Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kinderbetreuungsgeldgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 103/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Abschnitt 10
Datenerhebung
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz eins,Im Verfahren zur Gewährung von Kinderbetreuungsgeld sind die Krankenversicherungsträger berechtigt, die hiefür notwendigen personenbezogenen Daten der antragstellenden Personen (des Kinderbetreuungsgeldempfängers), der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten und der Kinder automationsunterstützt zu ermitteln und zu verarbeiten; das sind folgende Daten:
Namen, Titel, Anschrift und Telefonnummer;
Geburtsdatum und Sozialversicherungsnummer;
Familienstand und Geschlecht;
Firmenbuchnummern, Namen und Anschrift des Dienstgebers;
Anspruchs- und Berechnungsgrundlagen;
Art, Umfang und Stand der Verfahren;
Bankverbindung und Kontonummer;
Vertreter, Zahlungsempfänger sowie die Art und Dauer der Vollmacht;
(2)Absatz 2,Die mit der Vollziehung betrauten Krankenversicherungsträger sind verpflichtet, im Wege der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend insbesondere folgende Daten zur automationsunterstützten Besorgung der Statistik zu übermitteln:
Anzahl der Bezieher aufgegliedert nach Geschlecht und Varianten;
Anzahl der Bezieher von Beihilfe;
Anzahl der Personen mit Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gemäß §§ 3 Abs. 2, 3a Abs. 3, 5a Abs. 2, 5b Abs. 2, 5c Abs. 2 und 24a Abs. 1 und 3;Anzahl der Personen mit Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gemäß Paragraphen 3, Absatz 2, 3 a, Absatz 3, 5 a, Absatz 2, 5 b, Absatz 2, 5 c, Absatz 2 und 24 a Absatz eins, und 3;
Anzahl der Bezieher nach § 5 Abs. 4a und 4b;Anzahl der Bezieher nach Paragraph 5, Absatz 4 a und 4 b;
Anzahl der Bezieher nach § 24d Abs. 2, aufgeschlüsselt nach Geschlecht;Anzahl der Bezieher nach Paragraph 24 d, Absatz 2,, aufgeschlüsselt nach Geschlecht;
Anzahl der Bezieher, die die Variante geändert haben, aufgeschlüsselt nach Geschlecht.
Schlagworte
Anspruchsgrundlage
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2016
Dokumentnummer
NOR40152717