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BGBl. I Nr. 107/2011

kundgemacht 21.11.2011 RIS↗Parlament↗
Gaswirtschaftsgesetz 2011 sowie Änderung des Energie-Control-Gesetzes und des Preistransparenzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz 2011 erlassen sowie das Energie-Control-Gesetz und das Preistransparenzgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 107/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011) neu § 0↗RIS↗
§ 94neu
in Kraft ab 22.11.2011 · idF BGBl. I Nr. 107/2011 § 94↗RIS↗

Widerruf und Erlöschen der Genehmigung

Paragraph 94,

  1. Absatz eins,Die Regulierungsbehörde kann die dem Bilanzgruppenverantwortlichen erteilte Genehmigung widerrufen, wenn er
    1. Ziffer eins
      seine Tätigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Erteilung der Genehmigung aufnimmt oder
    2. Ziffer 2
      seine Tätigkeit länger als ein Monat nicht ausübt.
  2. Absatz 2,Die Regulierungsbehörde hat die dem Bilanzgruppenverantwortlichen erteilte Genehmigung zu widerrufen, wenn
    1. Ziffer eins
      eine in Paragraph 93, Absatz eins, festgelegte Voraussetzung nicht oder nicht mehr vorliegt oder
    2. Ziffer 2
      er zumindest dreimal wegen Verletzung seiner Aufgaben und Pflichten (Paragraph 91,) rechtskräftig bestraft worden und der Widerruf im Hinblick auf die Übertretungen nicht unverhältnismäßig ist.
  3. Absatz 3,Bescheide gemäß Absatz 2, sind jedenfalls unaufschiebbare Maßnahmen im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, AVG.
  4. Absatz 4,Die Genehmigung erlischt, wenn über das Vermögen des Bilanzgruppenverantwortlichen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet wird.
  5. Absatz 5,Wird die Genehmigung einer Bilanzgruppe widerrufen oder erlischt sie oder will der Bilanzgruppenverantwortliche die Bilanzgruppe auflösen, so sind die der Bilanzgruppe angehörigen Versorger durch Bescheid der Regulierungsbehörde einer anderen Bilanzgruppe zuzuweisen (Paragraph 95,). Die Auflösung der Bilanzgruppe ist erst nach Rechtskraft der Zuweisung zulässig.