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BGBl. I Nr. 52/2017

kundgemacht 24.04.2017 RIS↗Parlament↗
Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsorganisationsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 52/2017× zu GOG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) 110 § 0↗RIS↗
§ 73ageändertAbs 1
in Kraft 01.01.2012 – 30.04.2017 · idF BGBl. I Nr. 136/2011 · danach: BGBl. I Nr. 52/2017 § 73a↗RIS↗
in Kraft 01.05.2017 – 31.12.2022 · idF BGBl. I Nr. 52/2017 · danach: BGBl. I Nr. 205/2022 § 73a↗RIS↗
Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter
§ 73a.
(1) Der Bundesminister bzw. die Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz informiert die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter zur Wahrung der Interessen der Richterinnen und Richter über wichtige Änderungen des Dienstbetriebs und gibt ihr Gelegenheit, vor grundlegenden Umgestaltungen des richterlichen Arbeitsumfelds angehört zu werden und Beratungen darüber zu verlangen. Darüber hinaus kann die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter zum Zwecke Zweck der Förderung des Dienstbetriebs in der Justiz Vorschläge an den Bundesminister bzw. die Bundesministerin oder den Bundesminister für Justiz erstatten und Stellungnahmen abgeben. Überdies beteiligt sich die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter am richterlichen Fortbildungsprogramm durch eigene Fortbildungsveranstaltungen und erhält dafür von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Justiz Unterstützung.
(2) Jedenfalls anzuhören ist die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter vor Erlassung der näheren Vorschriften zu den §§ 78a und 78b und bei der inhaltlichen Gestaltung des Auswahlverfahrens sowie des richterlichen Vorbereitungsdienstes. Weiters ist sie in den einzelnen Verfahren zur Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst über deren Ergebnisse zu informieren und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.