BGBl. I Nr. 134/2011
Änderung des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes (ARHG) und des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG) und das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten geändert werden (EU-JZG-ÄndG 2011)
Änderungen durch diese Kundmachung
Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG)
29233
§ 0↗RIS↗
§ 41geändertText, Z 1 bis Z 3, Z 4 (entfallen); Abs 2
Haft zur Sicherung der Vollstreckung
§ 41.
(1) Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann das Gericht über den Betroffenen (§ 40) Verurteilten vor Übermittlung des Urteils samt Bescheinigung oder vor der Entscheidung über die Haft Vollstreckung zur Sicherung der Vollstreckung verhängt werden die Haft verhängen, wenn
1. ein entsprechendes Ersuchen eines Urteilsstaats um Vollstreckung einer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme des Ausstellungsstaats vorliegt oder um Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ersucht wurde, der Verurteilte sich im Inland aufhält und die Vollstreckung nicht von vornherein unzulässig erscheint;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht besteht, dass sich der Betroffene dem Verfahren nach § 44 oder Verurteilte der Vollstreckung wegen des Ausmaßes der zu vollstreckenden Strafe Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme entziehen werde,; und
3. eine die Zustimmung des Betroffenen Verurteilten zur inländischen Vollstreckung nicht erforderlich ist, und.
(2) Für diese Auf das Verfahren zur Verhängung, Fortsetzung und Aufhebung einer Haft gelten nach Abs. 1 sind die Bestimmungen über die Untersuchungshaft nach Einbringen der Anklage (§ 175 Abs. 5 StPO) sinngemäß anwendbar. Sie ist jedenfalls aufzuheben, wenn die Frist nach § 41a Abs. 4 abgelaufen ist oder die Vollstreckung eingestellt wird (§ 41f).