Absatz eins,Die Behörde, die gemäß den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften des Bundes für die Genehmigung von Anlagen zuständig ist, die gemäß Artikel 4, in Verbindung mit Kapitel römisch zwei der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen, Amtsblatt Nummer L 334 Seite 17, genehmigungspflichtig sind, darf für in einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, dieses Bundesgesetzes genannte Anlagen keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen der in dieser Verordnung genannten Treibhausgase vorschreiben, es sei denn, dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass keine erhebliche lokale Umweltverschmutzung bewirkt wird.
BGBl. I Nr. 118/2011
Emissionszertifikategesetz 2011 – EZG 2011
Bundesgesetz über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (Emissionszertifikategesetz 2011 – EZG 2011)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 46neu
11. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Emissionsgrenzwerte
Paragraph 46,
- Absatz 2,Die Behörde hat für den Fall, dass bereits erteilte Genehmigungen für in Absatz eins, angeführte Anlagen Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen der in einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, genannten Treibhausgase enthalten, den Genehmigungsbescheid so abzuändern, dass diese Emissionsgrenzwerte künftig für diese Anlagen nicht mehr gelten, außer die Einhaltung dieser Emissionsgrenzwerte ist erforderlich, um erhebliche lokale Umweltverschmutzungen zu vermeiden.