Absatz eins,Als Netzebenen, von denen bei der Bildung der Systemnutzungsentgelte auszugehen ist, werden bestimmt:
- Ziffer einsFernleitungsanlagen gemäß Anlage 2;
- Ziffer 2Verteilerleitungsanlagen der Netzebene 1 gemäß Anlage 1;
- Ziffer 3Verteilerleitungsanlagen der Netzebene 2 mit einem Druck > 6 bar;
- Ziffer 4Verteilerleitungsanlagen der Netzebene 3 mit einem Druck ≤ 6 bar.