Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kinderbetreuungsgeldgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 103/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Abschnitt 10
Daten
Datenerhebung
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz eins,Im Verfahren zur Gewährung von Kinderbetreuungsgeld sind die Krankenversicherungsträger berechtigt, die hiefür notwendigen personenbezogenen Daten der antragstellenden Personen (des Kinderbetreuungsgeldempfängers), der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten und der Kinder automationsunterstützt zu ermitteln und zu verarbeiten; das sind folgende Daten:
Namen, Titel, Anschrift und Telefonnummer;
Geburtsdatum und Sozialversicherungsnummer;
Staatsbürgerschaft samt aufenthaltsrechtlichem Status bei nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft;
Familienstand und Geschlecht;
Firmenbuchnummern, Namen und Anschrift des Dienstgebers;
Anspruchs- und Berechnungsgrundlagen;
Art, Umfang und Stand der Verfahren;
Bankverbindung und Kontonummer;
Vertreter, Zahlungsempfänger sowie die Art und Dauer der Vollmacht;
(2)Absatz 2,Die mit der Vollziehung betrauten Krankenversicherungsträger sind verpflichtet, im Wege der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse der Bundesministerin für Familien und Jugend insbesondere folgende Daten zur automationsunterstützten Besorgung der Statistik zu übermitteln:
Anzahl der Bezieher aufgegliedert nach Geschlecht und Varianten;
Anzahl der Bezieher von Beihilfe;
Anzahl der Personen mit Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gemäß §§ 3 Abs. 5, 3a Abs. 2 und 24a Abs. 3;Anzahl der Personen mit Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gemäß Paragraphen 3, Absatz 5, 3 a, Absatz 2 und 24 a Absatz 3,;
Anzahl der Bezieher nach § 5b Abs. 1 und 2;Anzahl der Bezieher nach Paragraph 5 b, Absatz eins und 2;
Anzahl der Bezieher nach § 24d, aufgeschlüsselt nach Abs. 1 und 2 und nach Geschlecht;Anzahl der Bezieher nach Paragraph 24 d,, aufgeschlüsselt nach Absatz eins und 2 und nach Geschlecht;
Anzahl der Bezieher, die die Leistungsart geändert haben, aufgeschlüsselt nach Geschlecht;
Anzahl der Bezieher des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes als Konto, die eine Änderung der Anspruchsdauer vorgenommen haben;
Anzahl der Bezieher des Partnerschaftsbonus, aufgeschlüsselt nach Beruf bzw. Tätigkeit, Familienstand und Staatsbürgerschaft samt aufenthaltsrechtlichen Status bei nichtösterreichischen Staatsbürgern;
Anzahl der Bezieher des pauschalen und einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes, bei denen eine Reduktion um einen bezogenen Familienzeitbonus nach dem FamZeitbG oder vergleichbarer Leistungen nach anderen in- oder ausländischen Rechtsvorschriften, erfolgte.
(3)Absatz 3,Die mit der Vollziehung betrauten Krankenversicherungsträger sind verpflichtet, im Wege der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse als Verbindungsstelle der Bundesministerin für Familien und Jugend folgende Daten zur jährlichen Weiterleitung an die Europäische Kommission zu übermitteln:
Anzahl aller Bezieher, Anzahl aller Kinder, für die Leistungen bezogen wurden und die Gesamtsumme der diesbezüglichen Auszahlungen;
Anzahl der Bezieher und Anzahl der Kinder, für die Leistungen bezogen wurden mit Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat, und die Gesamtsumme der diesbezüglichen Auszahlungen, aufgeschlüsselt nach Wohnort der Kinder sowie vorrangiger und nachrangiger Zuständigkeit Österreichs nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004,Anzahl der Bezieher und Anzahl der Kinder, für die Leistungen bezogen wurden mit Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat, und die Gesamtsumme der diesbezüglichen Auszahlungen, aufgeschlüsselt nach Wohnort der Kinder sowie vorrangiger und nachrangiger Zuständigkeit Österreichs nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,,
jeweils bezogen auf das von der Europäischen Kommission abgefragte Jahr.
Schlagworte
Anspruchsgrundlage
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2018
Dokumentnummer
NOR40182299