Physikalische Abwicklungsstelle für Gasbörsegeschäfte Betreiber des Virtuellen Handelspunktes
§ 96.
(1) Eine physikalische Abwicklungsstelle für Gasbörsegeschäfte Der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes hat zum Zwecke der physikalischen Erfüllung mit dem Marktgebietsmanager bzw. der Gasbörsegeschäfte Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für Ausgleichsenergie im Verteilernetz erforderlichenfalls Vereinbarungen abzuschließen. Darin ist sicherzustellen, dass alle durch die hiefür notwendigen Kriterien einer Bilanzgruppe entsprechend den Allgemeinen Bedingungen Börseaktivitäten des Marktgebietsmanagers Netzbenutzers verursachten und durch Nominierungen beeinflussbaren Balancing-Erfordernisse und -Aktivitäten auf dem Virtuellen Handelspunkt zu erfüllen konzentrieren sind.
(2) Darüber hinaus hat die physikalische Abwicklungsstelle für Gasbörsegeschäfte mit dem Marktgebietsmanager bzw. der Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für Ausgleichsenergie im Verteilernetz erforderlichenfalls Vereinbarungen abzuschließen. Darin ist sicherzustellen, dass alle durch die Börseaktivitäten des Netzbenutzers verursachten und durch Nominierungen beeinflussbaren Balancing-Erfordernisse und -Aktivitäten auf dem Virtuellen Handelspunkt zu konzentrieren sind.
(3) Die Überwachung der Einhaltung der für Bilanzgruppenverantwortliche geltenden Vorschriften durch die physikalische Abwicklungsstelle für Gasbörsegeschäfte obliegt der Regulierungsbehörde. Die Zuständigkeit der Börseaufsichten bleibt hiervon unberührt.