BGBl. I Nr. 139/2011
Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes und der Exekutionsordnung
Bundesgesetz, mit dem das Kinderbetreuungsgeldgesetz und die Exekutionsordnung geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 36geändertAbs 2
… 14 unveränderte Absätze
Abschnitt 10
Datenerhebung
§ 36.
(1) Im Verfahren zur Gewährung von Kinderbetreuungsgeld sind die Krankenversicherungsträger berechtigt, die hiefür notwendigen personenbezogenen Daten der antragstellenden Personen (des Kinderbetreuungsgeldempfängers), der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten und der Kinder automationsunterstützt zu ermitteln und zu verarbeiten; das sind folgende Daten:
1. Namen, Titel, Anschrift und Telefonnummer;
2. Geburtsdatum und Sozialversicherungsnummer;
3. Staatsbürgerschaft;
4. Familienstand und Geschlecht;
5. Beruf bzw. Tätigkeit;
6. Firmenbuchnummern, Namen und Anschrift des Dienstgebers;
7. Anspruchs- und Berechnungsgrundlagen;
8. Art, Umfang und Stand der Verfahren;
9. Bescheide;
10. Bankverbindung und Kontonummer;
11. Vertreter, Zahlungsempfänger sowie die Art und Dauer der Vollmacht;
12. Zahlungsbeträge.
(2) Die mit der Vollziehung betrauten Krankenversicherungsträger sind verpflichtet, im Wege der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse dem Bundesminister für soziale Sicherheit Wirtschaft, Familie und Generationen Jugend insbesondere folgende Daten zur automationsunterstützten Besorgung der Statistik zu übermitteln:
1. Anzahl der Bezieher aufgegliedert nach Geschlecht und Varianten;
… 5 unveränderte Absätze
2. Dauer des Bezuges;
3. Häufigkeit des Wechsels;
4. Anzahl der Bezieher von Beihilfe;
5. Anzahl der Personen mit Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gemäß §§ 3 Abs. 2, 3a Abs. 3, 5a Abs. 2, 5b Abs. 2, 5c Abs. 2 und 24a Abs. 1 und 3;
6. Anzahl der Bezieher nach § 5 Abs. 4a und 4b.