzeigt, dass die Erdgasleitungsanlage dauernd außer Betrieb genommen wird, oder
    3. Ziffer 3
      der Betrieb der Erdgasleitungsanlage nach Feststellung der Behörde gemäß Paragraph 148, Absatz 2, unbegründet durch mehr als drei Jahre unterbrochen wurde.
  3. Absatz 3,Die Fristen nach Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, können von der Behörde gemäß Paragraph 148, Absatz 2, auf insgesamt höchstens sieben Jahre verlängert werden, wenn die Planungs- oder Bauarbeiten dies erfordern und darum vor Fristablauf angesucht wird.
  4. Absatz 4,Nach Erlöschen der Errichtungs- oder Betriebsgenehmigung hat der letzte Anlageninhaber die Erdgasleitungsanlage über nachweisliche Aufforderung des Grundstückseigentümers umgehend abzutragen und den früheren Zustand nach Möglichkeit wiederherzustellen, es sei denn, dass dies durch privatrechtliche Vereinbarungen über das Belassen der Erdgasleitungsanlage ausgeschlossen wurde. Hiebei ist mit möglichster Schonung und Ermöglichung des bestimmungsgemäßen Gebrauches der betroffenen Grundstücke vorzugehen.
  5. Absatz 5,Im Falle einer gänzlichen oder teilweisen Unterbrechung des Betriebes sind die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um Gefährdungen der in Paragraph 135, angeführten Schutzgüter zu vermeiden.