Absatz eins,Der Bilanzgruppenverantwortliche ist zur Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten sowie der Einhaltung der Marktregeln verpflichtet. Der Bilanzgruppenverantwortliche hat folgende Aufgaben:
- Ziffer einsdie Erstellung von Fahrplänen und deren Übermittlung an den Bilanzgruppenkoordinator und Marktgebietsmanager bzw. Verteilergebietsmanager;
- Ziffer 2Nominierung an den Ein- und Ausspeisepunkten des Fernleitungsnetzes beim Fernleitungsnetzbetreiber, ausgenommen den Ausspeisepunkten der Fernleitungsnetze zu den Verteilernetzen;
- Ziffer 3die Anpassung der Aufbringung und Abgabe ihrer Bilanzgruppen je definierter Messperiode durch geeignete Maßnahmen, wobei sämtliche dem Bilanzgruppenverantwortlichen bekannte Informationen bei der Erstellung von Fahrplänen bzw. Nominierungen zu berücksichtigen sind;
- Ziffer 4den Abschluss von Vereinbarungen betreffend Reservehaltung sowie die Versorgung von Kunden jener Versorger, die der Bilanzgruppe gemäß Paragraph 95, durch die Regulierungsbehörde zugewiesen wurden;
- Ziffer 5die Meldung bestimmter Aufbringungs- und Verbrauchsdaten für technische Zwecke;
- Ziffer 6die Meldung von Aufbringungs- und Abnahmefahrplänen von Großabnehmern und Einspeisern nach definierten Regeln für technische Zwecke;
- Ziffer 7die Entrichtung der vorgesehenen Entgelte (Gebühren) an den Bilanzgruppenkoordinator;
- Ziffer 8die Entrichtung der Entgelte für Ausgleichsenergie an den Bilanzgruppenkoordinator sowie die Weiterverrechnung der Entgelte an die Bilanzgruppenmitglieder;
- Ziffer 9die Nominierung von Handelstransaktionen beim Betreiber des Virtuellen Handelspunktes.