Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kinderbetreuungsgeldgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 103/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Abs 2 Z 1 und 4 bis 6 sind für Zeiträume ab 1. Oktober 2009 anzuwenden (vgl. § 49 Abs. 20).Absatz 2, Ziffer eins und 4 bis 6 sind für Zeiträume ab 1. Oktober 2009 anzuwenden vergleiche Paragraph 49, Absatz 20,).
Text
Abschnitt 10
Datenerhebung
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz eins,Im Verfahren zur Gewährung von Kinderbetreuungsgeld sind die Krankenversicherungsträger berechtigt, die hiefür notwendigen personenbezogenen Daten der antragstellenden Personen (des Kinderbetreuungsgeldempfängers), der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten und der Kinder automationsunterstützt zu ermitteln und zu verarbeiten; das sind folgende Daten:
Namen, Titel, Anschrift und Telefonnummer;
Geburtsdatum und Sozialversicherungsnummer;
Familienstand und Geschlecht;
Firmenbuchnummern, Namen und Anschrift des Dienstgebers;
Anspruchs- und Berechnungsgrundlagen;
Art, Umfang und Stand der Verfahren;
Bankverbindung und Kontonummer;
Vertreter, Zahlungsempfänger sowie die Art und Dauer der Vollmacht;
(2)Absatz 2,Die mit der Vollziehung betrauten Krankenversicherungsträger sind verpflichtet, im Wege der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen insbesondere folgende Daten zur automationsunterstützten Besorgung der Statistik zu übermitteln:
Anzahl der Bezieher aufgegliedert nach Geschlecht und Varianten;
Anzahl der Bezieher von Beihilfe;
Anzahl der Personen mit Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gemäß §§ 3 Abs. 2, 3a Abs. 3, 5a Abs. 2, 5b Abs. 2, 5c Abs. 2 und 24a Abs. 1 und 3;Anzahl der Personen mit Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gemäß Paragraphen 3, Absatz 2, 3 a, Absatz 3, 5 a, Absatz 2, 5 b, Absatz 2, 5 c, Absatz 2 und 24 a Absatz eins, und 3;
Anzahl der Bezieher nach § 5 Abs. 4a und 4b.Anzahl der Bezieher nach Paragraph 5, Absatz 4 a und 4 b,
Schlagworte
Anspruchsgrundlage
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2012
Dokumentnummer
NOR40111581