Absatz eins,Eine physikalische Abwicklungsstelle für Gasbörsegeschäfte hat zum Zwecke der physikalischen Erfüllung der Gasbörsegeschäfte die hiefür notwendigen Kriterien einer Bilanzgruppe entsprechend den Allgemeinen Bedingungen des Marktgebietsmanagers zu erfüllen.
BGBl. I Nr. 107/2011
Gaswirtschaftsgesetz 2011 sowie Änderung des Energie-Control-Gesetzes und des Preistransparenzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz 2011 erlassen sowie das Energie-Control-Gesetz und das Preistransparenzgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 96neu
Physikalische Abwicklungsstelle für Gasbörsegeschäfte
Paragraph 96,
- Absatz 2,Darüber hinaus hat die physikalische Abwicklungsstelle für Gasbörsegeschäfte mit dem Marktgebietsmanager bzw. der Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für Ausgleichsenergie im Verteilernetz erforderlichenfalls Vereinbarungen abzuschließen. Darin ist sicherzustellen, dass alle durch die Börseaktivitäten des Netzbenutzers verursachten und durch Nominierungen beeinflussbaren Balancing-Erfordernisse und -Aktivitäten auf dem Virtuellen Handelspunkt zu konzentrieren sind.
- Absatz 3,Die Überwachung der Einhaltung der für Bilanzgruppenverantwortliche geltenden Vorschriften durch die physikalische Abwicklungsstelle für Gasbörsegeschäfte obliegt der Regulierungsbehörde. Die Zuständigkeit der Börseaufsichten bleibt hiervon unberührt.