die für die Erteilung der Genehmigung bestimmten Voraussetzungen (Paragraph 44,) nicht mehr vorliegen;
BGBl. I Nr. 107/2011
Gaswirtschaftsgesetz 2011 sowie Änderung des Energie-Control-Gesetzes und des Preistransparenzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz 2011 erlassen sowie das Energie-Control-Gesetz und das Preistransparenzgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 53neu
Entziehung
Paragraph 53,
Die Regulierungsbehörde hat die Genehmigung gemäß Paragraph 43, zu entziehen, wenn
- Ziffer eins
- Ziffer 2ein Fernleitungs- oder Verteilernetzbetreiber seiner Verpflichtung, den Bestand einer Haftpflichtversicherung gemäß Paragraph 51, nachzuweisen, nicht nachkommt;
- Ziffer 3der Inhaber der Genehmigung oder der Geschäftsführer infolge schwerwiegender Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes bestraft worden ist und ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist.