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BGBl. I Nr. 136/2011

kundgemacht 28.12.2011 RIS↗Parlament↗
Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsorganisationsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 136/2011× zu GOG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) 35 § 0↗RIS↗
§ 73aneu
in Kraft 01.01.2012 – 30.04.2017 · idF BGBl. I Nr. 136/2011 · danach: BGBl. I Nr. 52/2017 § 73a↗RIS↗

Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter

Paragraph 73 a,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Justiz informiert die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter zur Wahrung der Interessen der Richterinnen und Richter über wichtige Änderungen des Dienstbetriebs und gibt ihr Gelegenheit, vor grundlegenden Umgestaltungen des richterlichen Arbeitsumfelds angehört zu werden und Beratungen darüber zu verlangen. Darüber hinaus kann die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter zum Zwecke der Förderung des Dienstbetriebs in der Justiz Vorschläge an den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Justiz erstatten und Stellungnahmen abgeben.
  2. Absatz 2,Jedenfalls anzuhören ist die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter vor Erlassung der näheren Vorschriften zu den Paragraphen 78 a und 78 b und bei der inhaltlichen Gestaltung des Auswahlverfahrens sowie des richterlichen Vorbereitungsdienstes. Weiters ist sie in den einzelnen Verfahren zur Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst über deren Ergebnisse zu informieren und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.