Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand gemäß Paragraphen 164, ff bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer
- Ziffer einsden in Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 4, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
- Ziffer 2den in Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer 4, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt
- Ziffer 3den in Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
- Ziffer 4den in Paragraph 116, Absatz eins, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
- Ziffer 5bewirkt, dass die in Paragraph 123, Absatz eins, festgesetzte Wechselfrist nicht eingehalten wird.