Absatz eins,Über Antrag der Regulierungsbehörde hat das Kartellgericht mit Beschluss im Verfahren außer Streitsachen Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 10 % des im vorausgegangen Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatzes über Netzbetreiber, Speicherunternehmen und den Betreiber des Virtuellen Handelspunktes zu verhängen, wenn der Netzbetreiber, das Speicherunternehmen oder der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes vorsätzlich oder grob fahrlässig gemäß Paragraph 9, diskriminiert.
BGBl. I Nr. 107/2011
Gaswirtschaftsgesetz 2011 sowie Änderung des Energie-Control-Gesetzes und des Preistransparenzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz 2011 erlassen sowie das Energie-Control-Gesetz und das Preistransparenzgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 164neu
2. Hauptstück
Geldbußen
Diskriminierung und weitere Geldbußentatbestände
Paragraph 164,
- Absatz 2,Über Antrag der Regulierungsbehörde hat das Kartellgericht mit Beschluss im Verfahren außer Streitsachen Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 5 % des im vorausgegangen Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatz über Netzbetreiber, Speicherunternehmen und den Betreibers des Virtuellen Handelspunktes zu verhängen, wenn er bzw. es
- Ziffer einsden Gleichbehandlungsbeauftragten an der Erfüllung seiner Aufgaben behindert;
- Ziffer 2den Anschluss unter Berufung auf mögliche künftige Einschränkung der verfügbaren Netzkapazitäten ablehnt und diese Ablehnung nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht;
- Ziffer 3seinen ihm durch die Verordnung (EG) Nr. 715 aus 2009, auferlegten Verpflichtungen zur Bereitstellung von Informationen oder seinen Berichtspflichten nicht entspricht;
- Ziffer 4den auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 715 aus 2009, ergangenen Entscheidungen der Regulierungsbehörde nicht entspricht;
- Ziffer 5seine Verpflichtungen auf Grund der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 715 aus 2009, enthaltenen Leitlinien nicht erfüllt.
- Absatz 3,Die Regulierungsbehörde hat in Verfahren gemäß Absatz eins und 2 Parteistellung.